Eine Person tippt auf einem Tablet, auf dem eine Tabelle zu sehen ist. Es sind nur ihre Hände zu sehen. Das Tablet liegt auf einem Schreibtisch, auf dem Unterlagen und ein Taschenrechner liegen.
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Aktuelle Werte: Einkommensteuer und Körperschaftsteuer 2025

Tarife im Überblick

Lesedauer: 7 Minuten

Einkommensteuertarif (gültig 2025)

Jahres-Ein kommen in EUR Einkommen-Steuer in EUR Durchschnitt-Steuersatz in % Grenz-Steuersatz in %
< 13.308 0 0 0

> 13.308

bis

21.617

(Einkommen –  13.308)
x 20%
0 – 7,69 20

> 21.617

bis

35.836

(Einkommen –  21.617)
x 30% + 1.661,80
  7,69 – 16,54 30

> 35.836

bis

69.166

(Einkommen –  35.836)
x 40% + 5.927,50
  16,54 – 27,85  40

> 69.166

bis

103.072

(Einkommen –  69.166)
x 48% + 19.259,50
  27,85 – 34,48 48

> 103.072

bis

1 Mio.

(Einkommen –  103.072)
x 50% + 35.534,38
  34,48 – 48,40 50

> 1 Mio.

(befristet 2016 bis 2025)

(Einkommen – 1.000.000)
x 55% +  483.998,38
>   48,40 55


Vereinfachte Steuerberechnung in EUR

Jahreseinkommen  x Prozent abzüglich Fixbetrag = Steuer (vor Absetzbeträgen) 

bis 13.308               x 0%             -    0                      = 0

> 13.308 bis 21.617   x 20%            -    2.661,60            = Steuer

>  21.617bis 35.836  x 30%             -    4.823,30            = Steuer

> 35.836 bis 69.166   x 40%            -    8.406,90            = Steuer

> 69.166 bis 103.072 x 48%           -    13.940,18           = Steuer

>  103.072bis 1 Mio.  x 50%           -    16.001,62          = Steuer

> 1 Mio.                       x 55%           -    66.001,62           = Steuer


Beispiele:

  • Jahreseinkommen 15.798 EUR x 20% = 3.159,60 EUR abzüglich 2.661,60 EUR = 498 EUR
  • Jahreseinkommen 45.672 EUR x  40% = 18.268,80 EUR abzüglich 8.406,90 EUR = 9.861,90 EUR

Im Rahmen der ökosozialen Steuerreform wurde die Senkung der zweiten und dritten Einkommensteuertarifstufe beschlossen. Die Senkung der zweiten Tarifstufe erfolgte ab 1.1.2022 von 35 % auf 32,5% und ab 1.1.2023 auf 30 %. Die Senkung der dritten Tarifstufe erfolgte ab 1.1.2023 von 42 % auf 41 % und ab 1.1.2024 auf 40 % . Die Senkung der ersten Tarifstufe von 25 % auf 20 % ist vorangehend im Kalenderjahr 2020 erfolgt. 

Kalte Progression

Als kalte Progression wird die versteckte Steuererhöhung bezeichnet, die sich daraus ergibt, dass die Schwellenwerte des progressiven Steuertarifs nicht an die Preissteigerungsrate angepasst werden und Einkommenssteigerungen insoweit real einer höheren Steuerlast unterliegen. Die Abschaffung der kalten Progression und eine Valorisierung, d.h. Anpassung an die Inflation, wurde im Jahr 2022 beschlossen. Dadurch werden die Steuergrenzen und Absetzbeträge jährlich automatisch um zwei Drittel der jeweiligen Teuerung angehoben. Über die Verwendung des verbleibenden Drittels wird jährlich neu entschieden und soll vor allem kleineren und mittleren Einkommen zugutekommen. 

2025 werden die Steuertarifstufen um 3,83 % angehoben. Gleich bleibt die Grenze beim Spitzensteuersatz.

