Abschreibung von Kfz-Aufwand – FAQ
Antworten auf die wichtigsten Fragen
Lesedauer: 3 Minuten
1. Wann kann für betriebliche Fahrten Kilometergeld verrechnet werden?
Wenn sich ein Fahrzeug im Privatvermögen befindet, d.h. weniger als 50 % der jährlich gefahrenen Kilometer betrieblich sind, kann das amtliche Kilometergeld als Betriebsausgabe angesetzt werden. Es besteht grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen der Verrechnung von Kilometergeld und dem Ansetzen der tatsächlichen Kosten im Ausmaß der betrieblichen Nutzung.
2. Wie hoch ist das amtliche Kilometergeld?
3. Kann das Kilometergeld in unbeschränkter Höhe verrechnet werden?
Das amtliche Kilometergeld kann für höchstens 30.000 km in Anspruch genommen werden. Werden betriebliche Fahrten von mehr als 30.000 km (welche aber weniger als 50 % der Jahreskilometerleistung ausmachen) zurückgelegt, können entweder die Kilometergelder für 30.000 km oder die tatsächlichen Kosten im Ausmaß der betrieblichen Nutzung angesetzt werden.
4. Was kann abgesetzt werden, wenn sich das Kfz im Betriebsvermögen befindet?
5. Muss ein Fahrtenbuch geführt werden?
6. Auf wie viele Jahre ist ein PKW oder Kombi abzuschreiben?
Das Gesetz legt eine mindestens 8-jährige Nutzungsdauer fest. Für LKW oder Busse ist die aufgrund der betrieblichen Verwendung voraussichtliche Nutzungsdauer maßgeblich, üblicherweise 5 Jahre.
Bei gebrauchten PKWs oder Kombis kommt die Differenzmethode zur Anwendung. Dabei wird von der Mindestnutzungsdauer von 8 Jahren der Zeitraum der Nutzung durch den Vorbesitzer abgezogen. Ergibt sich durch die Differenzmethode aber eine Nutzungsdauer, die kürzer ist als die tatsächlich zu erwartende, ist diese „echte“ Nutzungsdauer anzusetzen.
7. Kann ein teures Fahrzeug in voller Höhe abgesetzt werden?
Anschaffungskosten werden nur bis zu einer Angemessenheitsgrenze von 40.000 EUR als betrieblich veranlasst anerkannt. Bei teureren Kfz sind sowohl die Anschaffungskosten über der Grenze von 40.000 EUR als auch die vom Wert abhängigen laufenden Kosten (z.B. Versicherung) als Privataufwand steuerlich nicht abzugsfähig (Luxustangente).
Die Angemessenheitsgrenze gilt auch für Gebrauchtfahrzeuge. Bei Fahrzeugen, die nicht mehr als fünf Jahre (60 Monate) nach ihrer Erstzulassung angeschafft werden hat die Kürzung der Anschaffungskosten auf Grund der Verhältnisse im Zeitpunkt der Erstzulassung dieses Fahrzeuges zu erfolgen. Ausschlaggebend ist der seinerzeitige Neupreis. Bei Fahrzeugen die älter als fünf Jahre sind, sind die tatsächlichen Anschaffungskosten des Gebrauchtfahrzeuges maßgeblich.
Beispiel:
Ein drei Jahre alter PKW wird im Jahr 2024 gebraucht um 30.000 EUR angeschafft. Der Neupreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung im Jahr 2021 betrug 50.000 EUR. Die Anschaffungskosten sind daher um 20 % zu kürzen. Die Afa-Basis beträgt 24.000 EUR.
8. Was ist beim Kfz-Leasing zu beachten?
9. Was ist ein Leasing-Aktivposten?
10. Können auch Kosten geltend gemacht werden, wenn das Kfz von den Eltern oder dem Gatten ausgeborgt ist?
Wird das Kfz bis zu 50 % der gefahrenen Kilometer betrieblich genutzt, kann das amtliche Kilometergeld angesetzt werden, bei einer betrieblichen Nutzung über 50 % nur die tatsächlich nachgewiesenen Kosten.
11. Für welche Kfz gelten die Einschränkungen wie für PKW und Kombi nicht?
Die steuerlichen Einschränkungen (Angemessenheitsgrenze, 8-jährige Nutzungsdauer, Aktivposten beim Leasing, kein Vorsteuerabzug) gelten nicht für LKW, Busse und bestimmte vom Finanzministerium in einer Verordnung definierten Kfz, wie Kastenwagen, Kleinlastkraftwagen, Pritschenwagen, Kleinbusse (Mini Van) und Kleinautobusse („Fiskal-LKW“). Eine Liste dieser Fahrzeuge ist auf der Homepage des BMF abrufbar. Ausnahmen bestehen auch für Fahrschulfahrzeuge und Taxis.
Stand: 01.01.2024