Vier Holzwürfel mit Häkchen auf hellblauem Hintergrund
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Betriebsschließung bzw. Betriebsstilllegung

Mit Checkliste: Aspekte und Informationen zur Beendigung eines Unternehmens

Lesedauer: 3 Minuten

Die Betriebsschließung bzw. Betriebsstilllegung ist die endgültige Aufgabe des Betriebszwecks bei gleichzeitiger Auflösung der Betriebsorganisation. Eine bloß vorübergehende Schließung erfüllt diese Voraussetzung noch nicht.

Der Betrieb gilt als geschlossen mit Beendigung der Gewerbeberechtigung.

Bei Einzelunternehmerinnen/Einzelunternehmern endet die Gewerbeberechtigung durch Zurücklegung oder Tod der natürlichen Person. Bei juristischen Personen (Kapitalgesellschaften, Vereine etc.) und eingetragenen Personengesellschaften endet die Gewerbeberechtigung durch Zurücklegung, Untergang der juristischen Person (z.B. Auflösung und Liquidation einer GmbH) oder dadurch, dass nach Ablauf von sechs Monaten ab Eintragung der Umgründung im Firmenbuch der Rechtsübergang nicht angezeigt wurde. Es darf hierbei kein Insolvenztatbestand vorliegen. 

Die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung muss bei der zuständigen Stelle (BH, Magistrat) angezeigt werden – erst dann erfolgt die Löschung der Eintragung im Gewerberegister. Die Gewerbeberechtigung kann grundsätzlich jederzeit zurückgelegt werden.


Achtung:
Die Anzeige zur Zurücklegung der Gewerbeberechtigung ist nach ihrem Einlangen bei der Behörde unwiderruflich.

Wenn das Gewerbe für den Hauptstandort zurückgelegt wird, erlöschen damit gleichzeitig auch die Berechtigungen in den weiteren Betriebsstätten.

Wer sein Gewerbe nur vorübergehend nicht ausübt, muss es bei der Wirtschaftskammer in seinem Bundesland ruhend melden.


Die Beendigung eines Unternehmens muss zeitgereicht und sorgfältig geplant werden. Vor der Zurücklegung der Gewerbeberechtigung sind viele Aspekte zu bedenken. Vor allem gilt es unangenehme Überraschungen in finanzieller Hinsicht zu vermeiden.  

Checkliste zur Vorbereitung einer Betriebsschließung

1. Grundsätzliche Überlegungen

  • Soll der Betrieb
    • vollständig geschlossen werden,
    • vorübergehend stillgelegt werden,
    • verkauft oder verpachtet werden oder
    • in mehreren Schritten aufgelöst werden?
  • Partner rechtzeitig informieren
  • Regelung für Aufteilung des Betriebsvermögens
  • Prüfung, ob „Ausverkauf wegen Geschäftsschließung“ sinnvoll (Verkaufsargument); wenn ja, Bewilligung bei Bezirksverwaltungsbehörde einholen. Die Gewerbeberechtigung endet mit dem Ausverkauf.
  • Verkauf der Geschäftseinrichtung oder
  • Übernahme von geringen Mengen zur privaten Verwendung in das Privatvermögen (sog. "Entnahme“).

Achtung:
Sukzessiver Verkauf entnommener Wirtschaftsgüter führt zur Nachversteuerung und gegebenenfalls zu Pflichtversicherungs-/Pensionsproblemen.


  • Die "Entsorgung“ von Wirtschaftsgütern sollte dokumentiert werden (z.B. Bestätigung der Caritas oder des Altstoffsammelzentrums).
  • Meldung der Auflassung einer Betriebsanlage gem. § 83 Gewerbeordnung bei der Genehmigungsbehörde (Bezirksverwaltungsbehörde), auch dann, wenn kein Liegenschaftseigentum vorliegt.
  • Löschung im Firmenbuch

2. Sozialversicherung des Unternehmers/der Unternehmerin 

Die Pflichtversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) endet mit Ende des Kalendermonats der Zurücklegung bzw. einer Ruhendmeldung aller Gewerbeberechtigungen. Die Krankenversicherung besteht noch für 6 Wochen. Existiert keine alternative Sozialversicherung, besteht ab diesem Zeitpunkt kein Versicherungsschutz mehr.

Prüfen Sie, ob gegebenenfalls ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht.

Besteht eine alternative Sozialversicherung?

  • ja – kein Handlungsbedarf
  • nein – Es besteht die Möglichkeit, privat eine Kranken- und Unfallversicherung abzuschließen.
  • Pensionsantrag (Erfüllung der Voraussetzungen vorausgesetzt)

3. Arbeitsrechtliche Aspekte

  • Rechtzeitige Kündigung bzw. Auflösung der Dienstverträge: Beachten Sie dabei besonders:
    • Kündigungsfristen und -termine
    • Lehrverträge
    • besonders geschützte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: Kündigung nur nach vorheriger Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts bzw. des Sozialministeriumservice
  • Für Betriebe mit Betriebsrat gibt es besondere Formvorschriften.
  • Frühwarnsystem (§ 45a Arbeitsmarktförderungsgesetz)
  • Abmeldung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Gebietskrankenkasse
  • Abfertigung Alt
  • Auflösungsabgabe

Achtung
Betriebsübergang: Im Zuge eines Betriebsübergangs dürfen keine Kündigungen wegen des Betriebsübergangs ausgesprochen werden.


4. Steuerliche Aspekte

  • Rechtzeitig Steuerberater konsultieren, betreffend
    • Einkommensteuer
    • umsatzsteuerlichen Behandlung
    • optimaler Beendigungszeitpunkt

5. Finanzierung/Banken

  • Überblick über Forderungen und Verbindlichkeiten
  • offene Forderungen eintreiben
  • Tilgung der Verbindlichkeiten
  • Vereinbarung über zukünftige Bedienung der Verbindlichkeiten
  • Freigabe von Kreditsicherheiten
  • Auflösung der zum Unternehmen gehörenden Konten, Depots, Schließfächern und ähnlichem
  • Kündigung von Daueraufträgen, Lastschriften, Bankeinzug

6. Verträge

  • rechtzeitige Auflösung der Miet- oder Pachtverträge
  • Lieferverträge, Wartungs- und Serviceverträge: Hier gibt es möglicherweise besondere Kündigungstermine.
  • Leasingverträge
  • Abmeldung KFZ
  • Versicherungsverträge
  • Lizenzverträge

 7. Sonstiges 

  • Mitteilung der Betriebsaufgabe an das Finanzamt innerhalb Monatsfrist
  • Prüfen der Kriterien von erhaltenen Subventionen oder öffentliche Förderungen
  • Einreichung der Schlussbilanz beim Finanzamt
  • Abmelden Müllabfuhr, Wasserversorgung, Abwasser, Strom, Gas
  • Klärung des Versicherungsschutzes für erst nach Betriebsaufgabe eintretende Haftungen aus der vorherigen unternehmerischen Tätigkeit
  • Information langjähriger Kunden und Lieferanten

Diese Checkliste enthält lediglich die wichtigsten Punkte und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Stand: 25.01.2021

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