Bekanntmachungen und Bekanntgaben von Aufträgen
Einheitliche Regelung für öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber
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Allgemeines
Bisher hatten die nationalen Bekanntmachungen gemäß den (Publikationsmedien-)Verordnungen des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz bzw der jeweiligen Landesregierungen zu erfolgen. Seit März 2019 hat sich dies grundlegend geändert und die Verpflichtung zur Verwendung der bisherigen Publikationsmedien ist entfallen.
Bekanntmachungen
Durch die geänderten Vorschriften wurden die bisher geltenden 10 unterschiedlichen Regelungen der neun Länder sowie dem Bund für die Bekanntmachungen in Österreich vereinheitlicht. Nunmehr müssen öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber, im Vollziehungsbereich des Bundes als auch im Vollziehungsbereich der Länder, die Daten für die Bekanntmachungen auf data.gv.at bereitstellen.
Seit März 2019 hat der Auftraggeber Bekanntmachungen zu veröffentlichen, indem er die Metadaten der Kerndaten von Vergabeverfahren sowohl für den Unterschwellen- als auch Oberschwellenbereich auf data.gv.at bereitstellt und darin auf die Informationen gemäß Anhang VIII BVergG 2018 (1. Abschnitt: Kerndaten für die Bekanntmachung) verweist.
Wie veröffentlicht man Metadaten zu einem Vergabeverfahren auf data.gv.at?
Die Möglichkeit die entsprechenden Metadaten der Kerndaten von Vergabeverfahren auf data.gv.at bereitzustellen, wurde bereits von vielen elektronischen Beschaffungsplattformen erfolgreich implementiert. Dies ermöglicht eine Bereitstellung der entsprechenden Daten per Mausklick schnell und einfach über die jeweilige Beschaffungsplattform.
Weitere Möglichkeiten sind die direkte Eingabe der Daten auf data.gv.at (sofern der Auftraggeber über den Portalverbund bereits einen Zugang zu data.gv.at hat)
Zur Anleitung
Veröffentlichung der Bekanntmachungen
Die auf data.gv.at bereitgestellten Metadaten der Kerndaten werden dann am Unternehmensserviceportal („USP“) veröffentlicht und können dort in der eProcurement Ausschreibungssuche abgerufen werden.
Die Inpflichtnahme des Unternehmensserviceportals zur Veröffentlichung der Bekanntmachungen begründet kein exklusives Recht, sondern soll gewährleisten, dass zumindest ein Dienstleister zur Verfügung steht, der das umschriebene Service in einer bestimmten Qualität und Aktualität anbietet. Daraus ergibt sich, dass auch andere Dienstleister die frei verfügbaren Kerndaten ebenfalls nutzen und eigene Dienste entwickeln und anbieten können.
Für die Auftraggeber bietet das USP eine weitere Serviceleistung an:
Die gesetzlich geforderten Metadaten der Kerndaten von Vergabeverfahren können mittels Formular am USP auf https://www.data.gv.at bereitgestellt werden.
Zudem besteht die Möglichkeit, die Kerndaten und Kerndatenquelle validieren zu lassen und damit sicherzugehen, dass diese den gesetzlichen Vorgaben der Kerndaten-VO entsprechen und verarbeitet werden können.
Die Kerndaten-Verordnung
Die Kerndaten müssen in Form eines offenen und maschinenlesbaren standardisierten Formates unter einer freien Lizenz vollständig zur Verfügung gestellt werden. Die technische Struktur und Form dieser Kerndaten wurde aufgrund einer Verordnungsermächtigung in § 54 Abs 1 BVergG durch eine Verordnung (Kerndaten-Verordnung) näher spezifiziert.
Diese Verordnung enthält nähere Festlegungen hinsichtlich der Standardisierung des Kerndatenformates sowie hinsichtlich der Befüllung der Metadatenfelder. Ziel ist, dass die öffentlichen Auftraggeber damit in einheitlicher Weise die Bekanntmachung und Bekanntgabe von Kerndaten vornehmen können und im Open-Data-Modell die Weiterverarbeitung möglich ist.
