Zwei Personen in Rückenansicht in Schutzkleidung mit der Aufschrift Feuerwehr stehen neben wasserverschlammter Straße, die von Bäumen umsäumt ist, neben den Personen lehnt eine Schaufel an Holzbalken.
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Steuerliche Maßnahmen im Zusammenhang mit Hochwasserkatastrophen

Steuerliche Sondervorschriften im Überblick

Lesedauer: 10 Minuten

Im Zusammenhang mit Naturkatastrophen, insbesondere Hochwasserschäden, gibt es eine Reihe von steuerlichen Sondervorschriften, die nachfolgend kurz dargestellt werden.

Zahlungen aus dem Katastrophenfonds 

Zuwendungen aufgrund von Hilfsbedürftigkeit sind steuerfrei. Bei Opfern von Naturkatastrophen gilt Hilfsbedürftigkeit unabhängig von der Einkommens- und Vermögenssituation der Betroffenen. Leistungen aus dem Katastrophenfonds sind daher steuerfrei. 

Dies gilt auch für entsprechende Leistungen von gemeinnützigen oder mildtätigen Privatstiftungen. 

Es ist allerdings zu beachten, dass Ausgaben, die im Zusammenhang mit steuerfreien Zuwendungen stehen zu kürzen sind. 

Im Fall der Anschaffung oder Herstellung von Anlagegütern sind die steuerlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, um die steuerfreien Subventionen und Spenden zu kürzen. Das bedeutet, dass die AfA nur von den reduzierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend gemacht werden darf.

Werden die steuerfreien Spenden und Subventionen für Instandhaltungen und Reparaturen verwendet, dürfen die dafür aufgewendeten Kosten nur insoweit als Betriebsausgabe abgesetzt werden, als sie die steuerfreien Spenden und Subventionen übersteigen.

Spenden 

Steuerliche Behandlung von Geld- und Sachspenden im Katastrophenfall beim Spender

Unternehmer können Spenden an Organisationen, die der Hilfestellung in Katastrophenfällen dienen bis zu 10 % des Gewinnes vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Diese Einrichtungen müssen als begünstigte Spendenempfänger anerkannt werden. Die Liste befindet sich auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen unter „Liste spendenbegünstigter Einrichtungen“. Sollen die Spenden als Betriebsausgabe geltend gemacht werden, müssen sie in die Einkommensteuererklärung aufgenommen werden. Bei Unternehmern sind auch Sachspenden möglich.

Direkte Spenden an Betroffene können nicht steuerlich geltend gemacht werden.

Privatpersonen können (Geld)Spenden (bis zu 10 % der Einkünfte) als Sonderausgaben geltend machen. Die Spendeneinrichtung muss dafür den Vor- und Zunamen sowie das Geburtsdatum des Spenders wissen. Die Höhe der Spende wird dann automatisch elektronisch an das BMF übermittelt und wird somit automatisch in der Steuerveranlagung berücksichtigt. 

Werbewirksame Spenden: Die Behandlung ist hier anders, da es sich um Werbeaufwendungen handelt. Erfolgt mit den Spenden gemeinsam auch eine Werbewirkung (für das Unternehmen) besteht keine Begrenzung bezüglich der Höhe der Geltendmachung als Betriebsausgabe. Es können sowohl Geld- als auch Sachspenden als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Begünstigt sind Spenden in diesen Fällen an die Hochwasseropfer direkt, aber auch Spenden an Hilfsorganisationen und an katastrophenbetroffene Gemeinden. 

An die Werbewirksamkeit wird grundsätzlich keine allzu große Herausforderung gesetzt. Eine Werbewirkung ist jedenfalls bei Berichten über die Spende in Massenmedien (Zeitungen, Rundfunk oder Fernsehen) der Fall. Ein ausreichender Werbeeffekt ist auch im Rahmen der Eigenwerbung gegeben. Es reicht beispielsweise auch ein Spendenhinweis in Massenmedien, auf Werbeplakaten, Aufklebern an Schaufensterflächen, Firmen-Pkws etc. Es genügt auch ein Spendenhinweis auf der Homepage des Unternehmers.

Auswirkungen von steuerfreien Spenden und Subventionen beim Empfänger

Freiwillige Zuwendungen (Geld- oder Sachspenden) zur Beseitigung von Katastrophenschäden sind beim Empfänger steuerfrei. Die Steuerbefreiung gilt sowohl für Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer im Katastrophenfall (z.B. zinsenloses oder verbilligtes Arbeitgeberdarlehen an den Arbeitnehmer), aber auch für Zuwendungen an sonstige Privatpersonen oder Unternehmer.