Die Steuertarifgrenzen ab 2025: 

Steuersatz Tarifgrenze 2024 Tarifgrenze 2025 Prozentuelle Erhöhung der Tarifgrenze
0% Bis EUR  12.816 Bis EUR 13.308 +  3,83%
20% Bis EUR  20.818 Bis EUR  21.617 +  3,83%
30% Bis EUR  34.513 Bis EUR  35.836 +  3,83%
40% Bis EUR  66.612 Bis EUR  69.166 +  3,83%
48% Bis EUR  99.266 Bis EUR  103.072 +  3,83%
50% Bis EUR 1 Mio. Bis EUR 1 Mio. -
55% Ab EUR 1 Mio. Ab EUR 1 Mio. -


Absetzbeträge

Die Absetzbeträge sind, wenn nicht anders angeführt, Jahresbeträge und vermindern den nach dem Einkommensteuertarif ermittelten Steuerbetrag. 

Familienbonus Plus

  • Bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, mtl. 166,68 EUR (2.000 EUR jährlich)
  • Nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, mtl. 58,34 EUR 

Für Kinder, die außerhalb Österreichs wohnen, waren die Beträge indexiert. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 16.6.2022 entschieden, dass die Indexierung der Familienbeihilfe, des Kinderabsetzbetrages des Familienbonus Plus und weiterer familienbezogener Absetzbeträge nicht mit dem EU-Recht vereinbar ist. Detaillierte Informationen zur Indexierung der steuerlichen Absetzbeträge finden Sie auf der Webseite des BMF.

Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag (AVAB/AEAB)

 bei einem Kind   601 EUR
 bei zwei Kindern   813 EUR
 für jedes weitere Kind zusätzlich   268 EUR
 Zuverdienstgrenze des (Ehe)Partner beim AVAB (jährlich)   7.284 EUR    

Ergibt sich bei der Berechnung der Einkommenssteuer ein negativer Betrag, ist
insoweit der AVAB/AEAB zu erstatten.

Unterhaltsabsetzbetrag – monatlich

Bei Unterhaltszahlungen für nicht dem eigenen Haushalt zugehörige Kinder, wenn sich das Kind ständig im Inland, in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem Staat es Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhält.

 für das erste Kind  37 EUR
 für das zweite Kind  57 EUR
 für jedes weitere Kind  73 EUR

Verkehrsabsetzbetrag

Verkehrsabsetzbetrag (für aktive Dienstnehmer)

487 EUR

Der Verkehrsabsetzbetrag (VAB) erhöht sich auf

wenn Anspruch auf das Pendlerpauschale besteht und das Einkommen pro Jahr 14.812 EUR nicht übersteigt.

Der erhöhte VAB vermindert sich zwischen Einkommen von 14.812 EUR und 15.782 EUR gleichmäßig einschleifend auf 487 EUR.

838 EUR

Zum Verkehrsabsetzbetrag ist ein Zuschlag für Steuerpflichtige, deren Einkommen 19.424 EUR nicht überschreitet, zu berücksichtigen.

Der Zuschlag zum VAB wird bei einem Einkommen zwischen 19.424 EUR und 29.743 EUR gleichmäßig auf null eingeschliffen
790 EUR

Pensionistenabsetzbetrag 

Pensionistenabsetzbetrag 2025

Der Pensionistenabsetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen Pensionsbezügen von 21.245 EUR und 30.957 EUR auf null.

1.002 EUR

Erhöhter Pensionistenabsetzbetrag 2025

Der Pensionistenabsetzbetrag erhöht sich auf
wenn die Pension pro Jahr maximal 24.196 EUR beträgt, mehr als sechs Monate eine Ehe/Partnerschaft vorliegt, die (Ehe)Partner nicht dauernd getrennt leben, der (Ehe)Partner Einkünfte von maximal  2.673 EUR p.a. erzielt und kein Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag besteht.

Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen Pensionseinkünften von  24.196 EUR und  30.957 EUR auf null.

1.476 EUR

SV-Rückerstattung / Negativsteuer

Ergibt sich eine Einkommensteuer unter null, ist insoweit der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zu erstatten.

