Aktenstapel im Ausschnitt mit Brille darauf platziert, daneben Stift und aufgeklapptes Notebook ebenfalls im Ausschnitt
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Bundes­­vergabe­gesetz 2018

Wesentliche Änderungen für Ge­werbe- und Handwerks­betriebe

Lesedauer: 5 Minuten

Am 21. August 2018 ist das Bundesvergabegesetz (BVergG 2018) in Kraft getreten.

Wesentliche Änderungen für Gewerbe- und Handwerksbetriebe durch das BVergG 2018 im Überblick:

Gebot einer KMU-freundlichen Konzeption und Durchführung von Vergabeverfahren

Als sehr positiv hervorzuheben ist, dass im BVergG 2018 die Passage „Die Konzeption und Durchführung eines Vergabeverfahrens soll nach Möglichkeit so erfolgen, dass kleine und mittlere Unternehmen am Vergabeverfahren teilnehmen können.“ (§ 20 Abs. 8 BVergG 2018) als ein Grundsatz des Vergabeverfahrens aufgenommen wurde.

Wenn ein Vergabeverfahren KMU freundlich konzeptioniert wird indem z.B. Ausschreibungen gewerksweise vergeben werden, können sich KMUs vermehrt als Bieter und nicht nur als Subunternehmer an der Ausschreibung beteiligen, diese neue Regelung ist gerade im Bereich des Handwerks und Gewerbes daher von großer Bedeutung.

Förderung des Bestbieterprinzips

Ein wesentlicher Punkt der Vergaberechtsnovelle 2015 war die Forcierung des Bestbieterprinzips (Bestangebotsprinzip) gegenüber dem Billigstbieterprinzip. Bei Bauaufträgen über € 1 Mio. ist das technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot zu wählen, d.h. neben dem Preis ist noch mindestens ein Zuschlagskriterium entscheidend für die Auftragsvergabe.

Diese Verpflichtung wird im BVergG 2018 beibehalten und gleichzeitig ein neues Qualitätsmodell eingeführt, das dem Auftraggeber ermöglicht, Qualitätskriterien – in Frage kommen soziale, ökologische und innovative Aspekte – im Bereich der Zuschlagskriterien, der Eignungskriterien, der Leistungsbeschreibungen oder den Ausführungsbedingungen festzulegen.

Wichtig:
Die geforderten Qualitätskriterien sind bei der Ausschreibung von Gebäudereinigungs- und Bewachungsdienstleistungen und bei der Beschaffung sämtlicher Lebensmittel vom Bieter in jedem Fall verpflichtend zu berücksichtigen.

Allgemein kommen als Qualitätskriterium beispielsweise Energieeffizienz, Abfallvermeidung, Bodenschutz oder die Beschäftigung bestimmter Gruppen von Arbeitnehmern zur Anwendung. Im Bereich der Lebensmittelbeschaffung könnte etwa ein Biogütezeichen gefordert werden.

Einführung der elektronischen Vergabe (e-Vergabe) 

>> nähere Infos

Wichtig:

Seit Oktober 2018 besteht im Oberschwellenbereich (z.B. bei Bauaufträgen ab einem Auftragswert von 5,382.000 EUR) die Verpflichtung des Auftraggebers zum vollelektronischen Vergabeverfahren, von der Bekanntmachung bis zum Angebot.

Ab diesem Zeitpunkt müssen außerdem – im Sinne des Transparenzgedankens – die Ergebnisse aller einschlägigen Vergabeverfahren auf einer eigenen Plattform veröffentlicht werden. 

Die e-Vergabe ist ein wichtiger Schritt für einen fairen und transparenten Wettbewerb:

  • jeder Verfahrensschritt wird genau mitprotokolliert und damit überprüfbar
  • Transportrisiken und -kosten werden beträchtlich vermindert (z.B. keine Probleme mehr für den Unternehmer beim zeitgerechten Auffinden der richtigen Abgabestelle)
  • Verminderung des bürokratischen Aufwands für Auftragnehmer (elektronische Plattformen führen durch den Beschaffungsprozess und machen rechtzeitig auf Fehler aufmerksam)

Die Verpflichtung zur vollelektronischen Vergabe, von der Bekanntmachung bis zum Angebot, stellt auch für KMU eine neue Chance dar, um vermehrt an der öffentlichen Beschaffung teilnehmen zu können, da damit Kosteneinsparungen, mehr Transparenz und weniger Bürokratie verbunden sind.