Im Fall der Anschaffung oder Herstellung von Anlagegütern sind die steuerlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, um die steuerfreien Subventionen und Spenden zu kürzen. Das bedeutet, dass die AfA nur von den reduzierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend gemacht werden darf. 

Werden die steuerfreien Spenden und Subventionen für Instandhaltungen und Reparaturen verwendet, dürfen die dafür aufgewendeten Kosten nur insoweit als angesetzt werden, als sie die steuerfreien Spenden und Subventionen übersteigen.

Außergewöhnliche Belastungen im Zusammenhang mit Hochwasserschäden

Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden können im erforderlichen Ausmaß als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. 

Nicht der Schaden selbst, stellt eine außergewöhnliche Belastung dar, sondern erst die Kosten, die mit der Schadensbeseitigung verbunden sind, sind außergewöhnliche Belastungen. 

Eigene Arbeitsleistung ist mangels eines Kostenaufwandes nicht zu berücksichtigen.

Als außergewöhnliche Belastung können geltend gemacht werden: 

  • Kosten für die Beseitigung der unmittelbaren Katastrophenfolgen (z.B. Beseitigung von Wasser- und Schlammresten, Beseitigung von Sperrmüll, Anschaffung oder Anmietung von Trocknungs- und Reinigungsgeräten) können in voller Höhe absetzt werden. Dies unabhängig davon ob diese Kosten mit einem „Luxusgut“ steht oder ob es sich um den Erst- oder Zweitwohnsitz handelt. 
  • Kosten für die Reparatur und Sanierung beschädigter Vermögensgegenstände (z.B. Reparatur beschädigter PKW, Erneuerung des Verputzes…) können insoweit voll abgesetzt werden, als diese Gegenstände für die übliche Lebensführung benötigt werden. Kosten für die Sanierung und Reparatur von Gegenständen, die nicht mehr der üblichen Lebensführung zugerechnet werden können (z. B. Sanierungskosten an einem Schwimmbad) können nicht als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. 
  • Schließlich können die Kosten für die Ersatzbeschaffung der durch die Katastrophe zerstörten Vermögensgegenstände (z.B. erforderlicher Neubau des Wohnhauses, Neuanschaffung von Einrichtungsgegenständen etc.) als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Auch hier gilt jedoch, dass nur solche Ersatzbeschaffungen zu außergewöhnlichen Belastungen führen, die für die übliche Lebensführung notwendig sind. Für andere Ersatzbeschaffungen (z.B. Sportgeräte, Luxusgüter etc.) stehen keine außergewöhnlichen Belastungen zu. Grundsätzlich sind die Kosten der Ersatzbeschaffung mit den tatsächlichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten und im Ausmaß des „Neupreises“ absetzbar. 

Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung

Für die steuerliche Berücksichtigung dieser Aufwendungen ist es grundsätzlich erforderlich, dass dem zuständigen Finanzamt die von den Gemeindekommissionen über die Schadenserhebung aufgenommenen Niederschriften vorgelegt werden. Die in der Niederschrift getroffenen Schadensfeststellungen sind die Grundlage für die steuerliche Berücksichtigung der Schadensbeseitigungskosten.

Überdies sind diese Kosten selbst durch Rechnungen zu belegen. Sollte (ausnahmsweise) eine solche Niederschrift nicht oder nicht vollständig aufgenommen worden sein (z.B. wegen Lage eines Gebäudes in einem als hochwassergefährdet eingestuften Gebiet), muss eine „Selbsterklärung“ unter Anschluss der entsprechenden Rechnungen beigebracht werden.

Höhe der Kosten

Die Kosten für Ersatzbeschaffungen sind allerdings nur im Ausmaß des üblichen Standards absetzbar. Übersteigende Kosten können nicht als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden.

Eine Ausnahme von der Berücksichtigung des Neupreises als außergewöhnliche Belastung besteht beim PKW. Die Kosten für die Ersatzbeschaffung eines PKWs stellen nur im Ausmaß des Zeitwertes im Zeitpunkt der Zerstörung (Beschädigung) des Fahrzeuges eine außergewöhnliche Belastung dar und zwar unabhängig davon, ob ein gebrauchtes oder neues Ersatzfahrzeug erworben wird. Dabei ist maximal von einem Anschaffungswert von 40.000 Euro auszugehen.

Die Kosten für die Beseitigung von Katastrophenschäden dürfen insoweit nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, als sie durch Spenden und Subventionen (z.B. Katastrophenfonds) gedeckt sind. Erlöse aus dem Verkauf ersatzbeschaffter Wirtschaftsgüter (z.B. Verkauf des PKW-Wracks) sind ebenfalls abzuziehen. Weiters kürzen Ersätze von Versicherungen die Reparatur- oder Ersatzbeschaffungskosten für das versicherte Wirtschaftsgut.

