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Aktuelle Werte: Einkommensteuer und Körperschaftsteuer 2024

Tarife im Überblick

Lesedauer: 7 Minuten

Einkommensteuertarif (gültig 2024)

Jahres-Ein kommen in EUR  Einkommensteuer in EUR Durchschnitt-Steuersatz in % Grenz-Steuersatz in %
< 12.816 0 0 0

> 12.816

bis

20.818

(Einkommen –  12.816) x  20 % 0 –   7,69 20

> 20.818

bis

34.513

(Einkommen –  20.818) x  30 % +   1.600,40   7,69–   16,54 30

> 34.513

bis

66.612

(Einkommen –  34.513) x  40 % +  5.708,90   16,54 –   27,85  40

> 66.612

bis

99.266

(Einkommen –  66.612) x 48 % +  18.548,50   27,85 –   34,48 48

> 99.266

bis

1 Mio.

(Einkommen –  99.266) x 50 % +  34.222,42   34,48 –   48,46 50

> 1 Mio.

(befristet 2016
bis 2025)

(Einkommen – 1.000.000) x 55 % +  484.589,42 >   48,46 55


Vereinfachte Steuerberechnung in EUR

Jahreseinkommen  x Prozent abzüglich Fixbetrag = Steuer (vor Absetzbeträgen) 

bis 12.816               x 0%                  -    0                      = 0

> 12.816 bis 20.818   x 20%           -    2.563,20            = Steuer

> 20.818 bis 34.513   x 30%           -    4.645,00           = Steuer

> 34.513 bis 66.612   x 40%           -    8.096,30            = Steuer

> 66.612 bis 99.266   x 48%           -    13.425,26          = Steuer

> 99.266 bis 1 Mio.   x 50%           -    15.410,58          = Steuer

> 1 Mio.                      x 55%           -    65.410,58           = Steuer


Beispiele:

  • Jahreseinkommen 15.798,-- EUR x 20 % = 3.159,60 EUR abzüglich  2.563,20 EUR = 596,40EUR
  • Jahreseinkommen 45.672,-- EUR x  40 % = 18.268,80 EUR abzüglich  8.096,30 EUR =  10.172,50 EUR

Im Rahmen der ökosozialen Steuerreform wurde die Senkung der zweiten und dritten Einkommensteuertarifstufe beschlossen. Die Senkung der zweiten Tarifstufe erfolgte ab 1.1.2022 von 35 % auf 32,5% und ab 1.1.2023 auf 30 %. Die Senkung der dritten Tarifstufe erfolgte ab 1.1.2023 von 42 % auf 41 % und ab 1.1.24 auf 40 % . Die Senkung der ersten Tarifstufe von 25 % auf 20 % ist vorangehend im Kalenderjahr 2020 erfolgt. 

Kalte Progression

Als kalte Progression wird die versteckte Steuererhöhung bezeichnet, die sich daraus ergibt, dass die Schwellenwerte des progressiven Steuertarifs nicht an die Preissteigerungsrate angepasst werden und Einkommenssteigerungen insoweit real einer höheren Steuerlast unterliegen. Die Abschaffung der kalten Progression und eine Valorisierung, d.h. Anpassung an die Inflation, wurde im Jahr 2022 beschlossen. Dadurch werden die Steuergrenzen und Absetzbeträge jährlich automatisch um zwei Drittel der jeweiligen Teuerung angehoben. Über die Verwendung des verbleibenden Drittels wird jährlich neu entschieden und soll vor allem kleineren und mittleren Einkommen zugutekommen. 

2024 werden die beiden niedrigsten Steuertarifstufen um  9,60% bzw. 8,80%  und die restlichen Steuertarifstufen  absteigend von 7,60% bis 6,60%  angehoben. Gleich bleibt die Grenze beim Spitzensteuersatz.

