Antragsformulare Steuererklärungen liegen auf einem braunen Holzuntergrund während ein gläsernes Sparschwein mit Euro-Münzen und Euro-Scheinen darauf steht, daneben liegen weitere Eurogeldscheine und ein Taschenrechner sowie ein Bleistift
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Einkommensteuer und Körperschaftsteuer

Informationen und Praxistipps für Unternehmen

Lesedauer: 2 Minuten

03.06.2024

Die Rechtsform eines Unternehmens bestimmt, ob Einkommen- oder Körperschaftsteuer fällig wird. Einkommensteuer zahlen natürliche Personen wie Einzelunternehmer, aber auch Gesellschafter von Personengesellschaften.Juristische Personen wie z.B. eine GmbH zahlen Körperschaftsteuer. Für Unternehmensgruppen, Privatstiftungen und Beteiligungen gelten eigene Regelungen, wie etwa die Gruppenbesteuerung.

Einkommensteuer

Natürliche Personen wie z.B. Einzelunternehmer unterliegen der Einkommensteuer. Berechnungsgrundlage ist das Jahreseinkommen, für das alle Einkünfte zusammengerechnet werden. Die Berechnung der Einkommensteuer erfolgt nach den aktuell gültigen Tarifen.

Eine Personengesellschaft wie z.B. OG oder KG besteht aus mehreren natürlichen Personen, die gemeinsam selbstständig unternehmerisch tätig sind. Die einzelnen Gesellschafter übertragen Vermögenswerte oder ihre Arbeitskraft auf die Personengesellschaft. Dafür erhalten sie eine Beteiligung. Die Versteuerung erfolgt über die Einkommensteuer am Gewinnanteil der Gesellschafter. Die steuerliche Gewinnermittlung kann auf unterschiedliche Arten erfolgen.

Vermietung und Verpachtung, betriebliche Nutzung von Kraftfahrzeugen, Sonderausgaben

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind dann einkommensteuerpflichtig, wenn das vermietete Objekt nicht zum Betriebsvermögen zählt. Für die einkommensteuerliche Behandlung der betrieblichen Nutzung von Kraftfahrzeugen (Kfz) ist ebenfalls entscheidend, ob das Fahrzeug zum Betriebsvermögen gehört. Falls ein Kfz angeschafft werden soll, ist die Angemessenheitsgrenze zu beachten.

Überführungen von Wirtschaftsgütern zwischen Unternehmen im In- und Ausland müssen ebenso steuerlich berücksichtigt werden. Aufwendungen, die keine Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben sind, können zu einer Einkommensteuerermäßigung führen. Man nennt sie außergewöhnliche Belastungen.

Gewinnfreibetrag, Forschungsförderung, Mitarbeiterbeteiligung

Unternehmer können den Gewinnfreibetrag nutzen. Das bedeutet, dass bestimmte Teile des Gewinns steuerfrei sind. Es gibt einen Grundbetrag (automatisch berücksichtigt) und einen für Investitionen (Nachweis erforderlich). Für bestimmte Aufwände und Investitionen gibt es Prämien vom Finanzamt. Die Forschung im Unternehmen wird unter bestimmten Voraussetzungen gefördert. Immer mehr Unternehmen beteiligen Mitarbeiter am Erfolg. Bei der Mitarbeiterbeteiligung ist die Abgabe von Kapitalanteilen bis 3.000 Euro/Jahr steuerfrei. 

Verluste, Liebhaberei, Vereinbarung zwischen Angehörigen

Unternehmen können Verluste mit positiven Einkünften verrechnen (Verlustausgleich). Die steuerliche Verlustverwertung ist auch zwischen verschiedenen Einkunftsarten möglich. Wenn dauernd Verluste aus einer Tätigkeit entstehen, kann das Finanzamt „Liebhaberei“ vermuten. Falls Angehörige im Unternehmen beschäftigt werden, wird empfohlen, die Vereinbarung zwischen den Angehörigen schriftlich festzuhalten, um eine steuerrechtliche Anerkennung zu erleichtern.

Körperschaftsteuer (KöSt)

Die Körperschaftsteuer (KöSt) betrifft juristische Personen wie z.B. GmbH oder AG. Sie ist sozusagen die Einkommensteuer für Körperschaften. Die Regelungen unterscheiden sich teilweise, weil manche Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes nicht auf Körperschaften anwendbar sind.

Bemessungsgrundlage, Steuersatz und Mindest-KöSt

Basis ist das ermittelte Einkommen, der Gewinn. Der fixe Steuersatz beträgt 25 %. Wie bei der Einkommensteuer müssen Unternehmen eine KöSt-Erklärung abgeben und es gibt auch vier Vorauszahlungstermine im Jahr. Es gibt eine Mindest-KöSt, bei den dazugehörigen Tarifen unterscheidet man bei GmbH zwischen Gründungen vor/nach dem 30.6.2013. 

Gruppenbesteuerung, Privatstiftungen und Schachtelbeteiligung

Der Ausgleich von Gewinnen und Verlusten innerhalb einer Unternehmensgruppe ist durch die Gruppenbesteuerung geregelt. So können z.B. die Verluste eines Tochterunternehmens im Ausland mit den Gewinnen des Mutterunternehmens gegengerechnet werden. Es ist keine wirtschaftliche oder organisatorische Über- oder Unterordnung der verbundenen Körperschaften nötig. 

Die Besteuerung von Privatstiftungen erfolgt auf drei Ebenen:

  • Eingangsbesteuerung: Besteuerung von Zuwendungen an die Privatstiftung
  • Laufende Besteuerung der Privatstiftung
  • Ausgangsbesteuerung: Besteuerung von Zuwendungen an Begünstigte 

Bei der internationalen Schachtelbeteiligung sind Gewinnausschüttungen ausländischer Tochtergesellschaften an die österreichische Muttergesellschaft steuerfrei. Es gibt aber Voraussetzungen wie z.B. Höhe und Dauer der Beteiligung. 

Grenzüberschreitende unternehmerische Tätigkeit

Wenn Unternehmen grenzüberschreitend Wirtschaftsbeziehungen pflegen, können mehrere Staaten Steueransprüche haben. Das gilt sowohl für die Einkommen- als auch Körperschaftsteuer. Um doppelte Steuerbelastung zu vermeiden, schließen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Internationales Steuerrecht.

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