Mitteilungspflichten an das Finanzamt für bestimmte Zahlungen
Was Unternehmen melden müssen
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Gemeldet werden müssen Zahlungen an Geschäftspartner für bestimmte im Inland erbrachte Leistungen. Meldepflichtig sind auch Zahlungen ins Ausland für bestimmte Leistungen die im Inland ausgeführt wurden bzw. die sich auf das Inland beziehen.
Mitteilungspflicht für bestimmte Leistungen gem. § 109a EStG
Für das abgelaufene Jahr müssen Unternehmer die ausbezahlten Honorare für bestimmte Leistungen, die außerhalb eines Dienstverhältnisses an sie erbracht worden sind, an ihr Betriebsfinanzamt melden. Die Meldung ist, wenn ein Internetanschluss verfügbar ist, in elektronischer Form bis Ende Februar des Folgejahres vorzunehmen. Die Meldefrist für die Übermittlung in Papierform endet bereits am 31. Jänner des Folgejahres.
Meldepflichtig sind beispielsweise Zahlungen für Leistungen als Funktionär, Aufsichtsrat, Stiftungsvorstand, Vortragender, Versicherungsvertreter, Kolporteur, Zeitungszusteller, Privatgeschäftsvermittler sowie Leistungen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrages erbracht werden und der Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 4 ASVG unterliegen.
Die Mitteilung hat im Wege der automatisationsunterstützten Datenübertragung (über ELDA) an das zuständige Umsatzsteuerfinanzamt zu erfolgen. Es sind Name (Firma), Wohnanschrift bzw. Sitz der Geschäftsleitung und die Sozialversicherungsnummer bei natürlichen Personen bekannt zu geben. Für jede Art der erbrachten Leistung ist das Jahresentgelt, die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer und die Höhe eines Dienstnehmeranteils zur Sozialversicherung bekannt zu geben.
Die Mitteilung kann unterbleiben, wenn
- das insgesamt im Kalenderjahr geleistete (Gesamt)Nettoentgelt einschließlich allfälliger vergüteter Reisekostenersätze nicht mehr als 900 EUR und
- das (Gesamt)Nettoentgelt einschließlich allfälliger vergüteter Reisekostenersätze für jede einzelne Leistung nicht mehr als 450 EUR beträgt.
Für das Unterbleiben der Mitteilungspflicht müssen beide Voraussetzungen gemeinsam vorliegen.
Erfolgt für eine Person eine Meldung ans Finanzamt, muss eine Kopie der Meldung an die betreffende Person übermittelt werden. Dies erleichtert die Berücksichtigung dieser Honorare in der Einkommensteuererklärung.
Da freie Dienstnehmer bei der Gebietskrankenkasse anzumelden sind, muss für diese Gruppe zusätzlich ein Beitragsgrundlagen-Nachweis (Formular L 16) an die Sozialversicherung übermittelt werden.
Details finden Sie auf unserer Infoseite zur Mitteilungspflicht gemäß § 109a EStG.
Mitteilung bei Auslandszahlungen gem. § 109b EStG
Ebenfalls meldepflichtig sind Zahlungen ins Ausland für Leistungen aus selbständiger Arbeit, sofern sie im Inland ausgeübt wurden. Weiters von der Meldepflicht betroffen sind Zahlungen bei Vermittlungsleistungen, die von unbeschränkt Steuerpflichtigen erbracht wurden oder sich auf das Inland beziehen und Zahlungen bei kaufmännischer und technischer Beratung im Inland.
Die Meldung hat an das Finanzamt zu erfolgen, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des zur Mitteilung Verpflichteten zuständig ist. Als Frist für die elektronische Übermittlung gilt ebenfalls Ende Februar des nachfolgenden Jahres. Im Wesentlichen umfasst die Mitteilung die Angabe des Leistungserbringers, das Land in welches die Zahlung erfolgt ist und die Höhe der Zahlung.
Es besteht keine Mitteilungspflicht, sofern
- die Summe der Zahlungen an einen Leistungserbringer 100.000 EUR pro Kalenderjahr nicht übersteigt,
- ein Steuerabzug gem. § 99 EStG für beschränkt Steuerpflichtige zu erfolgen hat oder
- die Zahlung an eine ausländische Körperschaft erfolgt, die im Ausland einem Steuerabzug von mindestens 15 % unterliegt.
Die vorsätzliche Verletzung der Meldeverpflichtung ist als Finanzordnungswidrigkeit zu werten und kann mit einer Geldstrafe von bis zu 10 % des zu meldenden Betrages (maximal 20.000 EUR) bestraft werden.
Details finden Sie auf unserer Infoseite zur Mitteilung bei Zahlungen ins Ausland gemäß § 109b EStG.
Stand: 18.01.2023