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Nationale Schwellenwerteverordnung bei öffentlicher Auftragsvergabe bis 31.12.2025

Befristete Erhöhung der Wertgrenzen bei bestimmten Verfahrensarten

Lesedauer: 1 Minute

Inhaltsverzeichnis

    Die bis Ende Dezember 2023 befristete nationale Schwellenwerteverordnung wurde bis 31. Dezember 2025 verlängert (BGBl II 405/2023).

    Wichtig:
    Sie ermöglicht die Direktvergabe an einen befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen Unternehmer bis 100.000 Euro netto und das nicht offene Verfahren ohne Bekanntmachung mit drei Unternehmern im Baubereich bis eine Million Euro netto. Das bedeutet, dass bis 31.12.2025 für bestimmte Vergabeverfahren auch weiterhin erhöhte Wertgrenzen gelten.

    Das bedeutet: 

    • Die Direktvergabe ist dann zulässig, wenn bei Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen der Auftragswert 100.000 Euro nicht erreicht wird.
    • Aufträge im nicht offenen Verfahren ohne Bekanntmachung können vergeben werden, wenn bei Bauaufträgen der geschätzte Auftragswert eine Million Euro oder wenn bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen der geschätzte Auftragswert 100.000 Euro nicht erreicht wird.
    • Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung können vergeben werden, wenn bei Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen der geschätzte Auftragswert 100.000 Euro nicht erreicht wird.

    Die erhöhten Wertgrenzen für die Vergabe öffentlicher Aufträge sind ein wichtiger Wachstumsimpuls und eine große Chance für unsere heimischen Unternehmen, vor allem für die vielen Klein- und Mittelbetriebe.

    Diese Regelung ermöglicht den öffentlichen Auftraggebern, schnell und unbürokratisch Aufträge an die regionale Wirtschaft zu vergeben und gleicht somit einem regionalen Konjunkturprogramm, das Arbeitsplätze und Wertschöpfung in den Regionen sichert. Die öffentliche Hand kann durch die Tatsache, dass die Aufträge regional vergeben werden können, zusätzlich Arbeits- und Ausbildungsplätze sowie die Kaufkraft vor Ort sichern.

    Die Anhebung der Wertgrenzen habe sich in den vergangenen Jahren in der Vergabepraxis bestens bewährt. Daher sollte die Regelung auch über den 31.12.2025 beibehalten bleiben.

    Übersicht über die Wertgrenzen laut Schwellenwerte-VO (Beträge excl. USt)

    Überblick Schwellenwerte Vergaberecht  
    Verfahrensart bis 31.12.2025 
    Direktvergabe 100.000 Euro
    Nicht offenes Verfahren ohne Bekanntmachung  
    Bauaufträge 1,000.000 Euro 
    Liefer- und Dienstleistungsaufträge 100.000 Euro 
    Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung  
    Bauaufträge 100.000 Euro 
    Liefer- und Dienstleistungsaufträge 100.000 Euro 

    Stand: 20.03.2025

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