Außergewöhnliche Belastung – Steuerliche Berücksichtigung von Behinderungen
Mögliche Einkommensteuer- und Lohnsteuerermäßigungen
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Aufwendungen eines Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen können unter bestimmten Voraussetzungen zu einer Einkommensteuer- bzw. Lohnsteuerermäßigung führen. Es gelten die allgemeinen Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung. Als solche müssen diese außergewöhnlich sein, dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.
Steuerliche Berücksichtigung ohne Kürzung um Selbstbehalt
Die meisten als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigenden Aufwendungen sind um einen von der Höhe des Einkommens und vom Familienstand abhängigen Selbstbehalt zu kürzen. Das Einkommensteuergesetz sieht jedoch für bestimmte Aufwendungen eine Berücksichtigung ohne Abzug eines Selbstbehalts vor, darunter fallen auch Aufwendungen im Zusammenhang mit körperlichen oder geistigen Behinderungen. Voraussetzung ist, dass das Ausmaß der Behinderung mindestens 25 % beträgt.
Behinderung in eigener Person bzw. des (Ehe-)Partners
Hat ein Steuerpflichtiger Aufwendungen durch eine körperliche oder geistige Behinderung oder durch eine Behinderung des (Ehe-)Partners bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag bzw. ohne Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, wenn dieser Einkünfte von nicht mehr als 6.000,- Euro jährlich erzielt, kann das Einkommen je nach Grad der Behinderung um einen fixen Jahresbetrag gekürzt werden. Bei ganzjährigem Pflegegeldbezug (Blindenzulage, Pflege- oder Blindenbeihilfe) steht der Pauschalbetrag nicht zu.
Das Ausmaß der Behinderung ist durch eine amtliche Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen festzustellen bzw. durch Ausstellung eines Behindertenpasses nachzuweisen. In Ausnahmefällen kann bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen der Nachweis auch durch Bestätigung des Sozialversicherungsträgers erfolgen.
Zusätzlich zur Pauschale können Aufwendungen für nicht regelmäßig anfallende Hilfsmittel (z.B. Rollstuhl, Hörgerät, behindertengerechte Adaptierung der Wohnung etc.) ohne Kürzung um einen Selbstbehalt angesetzt werden. Auch Kosten der Heilbehandlung können neben der Pauschale ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes geltend gemacht werden, soweit diese mit der Behinderung in Zusammenhang stehen (Arzt- und Krankenhauskosten, Kur- und Therapiekosten, Kosten für Medikamente).
Gehbehinderte Personen, die infolge ihrer Gehbehinderung ein eigenes Fahrzeug benötigen, können zudem einen Freibetrag in Höhe von 190,- Euro monatlich absetzen. Personen mit einem mindestens 50-%-igen Behinderungsgrad ohne eigenes Kraftfahrzeug können tatsächliche Taxikosten bis zu 150,- Euro pro Monat geltend machen. Die Gehbehinderung ist gegenüber der Finanzbehörde auf Verlangen nachzuweisen (z.B. Behindertenpass mit Feststellung der Gehbehinderung, Befreiungsbescheid von der motorbezogenen Versicherungssteuer).
Stand: 21.05.2021