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Schwellen­werte - FAQs

Ant­worten auf die wichtigsten Fragen

Lesedauer: 3 Minuten

1. Ab welchem Schwellenwert muss EU-weit ausgeschrieben werden?

Alle Betragsangaben verstehen sich ohne Umsatzsteuer.

Der maßgebliche Schwellenwert, ab dem eine EU-weite Bekanntmachung erfolgen muss (Oberschwellenwert), beträgt 

  • 221.000 EUR für Liefer-  und Dienstleistungsaufträge (im Sektorenbereich 443.000 EUR und für zentrale Beschaffungsstellen 139.000 EUR)
  • 5,538.000 EUR für Bauaufträge.

2. Was gilt für den Unterschwellenbereich?

Im Unterschwellenbereich bestehen folgende Regelungen: 

Eine Direktvergabe ist möglich 

  • bei Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträgen bis zu einem geschätzten Auftragswert von 100.000 EUR (laut Schwellenwerteverordnung bis 31.12.2025)

Eine Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung ist möglich

  • bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen bis zu einem geschätzten Auftragswert von 130.000 EUR
  • bei Bauaufträgen bis zu einem geschätzten Auftragswert von 500.000 EUR

Ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung ist möglich 

  • bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen bis zu einem geschätzten Auftragswert von 100.000 EUR (laut Schwellenwerteverordnung bis 31.12.2025) und
  • bei Bauaufträgen bis zu einem geschätzten Auftragswert von 100.000 EUR (laut Schwellenwerteverordnung bis 31.12.2025)

Ein Verhandlungsverfahren mit vorherige Bekanntmachung ist möglich 

  • bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen bis zu einem geschätzten Auftragswert von 221.000 EUR und
  • bei Bauaufträgen bis zu einem geschätzten Auftragswert von 5,538.000 EUR

Es sind dabei mindestens 3 Angebote einzuholen und es sollten auch kleine und mittlere Unternehmer ausreichend berücksichtigt werden. Wenn Leistungen, insbesondere geistigen Dienstleistungen dergestalt sind, dass eine vertragliche Beschreibung des Leistungsgegenstandes im vorhinein in der Weise nicht eindeutig erfolgen kann, dass eine Vergabe im offenen oder nicht-offenen Verfahren möglich ist, muss sogar das Verhandlungsverfahren gewählt werden.

Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung mit nur 1 Unternehmer 

Auftraggeber können Aufträge über geistige Dienstleistungen in einem Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung mit nur 1 Unternehmer vergeben, sofern die Durchführung eines wirtschaftlichen Wettbewerbes auf Grund der Kosten des Beschaffungsvorganges für den Auftraggeber wirtschaftlich nicht vertretbar ist und

  • der geschätzte Auftragswert 50% des jeweiligen Schwellenwertes (Schwellenwert bis 31.12.2025: 221.000 EUR = 110.500 EUR) nicht erreicht.

Ein nicht offenes Verfahren ohne öffentliche Bekanntmachung ist möglich 

  • bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen bis zu einem geschätzten Auftragswert von 100.000 EUR (laut Schwellenwerteverordnung bis 31.12.2025) und
  • bei Bauaufträgen bis zu einem geschätzten Auftragswert von 1,000.000 EUR (laut Schwellenwerteverordnung bis 31.12.2025)

Ein nicht offenes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung ist möglich

  • bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen bis zu einem geschätzten Auftragswert von 221.000 EUR und
  • bei Bauaufträgen bis zu einem geschätzten Auftragswert von 5,538.000 EUR

Es sind dabei mindestens 3 Angebote einzuholen und die eingeladenen Unternehmer sind möglichst oft zu wechseln. Nach Möglichkeit sollten auch kleine und mittlere Unternehmen eingeladen werden.

3. Was sind geistige Dienstleistungen?

Geistige Dienstleistungen sind Leistungen, die nicht zwingend zum gleichen Ergebnis führen, weil ihr wesentlicher Inhalt in der Lösung einer Aufgabenstellung durch Erbringung geistiger Arbeit besteht. Für derartige Leistungen ist ihrer Art nach zwar eine Ziel- oder Aufgabenbeschreibung, nicht jedoch eine vorherige eindeutige und vollständige Beschreibung der Leistung (konstruktive Leistungsbeschreibung) möglich. 

4. Wo werden öffentliche Ausschreibungen veröffentlicht?

Öffentliche Auftraggeber sind gemäß §§ 50 ff BVergG verpflichtet, Ausschreibungen öffentlich bekannt zu machen.

Bisher hatten die nationalen Bekanntmachungen gemäß den (Publikationsmedien-) Verordnungen des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz bzw der jeweiligen Landesregierungen zu erfolgen. Seit März 2019 hat sich dies grundlegend geändert und die Verpflichtung zur Verwendung der bisherigen Publikationsmedien ist entfallen.

Durch die geänderten Vorschriften wurden die bisher geltenden 10 unterschiedlichen Regelungen der neun Länder sowie dem Bund für die Bekanntmachungen in Österreich vereinheitlicht. Nunmehr müssen öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber, im Vollziehungsbereich des Bundes als auch im Vollziehungsbereich der Länder, die Daten für die Bekanntmachungen auf data.gv.at bereitstellen.

Die auf data.gv.at bereitgestellten Metadaten der Kerndaten werden dann am Unternehmensserviceportal („USP“) veröffentlicht und können dort abgerufen werden. 

Aber auch das BM für Arbeit und Wirtschaft bietet auf seiner Homepage interessante Hinweise zu folgenden Bereichen:

  • Standardisierte Leistungsbeschreibungen
  • Baukostenveränderungen

Zahlreiche öffentliche Auftraggeber veröffentlichen ihre Ausschreibungen auch elektronisch wie z.B.

Stand: 01.01.2024

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