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Aktuelle Werte: Einkommen-/Körperschaftsteuer 2023

Tarife im Überblick

Lesedauer: 7 Minuten

Einkommensteuertarif (gültig 2023)

Jahres-Ein kommen in EUR  Einkommensteuer in EUR Durchschnitt-Steuersatz in % Grenz-Steuersatz in %
< 11.693 0 0 0

> 11.693

bis

19.134

(Einkommen – 11.693) x  20% 0 –  7,78 20

> 19.134

bis

32.075

(Einkommen – 19.134) x  30% +  1.488,20  7,78–  16,74 30

> 32.075

bis

62.080

(Einkommen – 32.075) x 41% + 5.370,50  16,74 –  28,47 41

> 62.080

bis

93.120

(Einkommen – 62.080) x 48% + 17.672,55  28,47 –  34,98 48

> 93.120

bis

1 Mio.

(Einkommen – 93.120) x 50% + 32.571,75  34,98 –  48,60 50

> 1 Mio.

(befristet 2016
bis 2025)

(Einkommen – 1.000.000) x 55% + 486.011,75 >  48,60 55


Vereinfachte Steuerberechnung in EUR

Jahreseinkommen  x Prozent abzüglich Fixbetrag = Steuer (vor Absetzbeträgen) 

bis 11.693                  x 0 %             -       0                    = 0

> 11.693 bis 19.134   x 20 %        -   2.338,60              = Steuer

> 19.134 bis 32.075   x 30 %         -  4.252,00              = Steuer

> 32.075 bis 62.080   x 41 %          - 7.780,25              = Steuer

> 62.080 bis 93.120   x 48 %         - 12.125,85             = Steuer

> 93.120 bis 1 Mio.    x 50 %         - 13.988,25             = Steuer

> 1 Mio.                      x 55 %         -  63.988,25            = Steuer



Beispiele:

  • Jahreseinkommen 15.798 EUR x 20 % = 3.159,60 EUR abzüglich 2.338,60 EUR = 821 EUR
  • Jahreseinkommen 45.672 EUR x 41 % = 18.725,52 EUR
    abzüglich 7.780,00 EUR = 10.945,52 EUR

Im Rahmen der ökosozialen Steuerreform wurde die Senkung der zweiten und dritten Einkommensteuertarifstufe beschlossen. Demnach wird die zweite und dritte Steuerstufe bis 2024 auf 30 % bzw. 40 % gesenkt werden, wobei für die Jahre 2022 und 2023 jeweils Mischwerte herangezogen werden, da die schrittweise Senkung der Einkommensteuer jeweils ab Juli in Kraft tritt.

Die Senkung der zweiten Tarifstufe erfolgt ab 1.1.2022 von 35 % auf 32,5 % und ab 1.1.2023 auf 30 %. Die Senkung der dritten Tarifstufe erfolgt ab 1.1.2023 von 42 % auf 41 % und soll ab 1.1.2024 auf 40 % erfolgen. Die Senkung der ersten Tarifstufe von 25 % auf 20 % ist vorangehend im Kalenderjahr 2020 erfolgt.


Kalte Progression

Als kalte Progression wird die versteckte Steuererhöhung bezeichnet, die sich daraus ergibt, dass die Schwellenwerte des progressiven Steuertarifs nicht an die Preissteigerungsrate angepasst werden und Einkommenssteigerungen insoweit real einer höheren Steuerlast unterliegen. Die Abschaffung der kalten Progression und eine Valorisierung, d.h. Anpassung an die Inflation, wurde im Jahr 2022 beschlossen. Dadurch werden die Steuergrenzen und Absetzbeträge jährlich automatisch um zwei Drittel der jeweiligen Teuerung angehoben. Über die Verwendung des verbleibenden Drittels wird jährlich neu entschieden und soll vor allem kleineren und mittleren Einkommen zugutekommen.  

2023 werden die beiden niedrigsten Steuertarifstufen um 6,3 % und die restlichen Steuertarifstufen um 3,47 % angehoben. Gleich bleibt die Grenze beim Spitzensteuersatz. 

