Alternativ- und Abänderungsangebote im Vergabeverfahren
Zulässigkeitsvoraussetzungen und Mindestanforderungen kommen grundsätzlich vom öffentlichen Auftraggeber
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Definitionen
Nach der Begriffsbestimmung des Bundesvergabegesetzes 2018 ist ein Alternativangebot ein Angebot über einen alternativen Leistungsvorschlag des Bieters. Ein Alternativangebot ist demnach ein Vorschlag über eine alternative Leistungserbringung (z.B. Ausführung oder Lieferung) eines Bieters. Es ist ein vom ausgeschriebenen Vertragsinhalt abweichendes Angebot.
Demgegenüber ist ein Abänderungsangebot ein Angebot eines Bieters, das im Hinblick auf die ausgeschriebene Leistung eine lediglich geringfügige gleichwertige technische Änderung beinhaltet, von der ausgeschriebenen Leistung aber nicht in einem so weitgehenden Ausmaß abweicht wie ein Alternativangebot.
Zulässigkeit von Alternativangeboten
Der Auftraggeber kann Alternativangebote zulassen. Er hat in der Ausschreibung ausdrücklich anzugeben, ob und welche Art von Alternativangeboten zugelassen sind. Falls er aber keine Angabe über die Zulässigkeit von Alternativangeboten gemacht hat, sind Alternativangebote nicht zugelassen.
Alternativangeboten sind nur neben einem ausschreibungsgemäßen Angebot zulässig, soweit in der Ausschreibung nicht ausdrücklich anderes festgelegt wurde.
- Der Auftraggeber muss Alternativangebote ausdrücklich zulassen. Macht er keine Angabe über die Zulässigkeit, sind Alternativangebote nicht zugelassen.
- Die Nichtzulassung ist ohne Angabe von Gründen möglich
- Legt der Auftraggeber nichts anderes fest, sind Alternativangebote nur neben einem ausschreibungsgemäßen Angebot zulässig
- Zwingende Angabe von Mindestanforderungen zwecks Vergleichbarkeit
- Gleichwertigkeit von Alternativangeboten ist vom Bieter nachzuweisen
Mindestanforderungen
Der Auftraggeber hat in den Ausschreibungsunterlagen die Mindestanforderungen zu erläutern, die Alternativangebote im Hinblick auf ihre Vergleichbarkeit mit der ausgeschriebenen Leistung erfüllen müssen. Mindestanforderungen betreffen Eigenschaften oder Ergebnisse, welche die ausgeschriebene Leistung kennzeichnen und denen die angebotene Leistung zu genügen hat. Der Auftraggeber darf nur jene Alternativangebote im Vergabeverfahren berücksichtigen, welche die festgelegten Mindestanforderungen erfüllen. Die Gleichwertigkeit von Alternativangeboten zur ausgeschriebenen Leistung ist wie bereits oben erwähnt vom Bieter nachzuweisen.
Alternativangebote können sich auf die Gesamtleistung, auf Teile der Leistung oder auf die wirtschaftlichen oder rechtlichen Bedingungen der Leistungserbringung beziehen. Alternativangebote sind als solche zu kennzeichnen und in einer eigenen Ausarbeitung zu übermitteln. Für jedes Alternativangebot, auch wenn es sich nur auf Teile der Gesamtleistung bezieht, ist gemäß Bundesvergabegesetz vom Bieter je ein Gesamt-Alternativangebotspreis zu bilden.
Zulässigkeit von Abänderungsangeboten
Sofern der Auftraggeber in der Ausschreibung nichts anderes festlegt, sind Abänderungsangebote zulässig. Der Auftraggeber kann die Zulässigkeit von Abänderungsangeboten auf bestimmte Positionen beschränken und die Erfüllung bestimmter Mindestanforderungen vorschreiben. Abänderungsangebote haben die Erbringung einer gleichwertigen Leistung sicherzustellen. Die Gleichwertigkeit ist vom Bieter nachzuweisen.
Der Auftraggeber kann jedoch ohne Angabe von Gründen die Zulässigkeit von Abänderungsangeboten ausschließen. Ein Erfordernis einer sachlichen Rechtfertigung für den Ausschluss von Abänderungsangeboten existiert nicht.
Abänderungsangebote können sich beispielsweise nur auf technische Aspekte von Teilen der Leistung beziehen. Abänderungsangebote sind grundsätzlich als solche zu kennzeichnen. Für jedes Abänderungsangebot ist grundsätzlich vom Bieter je ein Gesamt-Abänderungsangebotspreis zu bilden.
Wichtig:
Der dem Auftraggeber eingeräumte Gestaltungsspielraum ermöglicht es ihm auch, Abänderungsangebote nur hinsichtlich einzelner – von ihm in den Ausschreibungsunterlagen zu bezeichnender – Positionen zuzulassen und gegebenenfalls bestimmte Mindestanforderungen vorzuschreiben.
Abweichend vom System bei Alternativangeboten sind Abänderungsangebote, sofern der AG nicht anderes festgelegt hat, zulässig.
Abänderungsangeboten sind auch ohne Abgabe eines ausschreibungsgemäßen Angebotes zulässig, soweit in der Ausschreibung nicht ausdrücklich anders festgelegt wurde.
- Legt der Auftraggeber nichts anderes fest, sind Abänderungsangebote zugelassen.
- Die Nichtzulassung ist ohne Angabe von Gründen möglich
- Legt der Auftraggeber nichts anderes fest, sind Abänderungsangebote auch ohne einem ausschreibungsgemäßen Angebot zulässig
- Beschränkungsmöglichkeit durch den Auftraggeber auf bestimmte Positionen
- Angabe von Mindestanforderungen durch den Auftraggeber nicht zwingend notwendig
- Gleichwertigkeit von Abänderungsangeboten ist vom Bieter nachzuweisen
Aufklärungen und Erörterungen
Während eines offenen oder eines nicht offenen Verfahrens sind nur Aufklärungen zum Einholen von Auskünften über die Eignung sowie von Auskünften, die zur Prüfung der Preisangemessenheit, der Erfüllung der Mindestanforderungen und der Gleichwertigkeit von Alternativ- oder Abänderungsangeboten erforderlich sind, zulässig.
Bei Alternativ- und Abänderungsangeboten können Erörterungen, die unumgängliche technische Änderungen geringen Umfanges und sich daraus ergebende geringfügige Änderungen der Preise betreffen, zulässig sein. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Vergabegrundsätze (Wettbewerb, Transparenz und Gleichbehandlung aller Bieter) eingehalten werden.
Aufklärungen und Erörterungen können als Gespräch in kommissioneller Form oder schriftlich durchgeführt werden. Gründe und Ergebnisse sind in der Dokumentation festzuhalten.
Stand: 27.11.2024