Die Rückerstattung beträgt bei einer Einkommensteuer unter null für Arbeitnehmer maximal 487 EUR (bei Anspruch auf Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag 790 EUR) und für Pendler 608 EUR. Pensionisten können einen Maximalbetrag von 669 EUR rückerstattet erhalten.

Kindermehrbetrag

Ab dem Jahr 2024 beträgt der Kindermehrbetrag bis zu 700 EUR  pro Kind. Für die Inanspruchnahme des Kindermehrbetrages müssen zumindest an 30 Tagen im Kalenderjahr steuerpflichtige betriebliche oder nichtselbständige Einkünfte erzielt werden oder im gesamten Kalenderjahr nur Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, Wochengeld oder Pflegekarenzgeld bezogen werden.

Der Kindermehrbetrag kann zudem nur bei Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag und einer errechneten Tarifsteuer unter 700 EUR geltend gemacht werden oder wenn in einer (Ehe)Partnerschaft beide Partner Einkünfte erzielen und die darauf entfallende Tarifsteuer jeweils weniger als 700 EUR beträgt. Der Kindermehrbetrag steht in diesen Fällen nur einmal pro Kind der familienbeihilfenberechtigten Person zu.

Pendlerpauschale und Pendlereuro (für aktive Dienstnehmer)

Details dazu enthält die Infoseite Pendlerpauschale und Pendlereuro 

Steuererklärungspflicht

allgemein ab Jahreseinkommen von mehr als 13.308 EUR

mit lohnsteuerpflichtigen Einkünften ab einem Jahreseinkommen von mehr als

15.517 EUR

Kapitalertragssteuer 

Kapitalertragsteuer (grundsätzlich)                                              

27,50 %
für bestimme Zinsen (z.B. aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten) 25 %

Steuerabzug bei beschränkter Steuerpflicht

wenn der Empfänger der Einkünfte die Abgabe trägt 20 %
wenn der Schuldner der Einkünfte die Abgabe trägt vom vollen Betrag                                                                                                   25 %

bei Abzug von unmittelbar mit den Einnahmen zusammenhängenden Ausgaben (gilt nur für EU/EWR-Bürger)

 25 %

Körperschaftsteuer

seit 2005: 25% des Einkommens

Im Zuge der ökosozialen Steuerreform wurde beschlossen, den Körperschaftsteuersatz im Kalenderjahr 2023 auf 24 % und für die Kalenderjahre ab 2024 auf 23 % abzusenken

Mindestkörperschaftsteuer pro Jahr in EUR pro Quartal in EUR
GmbH/FlexKap*)     500     125
AG  3.500     875 
Kreditinstitute und Versicherungen  5.452  1.363 

*) Die Mindest-KöSt für nach dem 30.6.2013 gegründete GmbHs betrug in den ersten 5 Jahren 500 EUR pro Jahr bzw. 125 EUR pro Quartal und in den folgenden 5 Jahren 1.000 EUR pro Jahr bzw. 250 EUR pro Quartal. Ab dem 11. Jahr war die Mindest-KöSt von 1.750 zu zahlen (5% von 35.000). Durch die Senkung des Mindeststammkapitals für GmbHs auf 10.000 EUR ab 2024 durch das GesRÄG 2023 beträgt die Mindest-Köst für alle GmbHs (und die neue FlexKap) ab 2024 generell 500 EUR (5% von 10.000). 

Geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 13 EStG)

Sofortabschreibung von Investitionen bis zu einem Anschaffungswert von

(400 EUR bis 31.12.2019) die Erhöhung auf 800 EUR ist erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach 31.12.2019 beginnen, anwendbar)

Im Zuge der ökosozialen Steuerreform wurde die Grenze von GWG erneut angehoben und zwar auf 1.000 EUR für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2022 beginnen.

1.000 EUR

Buchführungsgrenze

Seit dem Jahr 2010 besteht Buchführungspflicht ab einem Jahresumsatz von mehr als 700.000 EUR

Details dazu können in der Broschüre zu den Gewinnermittlungsarten nachgelesen werden. 

Stand: 01.01.2025

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