Die Steuertarifgrenzen ab 2024: 

Steuersatz Tarifgrenze bisher Tarifgrenze ab  2024 Prozentuelle Erhöhung der Tarifgrenze
0% Bis EUR  11.693 Bis EUR 12.816 +  9,60%
20% Bis EUR  19.134 Bis EUR  20.818 +  8,80%
30% Bis EUR  32.075 Bis EUR  34.513 +  7,60%
 40% Bis EUR  62.080 Bis EUR  66.612 +  7,30%
48% Bis EUR  93.120 Bis EUR  99.266 +  6,60%
50% Bis EUR 1 Mio. Bis EUR 1 Mio. -
55% Ab EUR 1 Mio. Ab EUR 1 Mio. -


Absetzbeträge

Die Absetzbeträge sind, wenn nicht anders angeführt, Jahresbeträge und vermindern den nach dem Einkommensteuertarif ermittelten Steuerbetrag. 

Familienbonus Plus

Ebenso im Rahmen der ökosozialen Steuerreform wurde der Familienbonus Plus erhöht. Die Erhöhung trat mit 1.7.2022 in Kraft. Von bisher 125 EUR pro Monat bzw 41,68 EUR pro Monat sind ab 1.7.2022 folgende Beträge gültig: 

  • Bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, mtl. 166,68 EUR (2.000 jährlich)
  • Nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, mtl. 54,18 EUR 

Für Kinder, die außerhalb Österreichs wohnen, waren die Beträge indexiert. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 16.6.2022 entschieden, dass die Indexierung der Familienbeihilfe, des Kinderabsetzbetrages des Familienbonus Plus und weiterer familienbezogener Absetzbeträge nicht mit dem EU-Recht vereinbar ist. Detaillierte Informationen zur Indexierung der steuerlichen Absetzbeträge finden Sie auf der Webseite des BMF.

Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag (AVAB/AEAB)

 bei einem Kind   572 EUR
 bei zwei Kindern   774 EUR
 für jedes weitere Kind zusätzlich   255 EUR
 Zuverdienstgrenze des (Ehe)Partner beim AVAB (jährlich)   6.937 EUR    

Ergibt sich bei der Berechnung der Einkommenssteuer ein negativer Betrag, ist
insoweit der AVAB/AEAB zu erstatten.

Unterhaltsabsetzbetrag – monatlich

Bei Unterhaltszahlungen für nicht dem eigenen Haushalt zugehörige Kinder, wenn sich das Kind ständig im Inland, in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem Staat es Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhält.

 für das erste Kind  35 EUR
 für das zweite Kind  52 EUR
 für jedes weitere Kind  69 EUR

Verkehrsabsetzbetrag

Verkehrsabsetzbetrag (für aktive Dienstnehmer)

463 EUR

Der Verkehrsabsetzbetrag (VAB) erhöht sich auf

wenn Anspruch auf das Pendlerpauschale besteht und das Einkommen pro Jahr 14.106 EUR nicht übersteigt.

Der erhöhte VAB vermindert sich zwischen Einkommen von 14.106 EUR und 15.030 EUR gleichmäßig einschleifend auf 463 EUR.

798 EUR

Zum Verkehrsabsetzbetrag ist ein Zuschlag für Steuerpflichtige, deren Einkommen 18.499 EUR nicht überschreitet, zu berücksichtigen.

Der Zuschlag zum VAB wird bei einem Einkommen zwischen 18.499 EUR und 28.326 EUR gleichmäßig auf null eingeschliffen
752 EUR

Pensionistenabsetzbetrag 

Pensionistenabsetzbetrag 2024

Der Pensionistenabsetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen Pensionsbezügen von 20.233 EUR und 29.482 EUR auf null.

954 EUR

Erhöhter Pensionistenabsetzbetrag 2024

Der Pensionistenabsetzbetrag erhöht sich, wenn die Pension pro Jahr maximal 23.043 EUR beträgt, mehr als sechs Monate eine Ehe/Partnerschaft vorliegt, die (Ehe)Partner nicht dauernd getrennt leben, der (Ehe)Partner Einkünfte von maximal  2.545 EUR p.a. erzielt und kein Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag besteht.

Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen Pensionseinkünften von  23.043 EUR und  29.482 EUR auf null

1.405 EUR

SV-Rückerstattung / Negativsteuer

Ergibt sich eine Einkommensteuer unter null, ist insoweit der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zu erstatten.

