Detailansicht eines Aktenstapels mit Klammern, darauf liegend ein Bleistift, Vergrößerungslupe angelehnt
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Grundsätze, Form und Inhalt von Angeboten im Rahmen von Ausschreibungen

Anforderungen im Vergabeverfahren

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Grundsätzliches

Nicht nur an die Ausschreibung sind bestimmte Anforderungen zu stellen, sondern auch an das Angebot. So gilt vor allem, dass sich die Bieter bei der Erstellung ihrer Angebote an die Ausschreibung zu halten haben. Sie dürfen den vorgeschriebenen Text der Ausschreibungsunterlagen weder ändern noch ergänzen.

Sofern in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausdrücklich anderes festgelegt wird, ist das Angebot mit sämtlichen dazugehörigen Unterlagen in deutscher Sprache und in Euro zu erstellen.

Angebote müssen sich auf die ausgeschriebene Gesamtleistung beziehen; es sei denn, dass in der Ausschreibung die Möglichkeit von Teilangeboten vorgesehen wurde. Ein gemäß der Ausschreibung unzulässiges Teilangebot stellt einen unbehebbaren Mangel dar.

Alternativangebote haben die Erbringung einer gleichwertigen Leistung sicherzustellen. Den Nachweis der Gleichwertigkeit hat der Bieter zu führen. Alternativangebote können sich

  • auf die Gesamtleistung,
  • auf Teile der Leistung,
  • auf die wirtschaftlichen oder rechtlichen Bedingungen der Leistungserbringung beziehen.

Hinweis:
Alternativangebote sind als solche zu kennzeichnen und in einer eigenen Ausarbeitung einzureichen. Für jedes Alternativangebot, auch wenn es sich nur auf Teile der Gesamtleistung bezieht, ist vom Bieter je ein Gesamt-Alternativangebotspreis zu bilden.


Form und Inhalt der Angebote

Gemäß § 107 Abs 1 BVerG müssen Angebote die in den Ausschreibungsunterlagen vorgeschriebene Form aufweisen. Bei einem Datenträgeraustausch ist die Abgabe eines automationsunterstützt erstellten, ausgepreisten, ausgedruckten und rechtsgültig unterfertigten Kurzleistungsverzeichnisses dann zulässig, wenn zugleich auch die vom Auftraggeber erstellte Beschreibung der Leistung vom Bieter rechtsgültig unterfertigt abgegeben oder anerkannt wird.


Achtung:
Angebote ohne rechtsverbindliche Unterschrift sind keine Angebote im Rechtssinn und sind aus diesem Grund auszuscheiden. Um ein unverbindliches Angebot handelt es sich auch, wenn ihm mangels firmenmäßiger Fertigung die Verbindlichkeit fehlt, falls eine solche nach den Ausschreibungsunterlagen erforderlich war (OGH 19.5.1998).


Die Ausfertigung der Angebote hat so zu erfolgen, dass Veränderungen wie ein Verwischen oder Entfernen der Schrift oder des Druckes bemerkbar oder nachweisbar wäre. Konkurrenten von Bieterangaben müssen eindeutig und kar sein und so durchgeführt werde, dass zweifelsfrei feststeht, dass die Korrektur vor der Angebotsabgabe erfolgt ist. Sie müssen unter Angabe des Datums durch rechtsgültige Unterschrift bestätigt werden.  

Gemäß § 108 Abs 1 BVerG muss jedes Angebot insbesondere enthalten:

  • Name (Firma, Geschäftsbezeichnung) und Geschäftssitz des Bieters, 
  • die Bekanntgabe jener wesentlichen Teilleistungen, die der Bieter an Subunternehmer weiterzugeben beabsichtigt, 
  • den Nachweis, dass ein allenfalls gefordertes Vadium erlegt wurde, 
  • die Preise samt allen geforderten Aufgliederungen und die allenfalls notwendigen Erläuterungen, 
  • soweit erforderlich, notwendige Angaben bei Leistungsverträgen zu veränderlichen Preisen, 
  • Erläuterungen, Erklärungen bzw. Vorbehalte, 
  • die Aufzählung der dem Angebot beigeschlossenen Unterlagen, 
  • die Aufzählung jener Unterlagen, die gesondert eingereicht wurden (z.B. Proben, Muster),
  • allfällige Alternativangebote, 
  • Datum und rechtsgültige Unterfertigung des Bieters 
  • bei elektronisch übermittelten Angeboten: sichere elektronische Signatur im Sinne des Signaturgesetzes.

Mit der Abgabe seines Angebotes erklärt der Bieter, ohne das dafür eine gesonderte Erklärung notwendig ist,

  • dass er die Bestimmungen der Ausschreibung kennt, 
  • dass er befugt ist, die ausgeschriebene Leistung zu erbringen und 
  • dass er sich bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist an sein Angebot bindet.

Einreichen der Angebote

Einzureichen sind die Angebote in einem verschlossenen Umschlag bei der in der Ausschreibung genannten Stelle innerhalb der Angebotsfrist, wobei die fristgerechte Einreichung unter der alleinigen Verantwortung des Bieters erfolgt.

Vergütung für die Ausarbeitung der Angebote gemäß § 111 BVerG

Grundsätzlich sind Angebote ohne gesonderte Vergütung zu erstellen. Die Kalkulation und alle hierzu erforderlichen Vorarbeiten, das Ausfüllen des Leistungsverzeichnisses und die Erstellung von Alternativ- oder Abänderungsangeboten sind n icht als besondere Ausarbeitungen anzusehen. 

Werden für die Ausarbeitung des Angebotes besondere Ausarbeitungen verlangt, ist hiefür eine angemessene Vergütung vorzusehen. Diese Vergütung wird jedoch nur dann fällig, wenn das Angebot der Ausschreibung entspricht. 

Wird ein Vergabeverfahren vor Ablauf der Angebotsfrist widerrufen, so gebührt die Vergütung nur jenen Bietern, deren Angebote bereits vorliegen oder die binnen drei Tagen - nachdem die Mitteilung der Widerrufsentscheidung abgesehndet wurde - ihr Angebot oder lediglich den bereits ausgearbeiteten Teil einreichen.

Stand: 01.01.2024