Zur Kerndaten–Verordnung
Bekanntmachungen in den bisherigen Publikationsmedien
Weitere Bekanntmachungen in sonstigen Publikationsmedien (z.B. Amtsblätter) bleiben von dieser Regelung unberührt und stehen dem öffentlichen Auftraggeber frei.
Bekanntgaben vergebener Aufträge – nur für den Oberschwellenbereich
Seit März 2019 ist auch eine weitere Verpflichtung für die öffentlichen Auftraggeber und Sektorenauftraggeber, im Vollziehungsbereich des Bundes als auch im Vollziehungsbereich der Länder, zu den bereits bestehenden Bekanntmachungs-, Melde- und Auskunftspflichten hinzugekommen:
Der Auftraggeber hat nach Durchführung eines Vergabeverfahrens jeden vergebenen Auftrag, jede abgeschlossene Rahmenvereinbarung und das Ergebnis jedes Ideenwettbewerbes bekannt zu geben, indem er die Metadaten der Kerndaten von Vergabeverfahren auf data.gv.at bereitstellt und darin auf die Informationen gemäß Anhang VIII (2. Abschnitt: Kerndaten für Bekanntgaben) verweist.
Besondere Vorschriften für Bekanntgaben – auch für den Unterschwellenbereich
Ein öffentlicher Auftraggeber und Sektorenauftraggeber im Vollziehungsbereich des Bundes hat gemäß §§ 66, 237 BVergG nach Durchführung eines Vergabeverfahrens (auch nach einer Direktvergabe), dessen Auftragswert oder Wertumfang oder Summe der Preisgelder mindestens EUR 50.000 beträgt, jeden vergebenen Auftrag, jede abgeschlossene Rahmenvereinbarung und das Ergebnis jedes Ideenwettbewerbes bekannt zu geben, indem er die Metadaten der Kerndaten von Vergabeverfahren auf data.gv.at bereitstellt und darin auf die Kerndaten für Bekanntgaben verweist.
Diese Verpflichtung gilt ausdrücklich nicht für Auftraggeber im Vollziehungsbereich der Länder. Es ist aber zu erwarten, dass die Länder hier nachziehen werden.
Drohende Verwaltungsstrafen bei Verstößen
Wer als öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber seine Bekanntmachungs-, Bekanntgabe-, Mitteilungs- oder Auskunftspflichten verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu EUR 50.000 zu bestrafen. Zuständig sind die Bezirksverwaltungsbehörden.
Verwaltungsstrafrechtlich ist primär verantwortlich, wer im Tatzeitpunkt satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufen ist (Verantwortlichkeit außenvertretungsbefugter Organe).
Die Baustellendatenbank – Meldepflichten bei Bauaufträgen
Früher konnten öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber, gemäß § 31a Abs 1 Z 2 Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), Daten über den Auftragnehmer und dessen Subunternehmer an die Baustellendatenbank melden und zwar ausdrücklich „freiwillig“.
Neue Meldepflichten bei Bauaufträgen
Seit März 2019 ist eine diesbezügliche Verpflichtung des Auftraggebers nach Zuschlagserteilung bei einem Bauauftrag bzw einem vergebenen Los eines Bauauftrages ab einer Auftragssumme über EUR 100.000 (brutto) vorgesehen. Die Auftragssumme ist jene Summe, welche sich aus dem Gesamtpreis und der Umsatzsteuer ergibt.
Sanktionen bei der Pflichtverletzung?
Mit der Meldepflicht gemäß § 367 BVergG iVm § 31a BUAG wurden aber - im Gegensatz zu den Bekanntgaben- und Bekanntmachungsvorschriften - keine Verwaltungsstrafen bei fehlerhafter Meldung oder Nichtmeldung normiert.
Stand: 01.01.2024