Abfalltransport und Abfallverbringung
Transportbestimmungen und Rechtsnormen zu Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr von Abfällen
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Abfalltransporte und Abfallverbringung (Ausfuhr, Einfuhr, Durchfuhr von Abfällen) sind stark reglementiert. Es gibt verschiedene Rechtsnormen und Transportbestimmungen für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle sowie innerösterreichische oder internationale Abfalltransporte. Hier finden Sie eine Zusammenfassung der wichtigsten Reglementierungen.
Abfalltransport im Inland
Abfalltransporteure müssen in einem Register erfasst sein, dem Frächterverzeichnis. Bei Abfalltransporten wird zwischen jenen von nicht gefährlichen und gefährlichen Abfällen unterschieden.
- Bei Transporten von nicht gefährlichen Abfällen muss ein Dokument mit Informationen zu Übergeber, Übernehmer, Masse sowie zur Beschreibung des Abfalls mitgeführt werden.
- Bei Transporten von gefährlichen Abfällen besteht Aufzeichnungspflicht durch Sammlung und Aufbewahrung der Begleitscheinkopie (Transporteure) oder durch das Übermitteln der Begleitscheindaten über das EDM-Register durch den Übernehmer.
Befugte Abfallsammler müssen darüber hinaus weitere ergänzende Bestimmungen (Registrierung, Genehmigung, Bilanzierung, elektronische Aufzeichnungen) einhalten.
Abfallverbringungen (Ausfuhr, Einfuhr, Durchfuhr) von Abfällen
Je nach Abfallart und Bestimmungsland gelten für Aus-, Ein- und Durchfuhr von Abfällen unterschiedliche Regelungen. Die Abfallverbringungsverordnung unterscheidet hier zwischen der notifizierungspflichtigen Abfallverbringung, der Verbringung zur Verwertung und dem Verbringungsverbot. Ein „Freibeweisen innerhalb einer festgelegten Frist“ (= Nachweise erbringen) kann geltend gemacht werden, bevor eine Verbringung als illegal eingestuft wird. Die Durchführungsbestimmungen sind im Abfallwirtschaftsgesetz 2002 festgehalten.
- Seit 1.1.2016 werden erweiterte Nachweisführungen durch den Notifizierenden, die Verbringung veranlassenden Person, Besitzer oder Transporteur strikt kontrolliert.
- Verbringung in Nicht-OECD-Staaten: Je nach Land gibt es ein Verbringungsverbot, eine Notifizierungspflicht, ein Kontrollverfahren nach innerstaatlichem Recht oder eine Verbringungserlaubnis.
Kennzeichnung, Registrierung und Bewilligung in anderen Ländern
- Registrierungspflichten: Derzeit existieren Registrierungs- bzw. Genehmigungspflichten von Abfalltransporten in Österreich (nur für notifizierungspflichtige Abfälle), Deutschland (Ausnahmen der Abfalltransportverordnung beachten), Belgien, Niederlande, Dänemark, Polen, Slowenien, Großbritannien, Irland, Frankreich, Italien und Luxemburg.
- In Deutschland ist eine Erlaubnis notwendig, wenn gefährliche Abfälle transportiert werden sollen. Transportgenehmigungen gelten aber bis zum Ende ihrer Befristungen fort.
- Registrierung in Österreich: Eintragung von Abfalltransporteure
Eintrag "Abfalltransporteur mit Sitz in Österreich oder im Ausland" in den Stammdaten des Betriebes im EDM-Portal.
Internationaler Abfalltransport
Im internationalen Transport gelten die Bestimmungen der EU-Abfallverbringungsverordnung. Je nach Empfängerstaat und Abfallart besteht Notifizierungspflicht, die Pflicht zur Mitführung von Transportdokumenten oder ein Verbringungsverbot. In Österreich ist die Genehmigungsbehörde dafür das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
Erleichterungen gibt es für Abfallverbringungen zwischen Österreich und Deutschland für bestimmte Abfallarten und Grenzübergänge durch ein eigenes Abkommen (BGBl. III Nr. 72/2009).
Transport nicht gefährlicher Abfälle in Österreich
Für die gewerbsmäßige Beförderung nicht gefährlicher Abfälle ist ein Dokument mitzuführen, das Übergeber, Übernehmer, die Masse der Abfälle in Kilogramm sowie eine kurze Beschreibung der beförderten Abfälle auflistet.
Transport gefährlicher Abfälle in Österreich
Für den innerbetrieblichen Transport gefährlicher Abfälle sind Unterlagen mit einer Abfallbeschreibung, der Masse des Abfalls in Kilogramm, dem Bestimmungsort sowie Name, Anschrift und Identifikationsnummer mitzuführen. Die Unterlagen sind zumindest sieben Jahre aufzubewahren.
Beim Transport gefährlicher Abfälle (Übergabe an einen Abfallsammler/-behandler) ist neben den üblichen Transportpapieren (z.B. ADR-Dokumente) ein Begleitschein mitzuführen. Der Transporteur hat im Begleitschein Name und Sitzadresse bzw. sofern vorhanden die eigene Personen-GLN (Global Location Number) anzugeben. Als Aufzeichnungspflichten für Transporteure gelten die Sammlung und Aufbewahrung des Begleitscheins oder die Übermittlung der Begleitscheindaten durch den Übernehmer an das EDM-Register. Die Aufzeichnungen sind sieben Jahre aufzubewahren.
Hinweis zur Zustellbarkeit beim Transport gefährlicher Abfälle
Können gefährliche Abfälle nicht bestimmungsgemäß zugestellt werden, hat der Transporteur dieser Abfälle diese dem Übergeber zurückzustellen. Ist dies nicht möglich oder dem Transporteur nicht zumutbar, hat er eine entsprechende Behandlung der gefährlichen Abfälle auf seine Kosten durchzuführen oder durchführen zu lassen. Ersatzansprüche an den Übergeber bleiben unberührt.