
Schwellenwerte - FAQs
Antworten auf die wichtigsten Fragen
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Inhaltsverzeichnis
1. Ab welchem Schwellenwert muss EU-weit ausgeschrieben werden?
Alle Betragsangaben verstehen sich ohne Umsatzsteuer.
Der maßgebliche Schwellenwert, ab dem eine EU-weite Bekanntmachung erfolgen muss (Oberschwellenwert), beträgt
- 221.000 EUR für Liefer- und Dienstleistungsaufträge (im Sektorenbereich 443.000 EUR und für zentrale Beschaffungsstellen 139.000 EUR)
- 5.538.000 EUR für Bauaufträge.
2. Was gilt für den Unterschwellenbereich aufgrund der nationalen Schwellenwerteverordnung?
Im Unterschwellenbereich bestehen aufgrund der nationalen Schwellenwerteverordnung folgende Regelungen:
Eine Direktvergabe ist möglich
bei Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträgen bis zu einem geschätzten Auftragswert von 100.000 EUR (laut Schwellenwerteverordnung bis 31.12.2025)
Ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung ist möglich
- bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen bis zu einem geschätzten Auftragswert von 100.000 EUR (laut Schwellenwerteverordnung bis 31.12.2025) und
- bei Bauaufträgen bis zu einem geschätzten Auftragswert von 100.000 EUR (laut Schwellenwerteverordnung bis 31.12.2025)
Ein nicht offenes Verfahren ohne öffentliche Bekanntmachung ist möglich
- bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen bis zu einem geschätzten Auftragswert von 100.000 EUR (laut Schwellenwerteverordnung bis 31.12.2025) und
- bei Bauaufträgen bis zu einem geschätzten Auftragswert von 1,000.000 EUR (laut Schwellenwerteverordnung bis 31.12.2025)
3. Wo werden öffentliche Ausschreibungen veröffentlicht?
Öffentliche Auftraggeber sind verpflichtet, Ausschreibungen nach den Vorgaben des Bundesvergabegesetzes öffentlich bekannt zu machen.
So müssen Ausschreibungen im Oberschwellenbereich im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. Aufträge der öffentlichen Hand aller EU-Staaten, also auch Österreichs, die im Oberschwellenbereich stattfinden, sind laut Gemeinschaftsrecht neben einer allfälligen nationalen Veröffentlichung auch in der gesamten Europäischen Union zu publizieren.
Das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-OP) publiziert diese Ausschreibungs-Ankündigungen zusammen mit einer Kurzübersetzung in allen Amtssprachen der Union in TED.
Durch die geänderten Vorschriften seit März 2019 wurden die bisher geltenden 10 unterschiedlichen Regelungen der neun Länder sowie dem Bund für die Bekanntmachungen in Österreich vereinheitlicht. Nunmehr müssen öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber, im Vollziehungsbereich des Bundes als auch im Vollziehungsbereich der Länder, die Daten für die Bekanntmachungen auf data.gv.at bereitstellen.
Die auf data.gv.at bereitgestellten Metadaten der Kerndaten werden dann am Unternehmensserviceportal („USP“) veröffentlicht und können dort abgerufen werden.
Aber auch das BM für Arbeit und Wirtschaft bietet auf seiner Homepage interessante Hinweise zu folgenden Bereichen:
- Standardisierte Leistungsbeschreibungen
- Baukostenveränderungen
Zahlreiche öffentliche Auftraggeber veröffentlichen ihre Ausschreibungen zusätzlich auch elektronisch wie z.B.
- www.bbg.gv.at/
- www.burghauptmannschaft.at
- www.big.at
- big.vergabeportal.at/List
- www.provia.at/bieterportal
- www.provia.at/bieterportal/VeroeffentlichteElemente
Stand: 21.03.2025