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Mitteilung bei Zahlungen ins Ausland gemäß § 109b EStG

Wann eine Meldung an das Finanzamt nötig ist

Lesedauer: 2 Minuten

Für Zahlungen ins Ausland, die für bestimmte inländische Leistungen erfolgen, gibt es eine Mitteilungsverpflichtung an das Finanzamt. Zweck dieser Vorschrift ist es, die steuerliche Erfassungen solcher Zahlungen besser überprüfen zu können und eine Informationsweitergabe an den Staat zu ermöglichen, dem voraussichtlich das Besteuerungsrecht zukommt. 

Betroffene Unternehmen

Betroffen von der Meldeverpflichtung sind Unternehmer, Körperschaften des öffentlichen Rechts (z.B. Gebietskörperschaften, Kammern, anerkannte Religionsgemeinschaften) und Körperschaften des privaten Rechts (z.B. GmbH, AG), soweit diese für die unten angeführten Leistungen Zahlungen ins Ausland tätigen.

Betroffene Leistungen

Die Meldung muss für Zahlungen iZm folgenden Leistungen erfolgen:

  • Leistungen aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG), die im Inland ausgeübt werden. Dazu zählen etwa Gehälter und sonstige Vergütungen an wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer, Einkünfte aus vermögensverwaltender Tätigkeit und Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit (Ärzte, Rechtsanwälte, Künstler, Schriftsteller, Wissenschaftler).

  • Vermittlungsleistungen von unbeschränkt Steuerpflichtigen und von beschränkt Steuerpflichtigen, die sich auf das Inland beziehen (inländisches Vermögen betreffend).

  • kaufmännische oder technische Beratung im Inland (physische Anwesenheit erforderlich).

Kaufmännische oder technische Beratungsleistungen sowie Vermittlungsleistungen unterliegen unabhängig davon, ob sie beim Leistungserbringer im betrieblichen oder außerbetrieblichen Bereich erbracht werden, der Mitteilungspflicht.

Nicht von der Mitteilungspflicht betroffene Leistungen

Keine Mitteilungspflicht entsteht, wenn

  • in einem Kalenderjahr die Zahlungen an einen Leistungserbringer ins Ausland den Betrag von 100.000 EUR nicht überschreiten,

  • ein Steuerabzug gemäß § 99 EStG zu erfolgen hat (d.h. Einbehaltung und Abfuhr der Abzugssteuer durch den Auftraggeber bei der Erbringung gewisser Leistungen in Österreich durch beschränkt Steuerpflichtige) oder

  • die Zahlung an eine ausländische Körperschaft erfolgt, die im Ausland einem Steuersatz unterliegt, der mindestens 13 % beträgt (ab 2024). Für 2023 gilt ein Steuersatz von mindestens 14 %, bis inklusive 2022 beträgt der Mindeststeuersatz 15 %.

Erforderliche Inhalte

Die Mitteilung hat folgende Daten des Leistungserbringers zu enthalten:

  • Name (Firma), Anschrift, Ländererkennung. Bei Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder einer Körperschaft, auch die im Inland maßgeblich auftretende natürliche Person.
  • Folgende weitere Daten des Leistungserbringers bzw. der im Inland auftretenden natürlichen Person:
    •  österreichische Steuernummer; falls nicht vorhanden

    •  Versicherungsnummer nach § 31 ASVG; falls nicht vorhanden

    •  Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID-Nummer); falls nicht vorhanden

    • das Geburtsdatum
  • Höhe der in diesem Kalenderjahr geleisteten Zahlungen.
  • Internationale Ländererkennung des Landes/der Länder, in die Zahlungen erfolgt sind.

Art und Zeitpunkt der Meldung

Die Mitteilung hat elektronisch über ELDA zu erfolgen, außer die elektronische Übermittlung wäre für den Verpflichteten unzumutbar. Auf elektronischem Weg ist die Meldung bis Ende Februar des Folgejahres zu übermitteln. Falls die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar ist, ist das amtliche Formular (abrufbar auf bmf.gv.at) bis Ende Jänner des Folgejahres an das Finanzamt zu schicken. Zuständig ist das Finanzamt, das auch für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständig ist.

Liegen die Voraussetzungen für eine Mitteilungsverpflichtung sowohl nach §109a (diese Mitteilungsverpflichtung besteht, wenn natürliche Personen bzw. Personenvereinigungen bestimmte Leistungen außerhalb eines steuerlichen Dienstverhältnisses erbringen und dabei bestimmte Entgeltsgrenzen überschritten werden – siehe Infoseite zur Mitteilungspflicht gem. §109a EStG) als auch nach §109b vor, ist nur eine einzige Mitteilung nach §109b zu übermitteln.

Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung

Wenn trotz Verpflichtung vorsätzlich keine Mitteilung erfolgt, können Strafen bis zu 10 % des nicht gemeldeten Betrages verhängt werden (maximal 20.000 EUR). 

Stand: 01.01.2024

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