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Personen in Businesskleidung stehen bei einem Empfang zusammen und unterhalten sich, einige halten Kaffeetassen, Saftgläser oder ein Teller mit Speisen in Händen
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Bewerber-/Bieterge­meinschaften im Vergabeverfahren

Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Bewerber/Bieter

Lesedauer: 1 Minute

Inhaltsverzeichnis

    Bietergemeinschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmer zum Zweck der Übermittlung eines gemeinsamen Angebotes. Die Unterscheidung zwischen Bewerber- und Bietergemeinschaft ergibt sich aus dem BVergG, welches in einem Bewerber einen Unternehmer sieht, der sich an einem Vergabeverfahren beteiligen will und einen Teilnahmeantrag gestellt oder eine Aufforderung zur Angebotsabgabe erhalten hat. Während ein Bieter ein Unternehmer ist, der ein Angebot übermittelt hat. 

    Das BVergG ermöglicht Bietergemeinschaften die Einreichung von Angeboten in einem Vergabeverfahren, ohne sie zu verpflichten, hiezu eine bestimmte Rechtsform anzunehmen. Es wird dadurch auch Gesellschaften bürgerlichen Rechts eine Beteiligung am Vergabeverfahren ermöglicht. Die Gesellschafter haben lediglich die Erklärung abzugeben, dass sie im Auftragsfall die Leistung als Arbeitsgemeinschaft erbringen würden.

    Aus dieser wird nach Erteilung des Zuschlags eine Arbeitsgemeinschaft. Arbeitsgemeinschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmer, die sich unbeschadet der sonstigen Bestimmungen des zwischen ihnen bestehenden Innenverhältnisses dem Auftraggeber gegenüber solidarisch zur vertragsgemäßen Erbringung einer Leistung verpflichten. Eine Änderung der Bieter-/Arbeitsgemeinschaft ist nach Zuschlagserteilung grundsätzlich nicht möglich.

    Lange Zeit herrschte Unklarheit, über welche Befugnis die einzelnen Mitglieder der Bewerber-/Bietergemeinschaft verfügen müssen. Klärung brachte eine Erkenntnis des VfGH, in dem dieser anhand der Art der ausgeschriebenen Leistungen entschieden hat. Es wird unterschieden, ob homogene und heterogene Leistungen ausgeschrieben wurden.

    Um allfällige Unklarheiten bei der Abgrenzung zu vermeiden, die aus der Frage resultieren könnten, wird nunmehr im Bundesvergabegesetz klargestellt, dass es darauf ankommt, dass jedes Mitglied die Befugnis für den Leistungsteil nachweisen kann, den es konkret erbringen wird (§ 80 Abs. 4 BVergG 2018). 

    Daraus folgt, dass es darauf ankommt, dass

    • jedes Mitglied die Befugnis für den Leistungsteil nachzuweisen hat, den es konkret erbringen wird.
    • Bei einem heterogenen (= unterschiedlichen) Leistungsgegenstand beschränkt sich daher der Nachweis für das einzelne Mitglied nur auf den ihm konkret zufallenden Leistungsteil und ist daher nicht gleichbedeutend mit der Befugnis für die Erbringung des Gesamtauftrages.
    • Ist hingegen der Leistungsgegenstand derart homogen („gleichartig), dass für sämtliche Teilleistungen dieselbe Befugnis notwendig ist, dann muss jedes Mitglied diese Befugnis auch gesondert nachweisen können.

    Stand: 16.05.2025

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