Detailansicht Brille neben Taschenrechner auf Papier mit Zahlen liegend
© pit24 | stock.adobe.com

Aktuelle Werte: Einkommen-/Körperschaftsteuer 2022

Tarife im Überblick

Lesedauer: 6 Minuten

Einkommensteuertarif (gültig 2022)

Jahres-Einkommen in EUR Einkommen-Steuer in EUR  Durchschnitt-Steuersatz in % Grenz-Steuersatz in %
< 11.000 0 0 0

> 11.000

bis

18.000

(Einkommen – 11.000) x  20% 0 – 7,78 20

> 18.000

bis

31.000

(Einkommen – 18.000) x  32,5% +  1.400  7,78 – 18,15  32,5 

> 31.000

bis

60.000

(Einkommen – 31.000) x 42% + 5.625  18,15 – 29,68 42

> 60.000

bis

90.000

(Einkommen – 60.000) x 48% + 17.805    29,68 – 35,78  48

> 90.000

bis

1 Mio.

(Einkommen – 90.000) x 50% + 32.205   35,78 – 48,72  50

> 1 Mio.

(befristet 2016
bis 2025)

(Einkommen – 1.000.000) x 55% + 487.205 >  48,72 55

Vereinfachte Steuerberechnung in EUR

Jahreseinkommen  x Prozent abzüglich Fixbetrag = Steuer (vor Absetzbeträgen) 

bis 11.000                 x 0%             -       0                    = 0

> 11.000 bis 18.000   x 20%           -    2.200              = Steuer

> 18.000 bis 31.000   x 32,5%         -    4.450             = Steuer

> 31.000 bis 60.000   x 42%           -    7.395              = Steuer

> 60.000 bis 90.000   x 48%           -  10.995               = Steuer

> 90.000 bis 1 Mio.   x 50%           -  12.795                = Steuer

> 1 Mio.                     x 55%           -   62.795                = Steuer



Beispiele:

  • Jahreseinkommen 15.798 EUR x 20% = 3.159,60 EUR abzüglich 2.200 EUR = 959,60 EUR
  • Jahreseinkommen 45.672 EUR x 42% = 19.182,24 EUR abzüglich 7.395 EUR = 11.787,24 EUR

Im Rahmen der ökosozialen Steuerreform wurde die Senkung der zweiten und dritten Einkommensteuertarifstufe beschlossen. Demnach werden die zweite und dritte Steuerstufe bis 2024 auf 30 % bzw. 40 % gesenkt werden, wobei für die Jahre 2022 und 2023 jeweils Mischwerte herangezogen werden, da die schrittweise Senkung der Einkommensteuer jeweils ab Juli in Kraft tritt.

Die Senkung der zweiten Tarifstufe erfolgt ab 1.1.2022 von 35 % auf 32,5 % und soll ab 1.1.2023 auf 30 % erfolgen. Die Senkung der dritten Tarifstufe soll ab 1.1.2023 von 42 % auf 41 % und ab 1.1.2024 auf 40 % erfolgen. Die Senkung der ersten Tarifstufe von 25 % auf 20 % ist vorangehend im Kalenderjahr 2020 erfolgt.


Absetzbeträge

Die Absetzbeträge sind, wenn nicht anders angeführt, Jahresbeträge und
vermindern den nach dem Einkommensteuertarif ermittelten Steuerbetrag. 

Familienbonus Plus

Ebenso im Rahmen der ökosozialen Steuerreform erhöht wird der Familienbonus Plus. Die Erhöhung tritt mit 1.7.2022 in Kraft. Von bisher 125 EUR pro Monat bzw 41,68 EUR pro Monat sind ab 1.7.2022 folgende Beträge gültig: 

  • Bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, mtl. 166,68 EUR
  • Nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, mtl. 54,18 EUR 

Der Familienbonus Plus steht nur für Kinder zu, für welche österreichische
Familienbeihilfe gewährt wird und die sich ständig im Inland, in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten. Er ist als erster Absetzbetrag von der Steuer abzuziehen. Er kann zu keiner Gutschrift führen und wirkt sich daher nur bei Personen voll aus, die ein so hohes Einkommen haben, bei welchem 166,68 EUR bzw. 54,18 EUR monatlich Steuer anfällt. 