Meldung in die Baustellendatenbank

Ebenfalls neu in das BVergG 2018 wurde die verpflichtende Meldung in die Baustellendatenbank bei Bauaufträgen über 100.000 EUR aufgenommen. Diese Meldeverpflichtung ist sehr zu begrüßen, da dadurch ein Überblick über alle auf der Baustelle tätigen Unternehmen ermöglicht wird. Sie stellt damit einen wichtigen Schritt gegen Lohn- und Sozialdumping dar.

Durch die Verpflichtung zur Nennung aller (Sub-) Unternehmer auf der Baustelle, können schwarze Schafe, die „kostenschonend“ häufig ausgetauscht werden, von den Behörden, wie z.B. der Finanzpolizei und der Bauarbeiterurlaubs- und Abfertigungskasse, leichter identifiziert werden. Die öffentlichen Auftraggeber werden über die Ergebnisse der Kontrollen informiert und können bei Missständen rascher agieren.

„Eignungsnachweismöglichkeit“ durch einen kostenpflichtigen Dritten

Im BVergG 2006 hatte der Unternehmer das Recht, den Eignungsnachweis (Nachweis, ob der Unternehmer beruflich, wirtschaftlich, technisch und finanziell für den Auftrag geeignet ist) auch durch die Eintragung in einem Verzeichnis eines Dritten, wie z.B. das Verzeichnis des ANKÖ (Auftragnehmer Kataster Österreich, von der EU ausgezeichnet als best practice für den elektronischen Eignungsnachweis, kostenpflichtig für Auftraggeber) zu erbringen unabhängig davon ob die Abrufung der Nachweismittel kostenpflichtig für den öffentlichen Auftraggeber war. Im BVergG 2018 findet sich dieses Recht derart leider nicht mehr.

Wie bisher ist der Nachweis durch die Eintragung in einem Katasterdienst, wie beispielsweise dem Österreichischen Auftragnehmer Kataster Österreich (ANKÖ), möglich. Der Auftraggeber muss die Erbringung des Eignungsnachweises mittels Katasterdienst akzeptieren, sofern (und soweit) die vom öffentlichen Auftraggeber geforderten Nachweismittel beim Dienstanbieter verfügbar sind und der öffentliche Auftraggeber auf diese Nachweise unmittelbar (z.B. online) und kostenlos zugreifen kann. Der öffentliche Auftraggeber kann nicht verpflichtet werden, einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten um Mitglied bzw. Kunde des Katasterdienstes zu werden.

„Lockerung der Normenbindung“

Sehr kritisch zu betrachten ist die im BVergG 2018 enthaltene „Lockerung der Normenbindung“.

Wenn vertragliche Normen nicht mehr herangezogen werden müssen, bestimmt der Marktmächtige die vertraglichen Regelungen in Bezug auf z.B. Gefahrtragung, Schadenersatz und Behinderungen bei der Leistungserbringung. Sollten auch technische Normen von der Lockerung betroffen sein, wie in einzelnen Ländern bereits angestrebt wird, ist dies für den Unternehmer mit noch größeren Umstellungsmaßnahmen und erheblichen Aufwand verbunden.

Verkürzung der Mindestfristen

Leider sind im BVergG 2018 aufgrund von EU-Vorgaben generell verkürzte Mindestfristen im Vergabeverfahren gegenüber dem BVergG 2006 vorgesehen. So wurde z.B. die Angebotsfrist im Unterschwellenbereich bei einem nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung von mindestens 22 Tagen auf mindestens 10 Tage mehr als halbiert.

Wichtig:
Da es sich bei den Fristen um Mindestfristen handelt, liegt der Ball bei den Vergabepraktikern, die sehr wohl wissen, dass eine allzu kurze Frist zu keinem günstigeren Angebot für sie führen wird.

Zusammenfassung

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das BVergG 2018 sowohl positive (z.B. e-Vergabe, Meldung in die Baustellendatenbank) als auch negative Änderungen („Lockerung der Normenbindung“, Verkürzung der Mindestfristen) für Gewerbe- und Handwerksbetriebe enthält.

Laut neuesten Informationen ist mit einer Novelle zum Bundesvergabegesetz 2018 im Laufe des Jahres 2022 zu rechnen. Zwei für KMUs zentrale Themen von Seiten der Wirtschaft werden dabei die Neuregelung der vertieften Angebotsprüfung und die Wiedereinführung der Normenbindung sein.

Stand: 01.01.2024

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