Lächelnde Person im Gespräch mit anderer Person im Ausschnitt
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Erstmalige Einstellung von Arbeitnehmer:innen

Arbeitnehmer:innenschutz - Beschäftigung von Ausländer:innen - Arbeitsvertrag - Kollektivvertragszugehörigkeit - Sozialversicherung - Lohnkonto

Lesedauer: 2 Minuten

Arbeitsplatz

Jeder Arbeitsplatz hat den Arbeitnehmer:innenschutzvorschriften zu entsprechen. Diese Vorschriften betreffen beispielsweise die Beleuchtung, Beheizung, Belüftung und Raumhöhe von Arbeitsplätzen, die Ausstattung von Bildschirm-Arbeitsplätzen oder das Vorhandensein von Toiletten. Für jeden Arbeitsplatz ist außerdem eine Evaluierung durchzuführen. Das heißt, es sind jeweils die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer:innen bestehenden Gefahren zu ermitteln, zu beurteilen und erforderlichenfalls entsprechende Maßnahmen vorzusehen. Die Evaluierung ist schriftlich festzuhalten.

Tipp!

Enthalten sind die Arbeitnehmer:innenschutzvorschriften in der Gesetzessammlung zum technischen Arbeitnehmer:innenschutz, sowie zum Arbeitszeit- und Verwendungsschutz, welche unter www.wko.at/arbeitnehmerschutz/ueberblick abrufbar sind.

Ausländer:innen

Bei Einstellung von Ausländer:innen ist in der Regel eine Beschäftigungsbewilligung (Ausnahmen: EWR-Bürger:innen, Befreiungsschein, Arbeitserlaubnis, bestimmte Familienangehörige, etc.) erforderlich. Wegen der Komplexität der Materie und den zahlreichen Ausnahmen ist eine telefonische oder schriftliche Erkundigung bei der jeweils zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (fachliche Gliederung) oder der jeweiligen Wirtschaftskammer zu empfehlen.

Arbeitsvertrag

Die Arbeitgeber:innen sind gesetzlich verpflichtet, allen Arbeitnehmer:innen einen Dienstzettel auszustellen. Zur Beweissicherung wird aber empfohlen, einen schriftlichen Arbeitsvertrag abzuschließen. Im Rahmen des Arbeitsvertragsabschlusses sind Überlegungen anzustellen, welche (über den gesetzlichen Mindestinhalt) hinausgehenden Regelungen der Arbeitsvertrag enthalten soll (z.B. Befristung, widerrufbares Überstundenpauschale, Konkurrenzklausel, Verfallsregelung).Siehe auch https://www.wko.at/wko-muster-vorlagen  

Lehrlinge

Für Lehrlinge ist ein schriftlicher Lehrvertrag abzuschließen. Im Fall der erstmaligen Ausbildung eines Lehrlings wird geprüft, ob die Arbeitgeber:innen zur Ausbildung berechtigt sind bzw. der Betrieb hierfür geeignet ist. Es sind besondere Meldepflichten zu beachten (Eintragung des Lehrvertrages, vorzeitige Auflösung, Unterbrechungen über 4 Monate, etc.). Die Meldungen haben an die zuständige Lehrlingsstelle zu erfolgen.

Kollektivvertrag

Im für den Betrieb anzuwendenden Kollektivvertrag (richtet sich primär nach der Gewerbeberechtigung) sind wichtige Bestimmungen über das Arbeitsverhältnis enthalten (Löhne, Sonderzahlungen, Bestimmungen für den Krankheitsfall usw.). Kollektivverträge sind in der jeweiligen Innung, im jeweiligen Gremium bzw. in der jeweiligen Fachgruppe der Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes erhältlich. Siehe https://www.wko.at/kollektivvertraege

Sozialversicherung

Die Anmeldung zur Sozialversicherung hat ausnahmslos vor Arbeitsantritt zu erfolgen.

Vor Anmeldung ist abzuklären, ob die Dienstnehmer:innen in einem anderen Staat einer weiteren selbständigen oder unselbständigen Tätigkeit nachgehen und dort sozialversichert sind. Die Zuständigkeiten der Mitgliedsstaaten innerhalb der EU richten sich nach der VO 883/2004. Eine Doppelversicherung ist nicht möglich.

Tipp!

Dienstgeber:innen, in deren Betrieb weniger als 15 Dienstnehmer:innen beschäftigt sind, müssen auf deren Verlangen die Beiträge von der Gesundheitskasse vorgeschrieben werden.

Lohnsteuer

Das Betriebsstättenfinanzamt erlangt Kenntnis von der Beschäftigung der Arbeitnehmer:innen dadurch, dass die Arbeitgeber:innen für diese Mitarbeiter:innen Lohnsteuer abführen. Auf dem Erlagschein wird das Kennzeichen „L“ für Lohnsteuer vermerkt. Für die Entrichtung der Arbeitgeber:innenabgabe, der Kommunalsteuer und anderer Landes- und Gemeindeabgaben ist beim zuständigen Magistrat/bei der zuständigen Gemeinde ein schriftliches Ansuchen um Zuteilung einer Steuernummer und die Übersendung entsprechender Erlagscheine einzubringen.

Lohnkonto

Für alle Arbeitnehmer:innen ist ein Lohnkonto zu errichten.

Informationen im Internet

  • WKO-Infobroschüre: „Einstellen von Personal – aber richtig!“
  • www.sozvers.at -  - Sozialversicherungsrechtliche Informationen des Dachverbandes - 
  • www.auva.or.at -  arbeitnehmer:innenschutzrechtliche Informationen, Merkblätter 

Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“

Stand: 01.01.2025