Grundsätze, Form und Inhalt von Angeboten - FAQs
Antworten auf die wichtigsten Fragen
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1. Was muss ein Angebot enthalten?
- Name (Firma, Geschäftsbezeichnung) und Geschäftssitz des Bieters,
- die Bekanntgabe jener wesentlichen Teilleistungen, die der Bieter an Subunternehmer weiterzugeben beabsichtigt,
- den Nachweis, dass ein allenfalls gefordertes Vadium erlegt wurde,
- die Preise samt allen geforderten Aufgliederungen und die allenfalls notwendigen Erläuterungen,
- soweit erforderlich, notwendige Angaben bei Leistungsverträgen zu veränderlichen Preisen,
- Erläuterungen, Erklärungen bzw. Vorbehalte,
- die Aufzählung der dem Angebot beigeschlossenen Unterlagen,
- die Aufzählung jener Unterlagen, die gesondert eingereicht wurden (z.B. Proben, Muster),
- allfällige Alternativangebote,
- Datum und rechtsgültige Unterfertigung des Bieters
- bei elektronisch übermittelten Angeboten: sichere elektronische Signatur im Sinne des Signaturgesetzes.
2. Was ist, wenn ein Angebot nicht rechtsgültig unterfertigt ist?
Angebote ohne rechtsverbindliche Unterschrift sind keine Angebote im Rechtssinn und sind aus diesem Grund auszuscheiden. Um ein unverbindliches Angebot handelt es sich auch, wenn ihm mangels firmenmäßiger Fertigung die Verbindlichkeit fehlt, falls eine solche nach den Ausschreibungsunterlagen erforderlich war.
3. Welche Folgen hat die Angebotsabgabe für den Bieter?
Mit der Abgabe seines Angebotes erklärt der Bieter, ohne das dafür eine gesonderte Erklärung notwendig ist,
- dass er die Bestimmungen der Ausschreibung kennt,
- dass er befugt ist, die ausgeschriebene Leistung zu erbringen und
- dass er sich bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist an sein Angebot bindet.
4. Wie und wo sind Angebote einzureichen?
Einzureichen sind die Angebote in einem verschlossenen Umschlag bei der in der Ausschreibung genannten Stelle innerhalb der Angebotsfrist, wobei die fristgerechte Einreichung unter der alleinigen Verantwortung des Bieters erfolgt.
5. Steht für die Ausarbeitung der Angebote eine Vergütung zu?
Grundsätzlich sind Angebote ohne gesonderte Vergütung zu erstellen.
Entschädigungen für Angebote werden dann in Aussicht zu stellen sein, wenn bei besonders aufwändigen Angeboten umfangreiche Konstruktionsarbeiten geleistet oder längere Untersuchungen durchgeführt werden. Es soll dabei nicht der gesamte, mit der Angebotserstellung verbundene Aufwand ersetzt werden, sondern nur ein Äquivalent für die über den üblichen Geschäftsaufwand hinausgehenden Kosten geleistet werden.
Stand: 01.01.2024