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Außergewöhnliche Belastungen - FAQ

Antworten auf die wichtigsten Fragen

Lesedauer: 3 Minuten

1. Was sind außergewöhnliche Belastungen?

Es handelt sich dabei um Ausgaben, die dem privaten Bereich zuzuordnen sind und daher - mangels Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einkünften – dem Grunde nach steuerlich nicht geltend gemacht werden können. Solche Ausgaben sind ausnahmsweise berücksichtigbar, wenn Sie außergewöhnlich sind, zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.

2. Wann sind Aufwendungen/Ausgaben außergewöhnlich?

Aufwendungen sind nur insoweit außergewöhnlich, als sie höher sind als jene, die die Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse treffen. Es darf sich dabei um keine im täglichen Leben übliche oder gewöhnliche Belastung handeln.

3. Wann ist von Zwangsläufigkeit der Aufwendungen/Ausgaben auszugehen?

Zwangsläufig entstehen Aufwendungen, wenn man sich ihnen aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

4. Wann wird die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beeinträchtigt?

Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird wesentlich beeinträchtigt, wenn die Ausgaben einen bestimmten Selbstbehalt übersteigen.  

5. Wovon hängt die Höhe des Selbstbehaltes ab?

Der Selbstbehalt bemisst sich nach der Höhe des Einkommens und dem Familienstand des Steuerpflichtigen. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen von

Beträge in EUR
höchstens                7.300   6%

mehr als                   7.300

bis 14.600

 8%

mehr als                  14.600

bis 36.400

10%
mehr als                  36.400  12%

Der Prozentsatz verringert sich um 1 %, wenn der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, sowie um 1 % für jedes Kind, für das für mehr als sechs Monate der Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag gewährt wird. Steht dem Steuerpflichtigen kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieher-Absetzbetrag zu, so vermindert sich der Selbstbehalt um 1% dann, wenn er mehr als 6 Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe)partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe)partner Einkünfte von höchstens 6.937 EUR (2023: 6.312 EUR) jährlich erzielt.

6. Von welcher Bemessungsgrundlage ist der Selbstbehalt zu ermitteln?

Bemessungsgrundlage ist das gesamte Einkommen vor Abzug der außergewöhnlichen Belastung. Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld zählen zur Gänze zum Einkommen, ebenso kapitalertragsteuerpflichtige Einkünfte, wenn diese dem Tarifsteuersatz unterliegen.

7. Gibt es außergewöhnliche Belastungen ohne Abzug eines Selbstbehaltes ?

Ja, das sind: 

  • Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten

  • Kosten der auswärtigen Berufsausbildung eines Kindes (monatlich 110 EUR),

  • Mehraufwendungen für ein erheblich behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird (monatlich 262 EUR).

  • Aufwendungen für eigene körperliche oder geistige Behinderung oder die des (Ehe-)Partners bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag bzw. ohne Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, wenn der (Ehe-) Partner Einkünfte von nicht mehr als 6.937 EUR (2023: 6.312 EUR) jährlich erzielt. Voraussetzung ist eine Behinderung von mindestens 25 %.

8. Was sind die häufigsten Beispiele für außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt?

Kosten für die Unterbringung in einem Alters- oder Pflegeheim, Begräbniskosten, Krankheitskosten, Kurkosten, Zahnregulierung, etc.

Details finden Sie in unserer Broschüre Steuerermäßigung bei außergewöhnlicher Belastung

9. Können außergewöhnliche Belastungen pauschal abgegolten werden?

Pauschalbeträge gibt es für:

  • Körperliche oder geistige Behinderungen des Steuerpflichtigen oder seines (Ehe-) Partners, sofern Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag besteht bzw. ohne Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, wenn der (Ehe-) Partner Einkünfte von nicht mehr als 6.937 EUR (2023: 6.312 EUR) jährlich erzielt,

  • Körperliche oder geistige Behinderungen eines Kindes, für das für mehr als sechs Monate der Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag im Kalenderjahr gewährt wird,

  • Diätverpflegung, die bei bestimmten Krankheiten erforderlich ist, wie z.B. bei Zuckerkrankheit, Zöliaki, Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit,

  • Gehbehinderte Personen zur Abgeltung der Kosten für ein eigenes Fahrzeug, das sie infolge ihrer Gehbehinderung benötigen.

Nähere Informationen über die genauen Voraussetzungen der Inanspruchnahme und über die Höhe der Pauschbeträge finden Sie in unserer Broschüre Steuerermäßigung bei außergewöhnlicher Belastung.

Stand: 01.02.2024

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