Angemessenheitsgrenze bei der Anschaffung von PKW und Kombi - FAQ
Antworten auf die wichtigsten Fragen
Lesedauer: 1 Minute
1. Was bedeutet die Angemessenheitsgrenze?
Anschaffungskosten von PKW und Kombi sind nur bis zu einer bestimmten Obergrenze steuerlich absetzbar.
2. Was sind die maßgeblichen Anschaffungskosten für Neuwagen?
Unter den maßgeblichen Anschaffungskosten versteht man den Kaufpreis inkl. Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe, des Weiteren die Kosten für Sonderausstattungen, welche Teil des angeschafften Fahrzeugs sind, wie beispielsweise Allradantrieb, Alufelgen, Antiblockiersystem etc. Zu den Anschaffungskosten gehören auch Nebenkosten wie z.B. Überstellungskosten oder Gebühren für Einzelzulassungen.
3. Was sind die maßgebenden Anschaffungskosten für Gebrauchtwagen?
Für Gebrauchtwagen, die bei der Anschaffung max. 5 Jahre alt sind, ist der Neupreis inkl. Sonderausstattungen zum Zeitpunkt der Erstzulassung heranzuziehen. Ist das Fahrzeug älter, ist von den tatsächlichen Anschaffungskosten auszugehen.
4. Wie hoch ist die Angemessenheitsgrenze?
Die Angemessenheitsgrenze beträgt 40.000 EUR.
5. Was passiert, wenn die Angemessenheitsgrenze überschritten wird?
Alle Aufwendungen, die von den Anschaffungskosten abhängen, wie die Absetzung für Abnutzung, die Kreditzinsen, die Vollkaskoversicherung, sind in jenem Ausmaß zu kürzen, in dem die maßgebenden Anschaffungskosten die Angemessenheitsgrenze übersteigen.
6. Wie wird der Prozentsatz der Kürzung genau berechnet?
Prozentsatz der Kürzung = (maßgebende Anschaffungskosten - Angemessenheitsgrenze) / maßgebliche Anschaffungskosten.
Wird z.B. ein Neuwagen um 50.000 EUR angeschafft, müssen bestimmte Aufwendungen, wie AfA, Kreditzinsen, Versicherung etc. um 20 % gekürzt werden: (50.000 EUR - 40.000 EUR) / 50.000 EUR = 20 %.
7. Zu welchem Zeitpunkt wird der Prozentsatz der Kürzung berechnet?
Er wird nur einmal für das Jahr der Anschaffung gerechnet und bleibt dann unverändert bis das Fahrzeug aus dem Betriebsvermögen ausscheidet.
8. Gilt die Angemessenheitsprüfung auch bei geleasten Fahrzeugen?
Ja, die Kürzung ist statt von der AfA, von den Leasingraten durchzuführen.
Stand: 01.01.2024