Für Kinder, die außerhalb Österreichs wohnen, sind die Beträge indexiert. Der
Absetzbetrag steht nur auf Antrag zu (Formular E30 bzw. L1k) und kann bei der
Veranlagung zwischen dem Familienbeihilfeberechtigten, seinem (Ehe-)Partnern und einem Unterhaltsverpflichteten nach bestimmten Kriterien aufgeteilt werden.

Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag (AVAB/AEAB)

 bei einem Kind   494 EUR
 bei zwei Kindern   669 EUR
 für jedes weitere Kind zusätzlich   220 EUR
 Zuverdienstgrenze des (Ehe)Partner beim AVAB (jährlich)   6.000 EUR    

Ergibt sich bei der Berechnung der Einkommenssteuer ein negativer Betrag, ist
insoweit der AVAB/AEAB zu erstatten.

Unterhaltsabsetzbetrag – monatlich

Bei Unterhaltszahlungen für nicht dem eigenen Haushalt zugehörige Kinder, wenn sich das Kind ständig im Inland, in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem Staat es Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhält.

 für das erste Kind  29,20 EUR
 für das zweite Kind  43,80 EUR
 für jedes weitere Kind  58,40 EUR

Der AVAB, der AEAB und der Unterhaltsabsetzbetrag sind ab 1.1.2019 nach den gleichen Regelungen wie der Familienbonus Plus indexiert, wenn sich ein Kind ständig in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhält.


Verkehrsabsetzbetrag

Verkehrsabsetzbetrag (für aktive Dienstnehmer)

400 EUR

Der Verkehrsabsetzbetrag (VAB) erhöht sich ab 2016 auf

wenn Anspruch auf das Pendlerpauschale besteht und das Einkommen pro Jahr 12.200 EUR nicht übersteigt.

Der erhöhte VAB vermindert sich zwischen Einkommen von 12.200 EUR und 13.000 EUR gleichmäßig einschleifend auf 400 EUR.

690 EUR

Neu: Ab 2022 ist zu dem bestehenden Verkehrsabsetzbetrag ein Zuschlag für Steuerpflichtige, deren Einkommen 16.000 EUR nicht überschreitet, zu berücksichtigen.

Der Zuschlag zum VAB wird bei einem Einkommen zwischen 16.000 EUR und 24.500 EUR gleichmäßig auf null eingeschliffen.

650 EUR

Pensionistenabsetzbetrag (gültig ab 1.1.2022)

Pensionistenabsetzbetrag

Der Pensionistenabsetzbetrag (600 EUR bis 2021) vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen Pensionsbezügen von  17.500 EUR und 25.500 EUR auf null.

825 EUR

Der Pensionistenabsetzbetrag erhöht sich ab 2022 auf

(964 EUR bis 31.12.2021) wenn die Pension pro Jahr maximal 19.930 EUR beträgt, mehr als sechs Monate eine Ehe/Partnerschaft vorliegt, die (Ehe)Partner nicht dauernd getrennt leben, der (Ehe)Partner Einkünfte von maximal 2.200 EUR p.a. erzielt und kein Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag besteht.

Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen Pensionseinkünften von 19.930 EUR und 25.000 EUR auf null.

1.214 EUR

SV-Rückerstattung (Negativsteuer)

Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag oder Pensionistenabsetzbetrag haben, eine Einkommensteuer unter null, erfolgt im Wege der Arbeitnehmerveranlagung bis zu bestimmten Höchstbeträgen eine Erstattung bestimmter Werbungskosten.

