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Internationale Schachtelbeteiligung

Was ist eine internationale Schachtelbeteiligung und wann liegt sie vor?

Lesedauer: 2 Minuten

Unter der sogenannten internationalen Schachtelbeteiligung versteht man eine sachliche Steuerbefreiung im Rahmen der Körperschaftsteuer für Ausschüttungs- und Veräußerungsgewinne aus bestimmten Beteiligungen an ausländischen Körperschaften. Ziel der Regelung ist, dass die von Körperschaften erwirtschafteten Gewinne nur einmal besteuert werden, solange diese nicht an natürliche Personen fließen.

Eine internationale Schachtelbeteiligung liegt vor, wenn

  • eine österreichische Muttergesellschaft 
  • an einer ausländischen Tochtergesellschaft 
  • während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens einem Jahr 
  • zu mindestens 10% beteiligt ist.

Die Muttergesellschaft kann ua die Rechtsform einer Aktiengesellschaft, GmbH, Europäischen Gesellschaft (SE), Genossenschaft, Sparkasse, eines Versicherungsvereines auf Gegenseitigkeit oder einer betrieblich veranlassten Privatstiftung haben. Sie muss zumindest die Geschäftsleitung im Inland haben (Voraussetzung unbeschränkte Steuerpflicht und Einkommensermittlung gemäß § 7 Abs 3 KSt)

Die ausländische Tochtergesellschaft muss einer inländischen Kapitalgesellschaft (Aktiengesellschaft oder GmbH) vergleichbar sein oder in der Anlage 2 zum Einkommensteuergesetz angeführt sein. Dort sind Rechtsformen in anderen EU-Ländern aufgezählt, die österreichischen Kapitalgesellschaften ähnlich sind.

Die Beteiligung an der ausländischen Tochtergesellschaft kann entweder unmittelbar oder mittelbar gehalten werden.


Beispiel:

Die österreichische A GmbH ist an der österreichischen B zu 100% beteiligt und an der deutschen C GmbH mit 5% beteiligt. Die B GmbH hält 8% an der C GmbH. Die Beteiligung der A GmbH an der deutschen C GmbH stellt eine internationale Schachtelbeteiligung dar, da die Beteiligung durch Zusammenrechnung der unmittelbaren Beteiligung von 5% und die mittelbare Beteiligung von 8% insgesamt 13% beträgt.


Gewinnausschüttung

Bei Vorliegen einer internationalen Schachtelbeteiligung sind Gewinnausschüttungen der ausländischen Tochtergesellschaft an die österreichische Muttergesellschaft steuerfrei.

Veräußerungsgewinne

Auch Gewinne aus der Veräußerung einer internationalen Schachtelbeteiligung sind steuerfrei. Im Gegenzug sind Abschreibungen aufgrund von Wertminderungen (Teilwertabschreibung) und Veräußerungsverluste nicht steuerwirksam.

Eine Ausnahme besteht für tatsächliche und endgültige Vermögensverluste zB aufgrund der Liquidation oder des Konkurses der ausländischen Tochter. Dieser Aufwand ist insoweit steuerwirksam, als er die steuerfrei behandelten Gewinnanteile der letzten fünf Wirtschaftsjahre übersteigt.

Option zur Steuerpflicht

Es besteht die Möglichkeit für eine Schachtelbeteiligung, zur Steuerpflicht zu optieren. Dies führt zu einer Steuerpflicht der Veräußerungsgewinne, dafür sind Veräußerungsverluste und Teilwertabschreibungen steuerwirksam. Gewinnausschüttungen bleiben steuerfrei, auch wenn zur Steuerpflicht optiert wurde.

Hinweis: Liegen die Voraussetzungen für eine internationale Schachtelbeteiligung nicht vor, kann eine sogenannte Portfoliobeteiligung vorliegen. Auch Gewinnausschüttungen aus solchen Beteiligungen sind bei der Muttergesellschaft grundsätzlich steuerfrei, ebenfalls Gewinnausschüttungen aus Inlandsbeteiligungen. Allerdings sind Veräußerungsgewinne aus solchen Beteiligungen steuerpflichtig.

Die Option ist unwiderruflich und umfasst auch zukünftige Erweiterungen der Schachtelbeteiligung durch zusätzliche Anschaffungen.Sie ist daher gründlich zu überlegen und wird wohl nur für nachhaltige Verlustbeteiligungen in Frage kommen.

Hinweis: Zu beachten ist, dass die Option in der Körperschaftsteuererklärung für das Jahr der Anschaffung ausgeübt werden muss. Die Option kann innerhalb eines Monats ab Abgabe der Körperschaftsteuererklärung durch deren Berichtigung nachgeholt oder widerrufen werden. Eine Ausübung der Option nach der Monatsfrist ist nicht möglich.

Ausnahmen 

Die Steuerfreiheit für Gewinnanteile aus internationalen Schachtelbeteiligungen greift in bestimmten Fällen nicht. Schlagend werde diese Ausnahmen vor allem bei niedrig besteuerten Passiveinkünften der Tochtergesellschaft oder wenn die Ausschüttungen bei der ausländischen Körperschaft steuerlich abzugsfähig sind (Hinzurechnungsbesteuerung, Methodenwechsel etc).

Stand: 01.04.2024

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