Digitales und analoges Kontrollgerät (Fahrtenschreiber, Tachograph)
Wann muss ein EU-Kontrollgerät verwendet werden? In welchen Fällen ist ein Lenkprotokoll zu führen?
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Grundsätzlich müssen Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen zur Güterbeförderung mit einem sogenannten EU-Kontrollgerät ausgerüstet sein, wenn ihr (gemeinsames) höchstzulässiges Gesamtgewicht (hzG) 3,5 t übersteigt. Gleiches gilt für Busse ab neun Sitzplätzen.
Fahrzeuge mit Erstzulassung ab Mai 2006 benötigen ein digitales Kontrollgerät. Bei älteren Fahrzeugen ist die Verwendung analoger Geräte (noch) erlaubt. Kontrollgeräte speichern Daten wie z.B. die Lenk- und Ruhezeiten. Als Arbeitnehmer beschäftigte Lenker und Beifahrer von Fahrzeugen ohne Kontrollgerät müssen ein Lenkprotokoll (früher Fahrtenbuch) führen.
Verpflichtender Einsatz des EU-Kontrollgeräts
Das EU-Kontrollgerät zeichnet unter anderem die Lenk- und Ruhezeiten auf. Der Tachograph oder Fahrtenschreiber, wie das Kontrollgerät auch genannt wird, ist für Lkw mit mehr als 3,5 t hzG und Bussen mit mehr als neun Sitzplätzen (einschließlich Lenker) vorgeschrieben. Fahrer und Unternehmen sind für die vorschriftsmäßige Benutzung verantwortlich.
Unternehmen müssen Lenker in der Bedienung des Kontrollgeräts schulen. Das Gerät muss alle zwei Jahre kontrolliert werden. Zusätzliche Kontrollen sind nach jeder Reparatur oder Änderung des Reifenumfangs vorgeschrieben.
Unterschieden wird zwischen digitalem und analogem Fahrtenschreiber:
Das digitale Gerät muss in allen ab 1.5.2006 erstmals zugelassenen Lkw und Bussen eingebaut sein, in die gemäß EU-Verordnung ein Kontrollgerät einzubauen ist. Es gibt vier verschiedene Typen von Gerätekarten:
- Fahrerkarte: Diese Karte lässt sich der Lenker ausstellen. Er muss sie mitführen und vorschriftsmäßig verwenden.
- Unternehmenskarte: Diese Karte besorgt der Betrieb. Mit ihr lässt sich die Fahrerkarte bzw. das Kontrollgerät auslesen.
- Kontrollkarte: Diese Karte ermöglicht den Kontrollorganen das Auslesen des digitalen Geräts.
- Werkstattkarte: Diese Karte ermöglicht das Kalibrieren und Einstellen des Kontrollgeräts durch zertifizierte Werkstätten.
Das analoge Gerät bedient der Fahrer mit einem Schalter. Es zeichnet die Daten auf einem Schaublatt, der Tachoscheibe, auf.
Ausnahmen von der Kontrollgerätpflicht
Grundsätzlich dürfen Fahrzeuge zur Güterbeförderung, deren hzG einschließlich Anhänger 3,5 t nicht übersteigt, ohne Kontrollgerät genutzt werden. Auch Fahrzeuge zur Personenbeförderung von bis zu neun Personen einschließlich Fahrer sind ausgenommen.
Darüber hinaus gibt es zahlreiche weitere Ausnahmen, die von der jeweiligen Nutzung des Fahrzeugs abhängen. Beispielsweise sind land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, die für eigene land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten eingesetzt werden, und zwar in einem Umkreis von bis zu 100 km vom Standort des Unternehmens, ausgenommen (davon zu unterscheiden ist die Verwendung von Traktoren im Gewerbebetrieb). Eine andere praxisrelevante Befreiung ist die sogenannte Handwerkerausnahme: Das Lenken des Fahrzeuges darf für den Lenker nicht die Haupttätigkeit darstellen. Weiters kann diese Ausnahme nur zur Anwendung gelangen, wenn das hzG des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination 7,5 t nicht überschreitet und die Fahrt ausschließlich in einem Umkreis von 100 km vom Standort des Unternehmens entweder zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt, oder zur Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern stattfindet.
Lenkprotokoll
Grundsätzlich müssen als Arbeitnehmer beschäftigte Lenker und Beifahrer von Fahrzeugen ohne EU-Kontrollgerät ein Lenkprotokoll (früher Fahrtenbuch) führen. Selbstfahrende Unternehmer sind davon innerhalb Österreichs ausgenommen. Darüber hinaus gibt es zahlreiche weitere Ausnahmen.
In Deutschland müssen alle Lenker von Fahrzeugen ab 2,8 bis 3,5 t hzG, also nicht nur als Arbeitnehmer beschäftigte Personen, ein Lenkprotokoll führen.
Weiterführende Informationen
- wko.at: Detaillierte Infoseite zum EU-Kontrollgerät und Lenkprotokoll
- WKO Online-Ratgeber zum EU-Kontrollgerät