Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren
Informationen für Unternehmen zum Verwaltungsrecht
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Das Verwaltungsrecht regelt die Beziehungen zwischen dem Staat und seinen Bürgern. Dazu gehören unzählige Bereiche und Aufgaben, wie zB Regelungen betreffend Verwaltungsverfahren, Verwaltungsstrafrecht, Zustellrecht oder auch besondere Verwaltungsrechtsgebiete wie z.B. Fremdenrecht oder Denkmalschutzrecht.
Verwaltungsverfahrensrecht
Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) enthält die allgemeinen Bestimmungen für Verwaltungsverfahren. Dazu gehören etwa,
- welche Behörde im Einzelfall zuständig ist,
- welche Fristen eingehalten werden müssen, um Rechtsfolgen auszulösen,
- welche Vertretungsmöglichkeiten es gibt,
- welche Auskünfte von Verwaltungsorganen erteilt werden müssen,
- welche Personen oder Parteien am Verfahren beteiligt sein können, und
- wer eine Ladung für ein Verwaltungsverfahren erhalten kann und wie diese auszusehen hat
- Regelungen hinsichtlich des Umgangs mit mangelhaften Anbringen an die Behörde (Verbesserungsauftrag)
Das Zustellgesetz regelt die Übermittlung von Dokumenten der Gerichte und Verwaltungsbehörden. Unternehmen sind seit 2020 verpflichtet, an der elektronischen Zustellung teilzunehmen.
Verwaltungsrechtschutz
Entscheidungen von Verwaltungsbehörden (Bescheide) können unmittelbar bei den Verwaltungsgerichten mit dem Rechtsmittel der Beschwerde bekämpft werden. Dies gilt grundsätzlich auch im Verwaltungsstrafverfahren. Besondere Regelungen gelten im Gemeindebereich.
Entscheidungen eines Verwaltungsgerichtes können unter bestimmten Voraussetzungen mit Revision beim Verwaltungsgerichtshof bzw. mit Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof bekämpft werden.
Wenn ein Bescheid bereits rechtskräftig ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen noch ein außerordentliches Rechtsmittel ergriffen werden.
Eine Verletzung der Entscheidungspflicht von Verwaltungsbehörden kann mit dem Rechtsmittel der Säumnisbeschwerde bekämpft werden.
Verwaltungsstrafrecht
Übertretungen von Verwaltungsbestimmungen ziehen Verwaltungsstrafen nach sich. Zur Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens muss die Behörde innerhalb der sog. Verfolgungsverjährung eine Amtshandlung gegen die Person (Verfolgungshandlung) setzen.
Im ordentlichen Verfahren hat die Behörde ein Ermittlungsverfahren durchzuführen. Bei den in der Praxis sehr relevanten abgekürzten Verfahren (Strafverfügung, Anonymverfügung, Organstrafverfügung) ist ein Ermittlungsverfahren nicht notwendig.
Für die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften kann im Unternehmen ein verantwortlicher Beauftragter bestellt werden.
Zugang zum Verfassungsgerichtshof (VfGH)
Der VfGH hat generell die Aufgabe, die Einhaltung der Verfassung (zB die Verletzung von Grundrechten wie das Recht auf Versammlungsfreiheit) zu kontrollieren. Besonders drei Verfahren, sind für den Einzelnen bedeutsam: Verfahren hinsichtlich bestimmter vermögensrechtlicher Ansprüche, Normenkontrollverfahren sowie Entscheidungsbeschwerden.
Aufenthalt und Niederlassung von EWR-Bürgern und Drittstaatsangehörigen
EWR-Bürger sowie Schweizer, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmen, dürfen sich ohne weitere Formalitäten bis zu drei Monaten im Bundesgebiet aufhalten. Übersteigt ihre Aufenthaltsdauer drei Monate, müssen sie sich bei der Behörde melden. Das Gleiche gilt auch für ihre Angehörigen.
Drittstaatsangehörige, die in Österreich einer selbständigen Erwerbstätigkeit länger als sechs Monate nachgehen wollen, benötigen einen entsprechenden Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG).
Gleichbehandlungsgesetz
Das Gleichbehandlungsgesetz verbietet Diskriminierung in der Arbeitswelt sowie beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit und des Geschlechts.
Wird gegen die Vorschriften des Gleichbehandlungsgesetzes verstoßen, droht ein Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission, Verwaltungsstrafen, sowie Schadenersatzklagen.
Vereinsrecht
Ein Verein ist ein freiwilliger, auf Dauer angelegter, aufgrund von Statuten organisierter Zusammenschluss mindestens zweier Personen zur Verfolgung eines bestimmten Zwecks. Für die Verfolgung wirtschaftlicher Interessen kann ein Verein nicht gebildet werden.
Denkmalschutz
Mit dem Status eines Denkmals sind Zerstörungs- und Veränderungsverbote, Veräußerungsbeschränkungen und Ausfuhrverbote verbunden.