Rückansicht eines LKWs mit Gefahrengutsymbolen
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Technische Ausstattung, Aufschriften auf Lkw und Gefahrgut

Kraftfahr- und verkehrsrechtliche Bestimmungen im Überblick

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Unabhängig von den Straßen- und Witterungsverhältnissen schreibt die Winterausrüstungspflicht vor, dass an Lkw und Bussen Winterreifen anzubringen und Schneeketten mitzuführen sind. Rückfahrwarner sorgen für mehr Sicherheit beim Zurückschieben und gehören bei einigen Fahrzeugklassen zur Pflichtausstattung. Bei der Verwendung von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen sind diverse  Kennzeichnungsvorschriften zu beachten. Bei Gefahrguttransporten gelten je nach Beförderungsart – Straße, Schiene, Wasser oder Luft – unterschiedliche Normen.

Winterreifen- und Schneekettenpflicht

Grundsätzlich dürfen Lkw mit bis zu 3,5 t höchstzulässigem Gesamtgewicht (hzG) (Klasse N1) während des Zeitraumes von jeweils 1.11. bis 15.4. bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen nur in Betrieb genommen werden, wenn an allen Rädern Winterreifen angebracht sind (Alternative bei geeigneten Verhältnissen: Schneeketten an mindestens zwei Antriebsrädern).

Demgegenüber besteht für Lkw über 3,5 t hzG und Omnibusse eine witterungsunabhängige Winterreifenpflicht, somit ungeachtet des Umstandes, ob winterliche Fahrbahnverhältnisse vorliegen oder nicht!

  • Lkw mit über 3,5 t hzG (Klasse N2 und N3) und von solchen abgeleitete Kfz (Sattelzugfahrzeuge, selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder Spezial-Kfz) dürfen während des Zeitraumes von jeweils 1.11. bis 15.4. nur dann verwenden, wenn zumindest an den Rädern einer Antriebsachse Winterreifen angebracht sind.
  • Omnibusse (Klasse M2 und M3) und von solchen abgeleitete Kfz dürfen während des Zeitraumes von jeweils 1.11. bis 15.3. nur dann verwenden, wenn zumindest an den Rädern einer Antriebsachse Winterreifen angebracht sind.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass Lenker von Lkw über 3,5 t hzG und Omnibussen (Klassen N2, N3, M2 und M3) sowie von solchen Fahrzeugen abgeleiteten Kfz während des Zeitraumes von jeweils 1.11. bis 15.4. geeignete Schneeketten für mindestens zwei Antriebsräder mitzuführen haben.

Rückfahrwarner

Folgende Fahrzeuge, die im gewerblichen Verkehr oder im Werkverkehr eingesetzt werden, müssen mit einer akustischen Rückfahrwarnvorrichtung ausgerüstet sein:

  • Fahrzeuge zur Güterbeförderungen mit hzG von 3,5 bis 12 t (Klasse N2)
  • Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit mehr als 12 t hzG (Klasse N3) und
  • Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einem hzG von mehr als 5 t (Klasse M3).

Ein Rückfahrwarner ist nicht erforderlich, wenn das Fahrzeug über ein Videosystem verfügt, durch welches der Lenker den Raum unmittelbar hinter dem Fahrzeug einsehen kann.

In der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV) ist geregelt, welche technischen Anforderungen ein Rückfahrwarner bzw. ein Rückfahrkamerasystem erfüllen muss.

Aufschriften auf Lkw

Bei der Verwendung von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen sind diverse Kennzeichnungsvorschriften (Tafeln und Symbole) zu beachten. Vorgeschrieben sind beispielsweise Aufschriften mit bestimmten technischen Angaben.

Gefahrgut

Beim Transport von Gefahrgut sind – abhängig vom jeweiligen Anwendungsfall – unterschiedliche Vorschriften zu beachten. Zu folgenden Themen werden detaillierte Informationen zur Verfügung gestellt:

  • Online-Gefahrgutdatenbank
  • Gesetzliche Grundlagen
  • Ausbildung, Berater, Kontakte, Links
  • Spezielle Infos, Leitfäden, Merkblätter
  • Transport gefährlicher Güter auf der Straße
  • Transport gefährlicher Güter auf der Schiene
  • Transport gefährlicher Güter in der Luft
  • Transport auf dem Wasser

Stand: 16.03.2022