Alternativ- und Abänderungsangebote im Vergabeverfahren
Ein Alternativangebot ist ein Vorschlag über eine alternative Leistungserbringung (z.B. Ausführung) oder Lieferung eines Bieters
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Definitionen
Nach der Begriffsbestimmung des Bundesvergabegesetzes 2018 ist ein Alternativangebot ein Angebot über einen alternativen Leistungsvorschlag des Bieters. Ein Alternativangebot ist demnach ein Vorschlag über eine alternative Leistungserbringung (z.B. Ausführung oder Lieferung) eines Bieters. Es ist ein vom ausgeschriebenen Vertragsinhalt abweichendes Angebot.
Demgegenüber ist ein Abänderungsangebot ein Angebot eines Bieters, das im Hinblick auf die ausgeschriebene Leistung eine lediglich geringfügige gleichwertige technische Änderung beinhaltet, von der ausgeschriebenen Leistung aber nicht in einem so weitgehenden Ausmaß abweicht wie ein Alternativangebot.
Zulässigkeit von Alternativangeboten
Der Auftraggeber kann Alternativangebote zulassen. Er hat in der Ausschreibung ausdrücklich anzugeben, ob und welche Art von Alternativangeboten zugelassen sind. Falls er aber keine Angabe über die Zulässigkeit von Alternativangeboten gemacht hat, sind Alternativangebote nicht zugelassen.
Alternativangeboten sind nur neben einem ausschreibungsgemäßen Angebot zulässig, soweit in der Ausschreibung nicht ausdrücklich anderes festgelegt wurde.
Achtung:
- Der Auftraggeber muss Alternativangebote ausdrücklich zulassen. Macht er keine Angabe über die Zulässigkeit, sind Alternativangebote nicht zugelassen.
- Die Nichtzulassung ist ohne Angabe von Gründen möglich
- Legt der Auftraggeber nichts anderes fest, sind Alternativangebote nur neben einem ausschreibungsgemäßen Angebot zulässig
- Zwingende Angabe von Mindestanforderungen zwecks Vergleichbarkeit
Mindestanforderungen
Der Auftraggeber hat in den Ausschreibungsunterlagen die Mindestanforderungen zu erläutern, die Alternativangebote im Hinblick auf ihre Vergleichbarkeit mit der ausgeschriebenen Leistung erfüllen müssen. Eine bloße Verweisung auf eine nationale Rechtsvorschrift, in der lediglich zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Alternativangebot die Erbringung einer qualitativ gleichwertigen Leistung sicherstellen muss, entspricht dieser Vorgabe nicht. Mindestanforderungen betreffen Eigenschaften oder Ergebnisse, welche die ausgeschriebene Leistung kennzeichnen und denen die angebotene Leistung zu genügen hat. Der Auftraggeber darf nur jene Alternativangebote im Vergabeverfahren berücksichtigen, welche die festgelegten Mindestanforderungen erfüllen.
Zulässigkeit von Abänderungsangeboten
Sofern der Auftraggeber in der Ausschreibung nichts anderes festlegt, sind Abänderungsangebote zulässig. Der Auftraggeber kann die Zulässigkeit von Abänderungsangeboten auf bestimmte Positionen beschränken und die Erfüllung bestimmter Mindestanforderungen vorschreiben.
Der Auftraggeber kann jedoch ohne Angabe von Gründen die Zulässigkeit von Abänderungsangeboten ausschließen. Ein Erfordernis einer sachlichen Rechtfertigung für den Ausschluss von Abänderungsangeboten existiert nicht.
Wichtig:
Der dem Auftraggeber eingeräumte Gestaltungsspielraum ermöglicht es ihm auch, Abänderungsangebote nur hinsichtlich einzelner – von ihm in den Ausschreibungsunterlagen zu bezeichnender – Positionen zuzulassen und gegebenenfalls bestimmte Mindestanforderungen vorzuschreiben.
Abweichend vom System bei Alternativangeboten sind Abänderungsangebote, sofern der AG nicht anderes festgelegt hat, zulässig.
Abänderungsangeboten sind auch ohne Abgabe eines ausschreibungsgemäßen Angebotes zulässig, soweit in der Ausschreibung nicht ausdrücklich anders festgelegt wurde.
Achtung:
- Legt der Auftraggeber nichts anderes fest, sind Abänderungsangebote zugelassen.
- Die Nichtzulassung ist ohne Angabe von Gründen möglich
- Legt der Auftraggeber nichts anderes fest, sind Abänderungsangebote auch ohne einem ausschreibungsgemäßen Angebot zulässig
- Beschränkungsmöglichkeit durch den Auftraggeber auf bestimmte Positionen
- Angabe von Mindestanforderungen durch den Auftraggeber nicht zwingend notwendig
Gelockertes Verhandlungsverbot
Grundsätzlich erstreckt sich das Verhandlungsverbot generell auf alle Angebote, die in einem offenen oder nicht offenen Verfahren abgegeben werden. Stellt sich aber heraus, dass bei Alternativ- und Abänderungsangeboten unumgängliche technische Änderungen geringen Umfanges notwendig werden, so ist auch eine geringfügige Änderung des Preises möglich. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Vergabegrundsätze (Wettbewerb und Gleichbehandlung) eingehalten werden und es zu dadurch zu keinem Reihenfolgesturz der Angebote kommt.
Stand: 01.01.2024