Ausschreibungsmappen und Kugelschreiber sowie Brille
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Wie ist mit Bietern aus Drittstaaten im Rahmen von öffentlichen Ausschreibungen aus österreichischer Sicht umzugehen – FAQs

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1. Worauf muss man als öffentlicher Auftraggeber in Österreich achten, wenn man mit einem Unternehmer aus einem Drittstaat im Rahmen eines öffentlichen Beschaffungsprozesses zu tun hat?

Das BMJ hat ein interessantes Rundschreiben zum EuGH-Urteil (C-625/22) herausgegeben mit Klarstellungen, wie mit Bietern aus Drittstaaten aus österreichischer Sicht zu verfahren ist.

Unternehmer aus Drittstaaten, die nicht Vertragspartei eines einschlägigen Übereinkommens sind, kommt auch im Fall ihrer Zulassung zu einem Vergabeverfahren durch die Auftraggeber kein Recht auf Gleichbehandlung gemäß den Vergaberichtlinien zu. Auftraggeber obliegt nicht nur die Entscheidung, ob solche Wirtschaftsteilnehmer zu einem Vergabeverfahren nach dem BVergG 2018 bzw. dem BVergGKonz 2018 zugelassen werden; es steht ihnen auch frei, bei den Angeboten dieser Bieter eine Bewertungsanpassung im Vergleich zu den Angeboten der übrigen Bieter vorzunehmen. Da Unternehmer aus Drittstaaten ohne entsprechendes Übereinkommen mit der Union sich auch nicht auf den Grundsatz der Gleichbehandlung stützen können, bleibt es Auftraggeber auch unbenommen, diese Bieter bzw. Bewerber jederzeit – nach Ansicht des BMJ aus unionsrechtlicher Sicht auch ohne Angabe von Gründen – von der Teilnahme am Vergabeverfahren auszuschließen.

Schlussfolgerung:

  • Es besteht kein Recht auf Gleichbehandlung im Vergabeverfahren für Wirtschaftsteilnehmer aus Drittstaaten, die keine internationale Übereinkunft mit der EU im Bereich des öffentlichen Auftragswesens geschlossen haben
  • Um diesen Grundsatz nicht aufweichen zu können, stellt der EuGH auch klar, dass keine Zuständigkeit der Mitgliedstaaten zum Erlass von Regelungen über den Zugang zu Vergabeverfahren besteht.

2. Welche Staaten sind, nun weder Vertragsparteien des GPA noch haben sie eine sonstige internationale Übereinkunft mit der Union geschlossen?


Hier muss der öffentliche Auftraggeber sich stets am Laufenden halten: Guter Überblick der WTO 

Detaillierte Informationen und die Schlussfolgerungen des BMJ findet Sie direkt im Rundschreiben zum EuGH-Urteil vom 22.10.2024, Rs C-652/22.

Stand: 13.01.2025