Die Steuertarifgrenzen ab 2023: 

Steuersatz Tarifgrenze bisher Tarifgrenze ab 2023 Prozentuelle Erhöhung der Tarifgrenze
0% Bis EUR 11.000 Bis EUR 11.693 + 6,3 %
20% Bis EUR 18.000 Bis EUR 19.134 + 6,3 %
30% Bis EUR 31.000 Bis EUR 32.075 + 3,47 %
41% Bis EUR 60.000 Bis EUR 62.080 + 3,47 %
48% Bis EUR 90.000 Bis EUR 93.120 + 3,47 %
50%Bis EUR 1 Mio.Bis EUR 1 Mio.
55% Ab EUR 1 Mio. Ab EUR 1 Mio. -


Absetzbeträge

Die Absetzbeträge sind, wenn nicht anders angeführt, Jahresbeträge und
vermindern den nach dem Einkommensteuertarif ermittelten Steuerbetrag. 

Familienbonus Plus

Ebenso im Rahmen der ökosozialen Steuerreform wurde der Familienbonus Plus erhöht. Die Erhöhung trat mit 1.7.2022 in Kraft. Von bisher 125 EUR pro Monat bzw 41,68 EUR pro Monat sind ab 1.7.2022 folgende Beträge gültig: 

  • Bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, mtl. 166,68 EUR
  • Nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, mtl. 54,18 EUR 

Für Kinder, die außerhalb Österreichs wohnen, waren die Beträge indexiert. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 16.6.2022 entschieden, dass die Indexierung der Familienbeihilfe, des Kinderabsetzbetrages des Familienbonus Plus und weiterer familienbezogener Absetzbeträge nicht mit dem EU-Recht vereinbar ist. Detaillierte Informationen zur Indexierung der steuerlichen Absetzbeträge finden Sie auf der Webseite des BMF.

Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag (AVAB/AEAB)

 bei einem Kind   520 EUR
 bei zwei Kindern   704 EUR
 für jedes weitere Kind zusätzlich   232 EUR
 Zuverdienstgrenze des (Ehe)Partner beim AVAB (jährlich)   6.312 EUR    

Ergibt sich bei der Berechnung der Einkommenssteuer ein negativer Betrag, ist
insoweit der AVAB/AEAB zu erstatten.

Unterhaltsabsetzbetrag – monatlich

Bei Unterhaltszahlungen für nicht dem eigenen Haushalt zugehörige Kinder, wenn sich das Kind ständig im Inland, in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem Staat es Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhält.

 für das erste Kind  31 EUR
 für das zweite Kind  47 EUR
 für jedes weitere Kind  62 EUR

Verkehrsabsetzbetrag

Verkehrsabsetzbetrag (für aktive Dienstnehmer)

421 EUR

Der Verkehrsabsetzbetrag (VAB) erhöht sich ab 2016 auf

wenn Anspruch auf das Pendlerpauschale besteht und das Einkommen pro Jahr 12.835 EUR nicht übersteigt.

Der erhöhte VAB vermindert sich zwischen Einkommen von 12.835 EUR und 13.676 EUR gleichmäßig einschleifend auf 421 EUR.

726 EUR

Neu: Ab 2022 ist zu dem bestehenden Verkehrsabsetzbetrag ein Zuschlag für Steuerpflichtige, deren Einkommen 16.832 EUR nicht überschreitet, zu berücksichtigen.

Der Zuschlag zum VAB wird bei einem Einkommen zwischen 16.832 EUR und 25.774 EUR gleichmäßig auf null eingeschliffen.

684 EUR

Pensionistenabsetzbetrag 

Pensionistenabsetzbetrag 2023

Der Pensionistenabsetzbetrag (825 EUR bis 2022) vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen Pensionsbezügen von 18.410 EUR und 26.826 EUR auf null.

868 EUR

Der Pensionistenabsetzbetrag erhöht sich ab 2023 auf

wenn die Pension pro Jahr maximal 20.967 EUR beträgt, mehr als sechs Monate eine Ehe/Partnerschaft vorliegt, die (Ehe)Partner nicht dauernd getrennt leben, der (Ehe)Partner Einkünfte von maximal 2.315 EUR p.a. erzielt und kein Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag besteht.

Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen Pensionseinkünften von 20.967 EUR und 26.826 EUR auf null.

1.278 EUR

SV-Rückerstattung / Negativsteuer

Ergibt sich eine Einkommensteuer unter null, ist insoweit der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zu erstatten.

Die maximale Negativsteuer wird 2023 in der vollen Höhe der auszugleichenden Inflationsrate iHv 5,2 % erhöht. Die Rückerstattung beträgt bei einer Einkommensteuer unter null für Arbeitnehmer maximal 421 EUR (bei Anspruch auf Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag 684 EUR)  und für Pendler 526 EUR. Pensionisten können einen Maximalbetrag von 579 EUR rückerstattet erhalten.

Kindermehrbetrag

Ab dem Jahr 2022 beträgt der Kindermehrbetrag bis zu 550 Euro pro Kind. Für die Inanspruchnahme des Kindermehrbetrages müssen zumindest an 30 Tagen im Kalenderjahr steuerpflichtige betriebliche oder nichtselbständige Einkünfte erzielt werden oder im gesamten Kalenderjahr nur Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz oder Pflegekarenzgeld bezogen werden.

Der Kindermehrbetrag kann zudem nur bei Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag und einer errechneten Tarifsteuer unter 550 Euro geltend gemacht werden oder wenn in einer (Ehe)Partnerschaft beide Partner Einkünfte erzielen und die darauf entfallende Tarifsteuer jeweils weniger als 550 Euro beträgt. Der Kindermehrbetrag steht in diesen Fällen nur einmal pro Kind der familienbeihilfenberechtigten Person zu.

Pendlerpauschale und Pendlereuro (für aktive Dienstnehmer)

Details dazu enthält die Infoseite Pendlerpauschale und Pendlereuro 

Steuererklärungspflicht

allgemein ab Jahreseinkommen von mehr als 11.693 EUR

mit lohnsteuerpflichtigen Einkünften ab einem Jahreseinkommen von mehr als

12.756 EUR

Kapitalertragssteuer 

Kapitalertragsteuer (grundsätzlich)                                              

27,50 %
für bestimme Zinsen (z.B. aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten) 25 %

Steuerabzug bei beschränkter Steuerpflicht

wenn der Empfänger der Einkünfte die Abgabe trägt 20 %
wenn der Schuldner der Einkünfte die Abgabe trägt vom vollen Betrag                                                                                                   25 %

bei Abzug von unmittelbar mit den Einnahmen zusammenhängenden  Ausgaben (gilt nur für EU/EWR-Bürger)

 25 %

Körperschaftsteuer

seit 2005: 25% des Einkommens

Im Zuge der ökosozialen Steuerreform wurde beschlossen, den Körperschaftsteuersatz im Kalenderjahr 2023 auf 24 % und für die Kalenderjahre ab 2024 auf 23 % abzusenken

Mindestkörperschaftsteuer pro Jahr in EUR pro Quartal in EUR
GmbH*)  1.750   437,50
AG  3.500    875 
Kreditinstitute und Versicherungen  5.452  1.363 

*) Die Mindest-KöSt für nach dem 30.6.2013 gegründete GmbHs beträgt in den ersten 5 Jahren 500 EUR pro Jahr bzw. 125 EUR pro Quartal und in den folgenden 5 Jahren 1.000 EUR pro Jahr bzw. 250 EUR pro Quartal. Ab dem 11. Jahr ist die volle Mindest-KöSt zu zahlen. 

Geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 13 EStG)

Sofortabschreibung von Investitionen bis zu einem Anschaffungswert von

(400 EUR bis 31.12.2019) die Erhöhung auf 800 EUR ist erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach 31.12.2019 beginnen, anwendbar)

Im Zuge der ökosozialen Steuerreform wird die Grenze von GWG erneut angehoben und zwar auf 1.000 EUR für Wirtschaftsjahr die nach dem 31.12.2022 beginnen.

1.000 EUR

Buchführungsgrenze

Seit dem Jahr 2010 besteht Buchführungspflicht ab einem Jahresumsatz von mehr als 700.000 EUR

Details dazu können in der Broschüre zu den Gewinnermittlungsarten nachgelesen werden. 

Stand: 01.01.2024

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