Gewährleistung, Garantie und Schadenersatz
Haftung beim Verkauf von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen
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Die Begriffe Gewährleistung, Garantie, Schadenersatz und Produkthaftung werden in der Praxis oft verwechselt. Bei den Begriffen geht es einerseits um die gesetzliche (Gewährleistung, Schadenersatz und Produkthaftung) andererseits um die freiwillige (Garantie) Haftung beim Verkauf von (mangelhaften) Produkten oder Dienstleistungen.
Wer wofür in welchem Umfang und für welche Dauer haftet, unterscheidet sich jedoch zum Teil gravierend.
Begriffsabgrenzung
Eine gute Übersicht zu den verschiedenen Begriffen bietet der allgemeine Überblick. Die häufigsten Fragen wurden in den FAQ gesammelt und beantwortet.
Gewährleistung
Neu seit 1.1.2022: Für Verbraucherverträge über den Kauf beweglicher Sachen und über die Bereitstellung digitaler Leistungen, die ab 1.1.2022 abgeschlossen werden, gelten die gewährleistungsrechtlichen Vorschriften des Verbrauchergewährleistungsgesetzes – kurz VGG
Gewährleistung ist die Haftung für Mängel, die bei der Übergabe schon vorhanden sind. Diese ist verpflichtend und bis auf wenige Ausnahmen nicht einschränkbar. Der Verkäufer oder Werkunternehmer haftet, egal ob er den Mangel verursacht hat oder nicht.
Die Mangelbehebung umfasst bei der Gewährleistung nur die Sache selbst, also das mangelhafte Produkt oder die Dienstleistung. Für Folgekosten, wenn etwa das mangelhafte Produkt einen weiteren Schaden verursacht, wird nach allgemeinen Schadenersatzregeln gehaftet. Eine Ausnahme sind bei Verbrauchergeschäften Ein- und Ausbaukosten. Die Dauer der Haftung beträgt bei beweglichen Sachen (wie beispielsweise ein Fernseher) zwei Jahre, bei unbeweglichen Sachen (Grundstücke, Gebäude) drei Jahre.
Die Gewährleistungsansprüche sind in zwei Stufen gegliedert:
- Verbesserung oder Austausch (Gewährleistungsbehelfe der ersten Stufe)
- Preisminderung oder Vertragsauflösung (Gewährleistungsbehelfe der zweiten Stufe)
Der Erfüllungsort der Gewährleistung ist grundsätzlich der Ort, an dem die Sache oder die Leistung übergeben wurde, meistens also das Geschäft des Verkäufers oder der Zielort der Lieferung. Dazu gibt es unterschiedliche Bestimmungen, je nachdem ob die Geschäftspartner zwei Unternehmer oder ein Unternehmer und ein Verbraucher sind.
Garantie
Garantie ist eine freiwillige Leistung. Der Umfang und die Dauer der Haftung stehen in der Garantieerklärung.
Schadenersatz
Beim Schadenersatz handelt es sich um die Haftung für Schäden, die vom Unternehmer oder dessen Mitarbeitern verschuldet wurden. Voraussetzung dafür ist zumindest fahrlässiges Handeln.
In den meisten Fällen haftet der Unternehmer auch für seine Dienstnehmer und Subunternehmer. Er kann jedoch unter bestimmten Umständen auch Schadenersatz von seinen Dienstnehmern oder Subunternehmern zurückfordern.
Im Schadenersatzrecht bestehen sehr lange Haftungsfristen. Der Anspruch verjährt erst drei Jahre nach Kenntnis des Schadens und des Schädigers, jedenfalls aber nach 30 Jahren ab Erfüllung des Vertrags. Ein Haftungsausschluss ist nur in sehr wenigen Fällen möglich.
Produkthaftung
Die Produkthaftung umfasst nur Schäden, am Körper und anderen Sachen eines Verbrauchers, die durch ein fehlerhaftes Produkt entstehen. Die Schäden an dem Produkt selbst sind dadurch nicht abgedeckt. Wenn also beispielsweise eine Person mit einem fehlerhaft in Verkehr gebrachten Fahrrad stürzt, sich verletzt und dabei mittransportierte Waren kaputtgehen, umfasst die Haftung Schmerzensgeld für die Personenschäden und Schadenersatz für die kaputtgegangenen Waren, nicht aber für das Fahrrad selbst.
Grundsätzlich trifft die Haftungspflicht den Hersteller, den Quasi-Hersteller (Unternehmer, die fremdproduzierte Produkte mit ihrem Namen oder ihrer Marke versehen) und den Erst-Importeur des Produktes in den europäischen Wirtschaftsraum. Unter bestimmten Umständen kann die Haftung jedoch auch den Händler treffen, wenn etwa der Hersteller oder Importeur nicht festgestellt werden kann. Den Haftpflichtigen stehen einige Haftpflichtbefreiungen zur Verfügung.
Der Anspruch aus der Produkthaftung verjährt drei Jahre nachdem der Schaden erstmals aufgetreten ist und der Schuldige (Hersteller, Importeur) festgestellt wurde, jedenfalls aber zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen des Produkts.
Spezialfälle
Die Besitzer von Gebäuden und die Halter von Wegen oder Kraftfahrzeugen treffen umfangreiche Haftungen und Sorgfaltspflichten: Haftung für Bauwerke, Weghalterhaftung und Haftung nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (EKHG)
Ein weiterer Spezialfall sind Gewährleistungsansprüche in der Insolvenz.