Die Rückerstattung beträgt bei einer Einkommensteuer unter null für Arbeitnehmer maximal 463 EUR (bei Anspruch auf Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag 752 EUR)  und für Pendler 579 EUR. Pensionisten können einen Maximalbetrag von 637 EUR rückerstattet erhalten.

Kindermehrbetrag

Ab dem Jahr 2024 beträgt der Kindermehrbetrag bis zu 700 EUR  pro Kind.  Für die Inanspruchnahme des Kindermehrbetrages müssen zumindest an 30 Tagen im Kalenderjahr steuerpflichtige betriebliche oder nichtselbständige Einkünfte erzielt werden oder im gesamten Kalenderjahr nur Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, Wochengeld oder Pflegekarenzgeld bezogen werden.

Der Kindermehrbetrag kann zudem nur bei Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag und einer errechneten Tarifsteuer unter 700 EUR geltend gemacht werden oder wenn in einer (Ehe)Partnerschaft beide Partner Einkünfte erzielen und die darauf entfallende Tarifsteuer jeweils weniger als  700 EUR beträgt. Der Kindermehrbetrag steht in diesen Fällen nur einmal pro Kind der familienbeihilfenberechtigten Person zu.

Pendlerpauschale und Pendlereuro (für aktive Dienstnehmer)

Details dazu enthält die Infoseite Pendlerpauschale und Pendlereuro 

Steuererklärungspflicht

allgemein ab Jahreseinkommen von mehr als 12.816 EUR

mit lohnsteuerpflichtigen Einkünften ab einem Jahreseinkommen von mehr als

13.981 EUR

Kapitalertragssteuer 

Kapitalertragsteuer (grundsätzlich)                                              

27,50 %
für bestimme Zinsen (z.B. aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten) 25 %

Steuerabzug bei beschränkter Steuerpflicht

wenn der Empfänger der Einkünfte die Abgabe trägt 20 %
wenn der Schuldner der Einkünfte die Abgabe trägt vom vollen Betrag                                                                                                   25 %

bei Abzug von unmittelbar mit den Einnahmen zusammenhängenden Ausgaben (gilt nur für EU/EWR-Bürger)

 25 %

Körperschaftsteuer

seit 2005: 25% des Einkommens

Im Zuge der ökosozialen Steuerreform wurde beschlossen, den Körperschaftsteuersatz im Kalenderjahr 2023 auf 24 % und für die Kalenderjahre ab 2024 auf 23 % abzusenken

Mindestkörperschaftsteuer pro Jahr in EUR pro Quartal in EUR
GmbH/FlexKap*)    500   125
AG  3.500    875 
Kreditinstitute und Versicherungen  5.452  1.363 

*) Die Mindest-KöSt für nach dem 30.6.2013 gegründete GmbHs betrug in den ersten 5 Jahren 500 EUR pro Jahr bzw. 125 EUR pro Quartal und in den folgenden 5 Jahren 1.000 EUR pro Jahr bzw. 250 EUR pro Quartal. Ab dem 11. Jahr war die Mindest-KöSt von 1.750 zu zahlen (5% von 35.000). Durch die Senkung des Mindeststammkapitals für GmbHs auf 10.000 EUR ab 2024 durch das GesRÄG 2023 beträgt die Mindest-Köst für alle GmbHs (und die neue FlexKap) ab 2024 generell 500 EUR (5% von 10.000). 

Geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 13 EStG)

Sofortabschreibung von Investitionen bis zu einem Anschaffungswert von

(400 EUR bis 31.12.2019) die Erhöhung auf 800 EUR ist erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach 31.12.2019 beginnen, anwendbar)

Im Zuge der ökosozialen Steuerreform wurde die Grenze von GWG erneut angehoben und zwar auf 1.000 EUR für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2022 beginnen.

1.000 EUR

Buchführungsgrenze

Seit dem Jahr 2010 besteht Buchführungspflicht ab einem Jahresumsatz von mehr als 700.000 EUR

Details dazu können in der Broschüre zu den Gewinnermittlungsarten nachgelesen werden. 

Stand: 01.01.2024

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