Nahaufnahme von einem Papier mit Diagrammen und Berechnungen, einem Taschenrechner, einem Kugelschreiber sowie gestapelten Münzen. Über das Bild ist eine Grafik mit einer Statistik gelegt
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Rechen­fehler – Wie sind diese zu be­handeln?

Konsequenzen von Rechenfehlern

Lesedauer: 3 Minuten

Inhaltsverzeichnis

Allgemeines

Angebote, bei welchen der Absolutwert aller Rechenfehler unter 2 % der Angebotssumme liegt, sind zu korrigieren und weiter in der Angebotswertung zu belassen. Die diesbezüglichen Korrekturregelungen finden sich im § 138 BVergG 2018. Es gilt jedoch das Vorreihungsverbot (§ 138 Abs 7). Eine Vorreihung eines rechnerisch falschen Angebotes vor ein rechnerisch richtiges Angebot nach Berichtigung eines Rechenfehlers ist unzulässig. 

Wichtig:
Jedoch kann der Auftraggeber von diesen Standardvorgaben abweichen. In den Ausschreibungsunterlagen ist anzugeben, ob rechnerisch fehlerhafte Angebote ausgeschieden werden und ob eine Vorreihung infolge der Berichtigung eines Rechenfehlers zulässig ist (§ 91 Abs 9). 

Daraus ergeben sich folgende Fall-Konstellationen:  

Fall 1:

Um Rechenfehler von 2 % oder mehr pauschal als unbehebbare Mängel zu deklarieren, nimmt der Auftraggeber die Angabe in den Ausschreibungsunterlagen vor, dass „gemäß § 138 Abs 7 rechnerisch fehlerhafte Angebote“ ausgeschieden werden.  

Konsequenz:

Rechenfehler unter 2 % sind zu berichtigen (jedenfalls keine unbehebbaren Mängel). Eine Vorreihung des berichtigten Angebotes bleibt ausgeschlossen. Bei einem Vergabeverfahren mit dem Zuschlagsprinzip des niedrigsten Preises bleibt das berichtigte Angebot vom Zuschlag ausgeschlossen, wenn es nicht von Haus aus das Angebot mit dem niedrigsten Preis war. Bei einem Vergabeverfahren mit dem Zuschlagsprinzip des technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebotes hat das berichtigte Angebot die Chance, dann bevorzugt zu werden, wenn es auf Grund der sonstigen Zuschlagskriterien neben dem Preis als wirtschaftlich günstiger bewertet wird.   

Rechenfehler von 2 % oder mehr:

Dies führt zur Ausscheidungspflicht gemäß § 141 Z 8  

Fall 2:

Erfolgt durch den Auftraggeber überhaupt keine Angabe gemäß § 91 Abs 9 dann ist ein Rechenfehler ohne jede prozentuelle oder betragsmäßige Beschränkung zu berichtigen – somit kein unbehebbarer Mangel. Der Rechenfehler ist zwar nicht von der Sanktion des Ausscheidens betroffen, wohl aber von der Sanktion des Vorreihungsverbotes.

Konsequenz:

Bei einem Vergabeverfahren mit dem Zuschlagsprinzip des niedrigsten Preises darf nach zulässiger Berichtigung dem Angebot mit dem niedrigsten Preis immer dann nicht zugeschlagen werden, wenn dieses Angebot vor der Berichtigung nicht an 1. Stelle lag. Eine Rechenfehler-Toleranz des Auftraggebers führt also zu keiner Änderung der preislichen Angebotsreihung laut Verlesung bei der Angebotsöffnung. Nur beim Zuschlagsprinzip des technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebotes hat dieses die Chance, für den Zuschlag in Frage zu kommen, wenn es nach der Gesamtbewertung aller Zuschlagskriterien das beste Angebot ist.

Ein Ausscheiden gemäß § 141 Z 8 kommt nicht in Frage.  

Fall 3:

Vom Auftraggeber erfolgt einerseits keine Angabe, dass „gemäß § 138 Abs 7 rechnerisch fehlerhafte Angebote ausgeschieden werden“, aber andererseits die Angabe, dass eine allfällige Vorreihung infolge der vom Auftraggeber vorgenommenen Berichtigung erfolgt.

Konsequenz:

Dem Auftraggeber ist gestattet, wirtschaftliche (nämlich preisliche) Vorteile aus einer Berichtigung des Angebotspreises nach unten zu ziehen, weil eine mögliche Vorreihung angekündigt wurde.

Ein Ausscheiden gemäß § 141 Z 8 kommt nicht in Frage.

Fall 4:

Der Auftraggeber nimmt beide Angaben vor, wonach einerseits ein Ausscheiden für um 2 % oder mehr rechnerisch fehlerhafte Angebote erfolgt, aber andererseits auch eine Vorreihung vorgenommen wird (wirksam natürlich nur bei Rechenfehlern unter 2 %).

Konsequenz:

Die Angebots-Berichtigung infolge der Behebung des Rechenfehler-Mangels wirkt sich auch bei der Angebotsbewertung voll aus (und zwar bei beiden Zuschlagsprinzipien).

Ein Ausscheiden gemäß § 141 Z 8 erfolgt bei Rechenfehlern von 2 % oder mehr. 

Berichtigungsregeln:

Für den Fall zweifelhafter Preisangaben legt das Bundesvergabegesetz bei Angeboten mit Einheitspreisen fest, nach welcher Regel die Berichtigung vorzunehmen ist (§ 136 Abs 1):

Priorität von Menge und Einheitspreis, wenn der Positionspreis nicht dem Produkt aus Menge und Einheitspreis entspricht – Berichtigung des Positionspreises.

Priorität von Einheitspreis, wenn die Preisaufgliederung vom Einheitspreis abweicht – Berichtigung der Preisaufgliederung (z.B. Berichtigung von „Lohn“ und „Sonstiges“ bei Bauaufträgen).  

Bei Angeboten mit Pauschalpreisen gelten ausschließlich diese, ohne Rücksicht auf eine etwa angegebene Preisaufgliederung (§ 136 Abs 2).  

Für den Auftraggeber empfiehlt es sich, Berichtigungen im Angebot nachvollziehbar (auch im Hinblick auf ein allfälliges Nachprüfungsverfahren) zu dokumentieren.

Stand: 16.05.2025

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