Neu ab Veranlagung 2021: Für Steuerpflichtige, welche Anspruch auch Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag haben, wird der SV-Bonus von 400 EUR auf 650 EUR angehoben. Bei geringverdienenden Pensionisten wird die SV-Rückerstattung ebenfalls erhöht. Die maximalen SV-Rückerstattungsbeträge ab Veranlagung 2021 werden von 300 EUR auf 550 EUR erhöht.

Kindermehrbetrag

Für das Kalenderjahr 2022 wird der Kindermehrbetrat statt bisher bis zu 250 EUR bis zu EUR 350 pro Kind erhöht. Der Betrag verringert sich (einschleifend) um die tarifmäßig errechnete Einkommensteuer, sodass ab einer Tarifsteuer von 350 EUR kein Kindermehrbetrag mehr zusteht. Dieser Betrag wird nach den gleichen Bestimmungen wie der Familienbonus Plus indexiert, wenn sich Kinder in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten..

Pendlerpauschale und Pendlereuro (für aktive Dienstnehmer)

Details dazu enthält die Infoseite Pendlerpauschale und Pendlereuro 

Steuererklärungspflicht

allgemein ab Jahreseinkommen von mehr als 11.000 EUR

mit lohnsteuerpflichtigen Einkünften ab einem Jahreseinkommen von mehr als

12.000 EUR

Kapitalertragssteuer 

Kapitalertragsteuer (grundsätzlich)                                              

27,50 %
für bestimme Zinsen (z.B. aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten) 25 %

Steuerabzug bei beschränkter Steuerpflicht

wenn der Empfänger der Einkünfte die Abgabe trägt 20 %
wenn der Schuldner der Einkünfte die Abgabe trägt vom vollen Betrag                                                                                                   25 %

bei Abzug von unmittelbar mit den Einnahmen zusammenhängenden  Ausgaben (gilt nur für EU/EWR-Bürger)

 25 %

Körperschaftsteuer

seit 2005: 25% des Einkommens

Im Zuge der ökosozialen Steuerreform wurde beschlossen, den Körperschaftsteuersatz im Kalenderjahr 2023 auf 24 % und für die Kalenderjahre ab 2024 auf 23 % abzusenken

Mindestkörperschaftsteuer pro Jahr in EUR pro Quartal in EUR
GmbH*)  1.750   437,50
AG  3.500    875 
Kreditinstitute und Versicherungen  5.452  1.363 

*) Die Mindest-KöSt für nach dem 30.6.2013 gegründete GmbHs beträgt in den ersten 5 Jahren 500 EUR pro Jahr bzw. 125 EUR pro Quartal und in den folgenden 5 Jahren 1.000 EUR pro Jahr bzw. 250 EUR pro Quartal. Ab dem 11. Jahr ist die volle Mindest-KöSt zu zahlen. 

Geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 13 EStG)

Sofortabschreibung von Investitionen bis zu einem Anschaffungswert von

(400 EUR bis 31.12.2019) die Erhöhung auf 800 EUR ist erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach 31.12.2019 beginnen, anwendbar)

Im Zuge der ökosozialen Steuerreform wird die Grenze von GWG erneut angehoben und zwar auf 1.000 EUR für Wirtschaftsjahr die nach dem 31.12.2022 beginnen.

800 EUR

Buchführungsgrenze

Seit dem Jahr 2010 besteht Buchführungspflicht ab einem Jahresumsatz von mehr als 700.000 EUR

Details dazu können in der Broschüre zu den Gewinnermittlungsarten nachgelesen werden. 

Stand: 01.01.2024

Weitere interessante Artikel
  • FAQ Sprechblase mit lila Schrift vor einem gelben Hintergrund
    Die Besteuerung von privaten Immobilienverkäufen - FAQ
    Weiterlesen
  • Detailansicht eines Taschenrechners, Euro-Banknoten, Stiftspitze und Unterlagen mit Zahlentabellen
    Aktuelle Werte: Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen
    Weiterlesen