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Vergabe­verfahren und Recht­schutz

Öffentliche Ausschreibungen und Pflichten von Auftraggebern und Angebotstellern

Lesedauer: 2 Minuten

22.12.2023

Das Vergaberecht regelt die Vergabe von öffentlichen Aufträgen an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen zu marktgerechten Preisen. Es folgt dem Grundsatz eines freien und lauteren Wettbewerbs und der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter.

Vergabeverfahren

Das Vergaberecht regelt mit dem Bundesvergabegesetz die Vergaben öffentlicher Auftraggeber für folgende Auftragsarten: Lieferaufträge, Dienstleistungs- und Dienstleistungskonzessionsaufträge, Bau- und Baukonzessionsaufträge und die Durchführung von Wettbewerben.

Laut Bundesvergabegesetz gibt es zehn verschiedene Arten von Vergabeverfahren. Bei der Wahl des Vergabeverfahrens kommt es auf Art und Umfang des Auftrages an. Eine Direktvergabe ist beispielsweise bei Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen nur zulässig, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer 100.000 Euro nicht erreicht. Auch die Teilnahmebestimmungen hängen von der Art des Verfahrens ab.

Man unterscheidet Verfahren im Unter- und Oberschwellenbereich, je nach Wert des Auftrages. Dafür wurden Schwellenwerte definiert. Auftragsvergaben oberhalb der festgesetzten Schwellenwerte müssen EU-weit ausgeschrieben werden. Seit Oktober 2018 müssen Auftraggeber Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich zudem elektronisch abwickeln.

Informationen zu öffentlichen Ausschreibungen

Viele Stellen, die öffentliche Ausschreibungen durchführen, geben Informationen darüber in verschiedenen Medien bekannt. In den meisten Fällen ist nur die Grundinformation kostenlos verfügbar, das genaue Leistungsverzeichnis muss dann gegen Entgelt bestellt werden.

Ein Verzeichnis von Unternehmen und ihrer Leistungsfähigkeit bietet das Auftragnehmerkataster Österreich. Öffentliche Aufträge werden von der Ausschreibungsdatenbank zentral erfasst. Dieses Portal bietet verschiedene Suchfilter und verhilft rasch zu einer Übersicht an relevanten Ausschreibungen.

Auf kommunaler Ebene gab es neben öffentlichen Ausschreibungen auch vermehrt sogenannte Inhouse-Vergaben. Durch die Bildung von öffentlich-privaten Partnerschaften (PPP-Modelle) mussten Aufträge nicht öffentlich ausgeschrieben werden. Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes ist das nun nicht mehr zulässig.

Aufgaben des Auftraggebers

Das Bundesvergabegesetz unterscheidet öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber. Sektorenauftraggebern, wie etwa ÖBB oder Wiener Linien, unterliegen einem eingeschränkten Anwendungsbereich.

Prinzipiell müssen die Ausschreibungsunterlagen eine neutrale Leistungsbeschreibung enthalten. Sie müssen so ausgearbeitet werden, dass die Vergleichbarkeit der Angebote sichergestellt ist. 

Wenn es sich bei einer Ausschreibung um geistige Dienstleistungen handelt, wie etwa bei Forschungsleistungen oder Werbekonzepten, reicht ein normales Vergabeverfahren nicht aus. Die Angebote müssen in diesem Fall in einem Verhandlungsverfahren geprüft werden, um sich für das beste entscheiden zu können.

Der Auftraggeber muss formale oder inhaltliche Mängel von Angeboten feststellen und bewerten, ob sie zu einem Ausscheiden aus dem Bieterverfahren führen. Dabei wird zwischen behebbaren und unbehebbaren Angebotsmängeln unterschieden.

Auch Rechenfehler in Vergabeverfahren sind vom Auftraggeber zu prüfen.

Aufgaben des Angebotstellers

Beim Verfassen eines Angebotes gibt es vieles zu beachten. Als Angebotsleger muss man die in der Ausschreibung angeführten Kriterien erfüllen. Die Unterscheidung von Auswahl-, Eignungs- und Zuschlagskriterien im Vergabeverfahren ist dabei oft problematisch.

Entscheidet sich der Angebotsteller dafür ein Alternativ- oder Abänderungsangebot einzureichen, muss zusätzlich immer ein ausschreibungsgemäßes Angebot abgegeben werden.

Wenn mehrere Unternehmer gemeinsam ein Angebot einbringen, bilden sie eine Bietergemeinschaft im Vergabeverfahren. Dafür müssen nicht alle Unternehmer über die geforderte Gewerbeberechtigung verfügen. Es reicht aus, wenn jedes Mitglied der Bietergemeinschaft gewerberechtlich befugt ist, seinen konkreten Leistungsteil zu erfüllen. 

Erhält ein Antragsteller den Auftrag nicht, gibt es die Möglichkeit Gebührenersatz im Vergabeverfahren zu beantragen.

Widerruf oder Berichtigung von Ausschreibungen

Ein Widerruf einer Ausschreibung verursacht oft vergebliche Aufwendungen der Bieter. Zu deren Schutz ist daher im Bundesvergabegesetz genau festgelegt, unter welchen Voraussetzungen ein Widerruf möglich oder notwendig ist.

Bewerber können ein Prüfungsverfahren beantragen, wenn sie einen Verstoß des Auftraggebers gegen das Vergaberecht vermuten. Für diese Vergabekontrolle sind, je nach Ebene, das Bundes- oder Landesverwaltungsgericht zuständig. Für die Berichtigung einer Ausschreibung im Rahmen eines Nachprüfungsantrages müssen jedoch die vorgesehenen Fristen eingehalten werden.

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