Gebührenersatz im Vergabeverfahren
Anspruch auf Ersatz durch Auftraggeber
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Laut dem Bundesvergabegesetz hat der vor dem Bundesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner entrichteten Gebühren (zur Höhe der Gebühren siehe BVwG-Pauschalgebührenverordnung Vergabe 2018, BGBl II, 212/2018) durch den Auftraggeber.
§ 341 Gebührenersatz
(1) Der vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 340 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 340 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.
(2) Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung besteht nur dann, wenn
- dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird oder wenn der Antragsteller während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird und
- dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben wurde bzw. im Falle der Klaglosstellung stattzugeben gewesen wäre oder der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde oder im Falle der Klaglosstellung abzuweisen gewesen wäre.
(3) Über den Gebührenersatz hat das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Wochen ab jenem Zeitpunkt zu entscheiden, ab dem feststeht, dass ein Anspruch auf Gebührenersatz besteht.
In den Erläuterungen heißt es dazu:
Die Regelung über den Gebührenersatz überträgt wie bisher dem Bundesverwaltungsgericht die Kompetenz, über den Ersatz der Gebühren zu entscheiden. Es wird ausdrücklich geregelt, dass ein Gebührenersatz auch dann zu erfolgen hat, wenn der Antragsteller während eines anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Auftraggeber die bekämpfte Entscheidung beseitigt.
Im Fall der erfolgreichen Gegenantragstellung des Auftraggebers im Rahmen eines Feststellungsverfahrens iSd § 334 Abs 3 Z 2 bzw. Abs 4 Z 2 ist der Antragsteller nicht als obsiegend im Sinne des Abs 1 anzusehen. In diesen Fällen hat das BVwG den Feststellungsantrag abzuweisen. Ein Gebührenersatz an den Antragsteller kommt daher in dieser Konstellation nicht in Betracht.
Unbeschadet der nunmehr bestehenden Möglichkeit, eine einstweilige Verfügung eigenständig (unabhängig von der Stellung eines Nachprüfungsantrags) zu beantragen, ist in Abs 2 geregelt, dass ein Ersatz der Gebühr nur dann zu erfolgen hat, wenn dem Hauptantrag stattgegeben oder wenn der Antragsteller während des Verfahrens klaglos gestellt wird (vgl VwGH vom 17. Sept. 2014, 2013/04/0082) und die einstweilige Verfügung entweder gewährt wurde bzw. im Falle der Klaglosstellung vor Entscheidung über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu gewähren gewesen wäre oder bloß aufgrund einer Interessenabwägung abgewiesen wurde bzw.im Falle der Klaglosstellung vor Entscheidung über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung abzuweisen gewesen wäre. Der Antragsgegner soll nicht gezwungen sein, die Kosten zu tragen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der behauptete Sicherungsanspruch des Antragstellers nicht berechtigt war. Mit dieser Klarstellung in Abs 2 wird der Rechtsprechung des VwGH Rechnung getragen (vgl VwGH vom 21. Dez 2016, Ra 2016/04/0045)
Andere Aufwendungen, wie beispielsweise die Kosten einer anwaltlichen Vertretung, fallen nicht unter diese Bestimmung.
Höhe der Gebührensätze
Die Gebührensätze sind in der BVwG-Pauschalgebührenverordnung Vergabe, BGBL II Nr. 212/2018, festgelegt:
Direktvergaben | EUR 324 |
Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung | |
Bauaufträge | EUR 1.080 |
Liefer- u. Dienstleistungsaufträge | EUR 540 |
Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung gemäß den | EUR 540 |
Bauaufträge gemäß § 43 Z 1 BVergG 2018 | EUR 1.080 |
Sonstige Verfahren im Unterschwellenbereich | |
Bauaufträge | EUR 3.241 |
Liefer- u. Dienstleistungsaufträge sowie Wettbewerbe | EUR 1.080 |
Sonstige Verfahren im Oberschwellenbereich | |
Bauaufträge | EUR 6.482 |
Liefer- u. Dienstleistungsaufträge sowie Wettbewerbe | EUR 2.160 |
Bau- und Dienstleistungskonzessionen im Unterschwellenbereich | EUR 3.241 |
Bau- und Dienstleistungskonzessionen im Oberschwellenbereich | EUR 6.482 |
Bezieht sich ein Antrag lediglich auf die Vergabe eines Loses, dessen geschätzter Auftragswert den jeweiligen Schwellenwert gemäß den §§ 12 und 185 BVergG nicht erreicht, so ist lediglich die Pauschalgebühr für das dem Los entsprechende Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich zu entrichten.
Die Pauschalgebühr für einstweilige Verfügungen beträgt die Hälfte der Gebühr für den Nachprüfungsantrag.
Stand: 01.01.2024