Darlehensrückzahlung: Werden die Kosten mittels Kredit finanziert, können nur die Kreditrückzahlungen einschließlich allfälliger Zinsen als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.

Beispiele 

  • Wohnhäuser, Wohnungen: In voller Höhe absetzbar sind die Kosten für die Ersatzbeschaffung von vergleichbaren Wohnräumen. Absetzbar sind nur die Ersatzbeschaffungskosten für den Hauptwohnsitz, nicht hingegen für Zweit- oder weitere Wohnsitze, Gartenhäuschen, Badehütten, Wohnmobile oder Wohnwägen. In voller Höhe absetzbar sind auch die Mietkosten für ein Überbrückungsquartier. 
  • Einrichtungsgegenstände: In voller Höhe absetzbar sind Kosten für die Ersatzbeschaffung von Möbeln, Teppichen, Vorhängen, Wäsche (für Schlafzimmer, Badezimmer, Küche inkl. Tischwäsche), Beleuchtungskörpern, Speisegeschirr, Elektro-, Haushalts-, Küchengeräten (z.B. Waschmaschine, Wäschetrockner, Kühlschrank, Tiefkühltruhe, Geschirrspüler, Elektroherde inkl. Mikrowellenherde), Sanitär- und Heizungsanlagen. Nicht absetzbar sind Kosten für Zier- und Dekorationsgegenstände (einschließlich Bilder und Tapisserien) oder Zimmerpflanzen.
  • Unterhaltungselektronik, Foto- und Filmausrüstungen: Im Ausmaß der Kosten für Gegenstände üblichen Standards sind absetzbar Kosten für die Ersatzbeschaffung von Radio- und Fernsehgeräten, Satellitenanlagen, CD-Playern und sonstiger Unterhaltungselektronik. Nicht absetzbar sind Ersatzbeschaffungskosten für Foto- und Film-(Video-)ausrüstungen. 
  • Fahrzeuge:
    • Die Ersatzbeschaffung von PKW führt grundsätzlich zu einer außergewöhnlichen Belastung. Waren im Familienverband mehrere PKW vorhanden, so gilt Folgendes: Die Ersatzbeschaffung ist steuerlich nur für das bisherige „Erstauto“ eines Familienmitgliedes zu berücksichtigen. Nutzen also z.B. in einem Haushalt beide Ehegatten jeweils einen eigenen PKW und wurden beide PKW unbrauchbar, so wird die Ersatzbeschaffung für beide PKW berücksichtigt; verfügte ein Ehegatte hingegen über zwei Autos wie etwa einen Gebrauchs PKW sowie einen Jagd-Geländewagen, so ist nur die Ersatzbeschaffung des Gebrauchs-PKW absetzbar. 
    • In voller Höhe absetzbar sind die Kosten für Mopeds und Fahrräder, ausgenommen Fahrräder, die als Sportgerät ausgelegt sind (Rennräder). Nicht absetzbar sind die Kosten für die Ersatzbeschaffung von Motorrädern, es sei denn, es handelt sich um das einzige von der betreffenden Person genutzte Kraftfahrzeug. Nicht absetzbar sind die Kosten für Wohnmobile und Wohnwägen. 
    • Die Kosten für die Ersatzbeschaffung eines PKWs stellen nur im Ausmaß des Zeitwertes im Zeitpunkt der Zerstörung (Beschädigung) des Fahrzeuges eine außergewöhnliche Belastung dar und zwar unabhängig davon, ob ein gebrauchtes oder neues Ersatzfahrzeug erworben wird. Dabei ist maximal von einem Anschaffungswert von 40.000 Euro auszugehen.
  • Andere Gegenstände: In voller Höhe absetzbar sind die Kosten für die Ersatzbeschaffung von Vorräten, Spielwaren, Schulbedarf, Werkzeugen, die üblicherweise im Haushalt verwendet werden, weiters die Kosten für Gräberrenovierungen. Die Kosten für die Ersatzbeschaffung von Bekleidung sind bis zu einem Höchstausmaß von 2.000 Euro pro im Haushalt lebender Person absetzbar. Nicht absetzbar sind die Ersatzbeschaffungskosten für Sammlungen aller Art (z.B. Bücher, Briefmarken, Münzen, Weine, CDs, Videobänder, Schallplatten). Weiters nicht absetzbar sind die Kosten für ein „Kellerstüberl“, ein Schwimmbad, eine Sauna, die Gartengestaltung, Gartengeräte, Biotope, Grillplätze, Werkzeug- und Gartenhütten, Sportgeräte (z.B. Schiausrüstung, Fitnessgeräte)

Ertragsteuerliche Vergünstigungen

Überblicksartig wird auf die allgemeinen ertragsteuerlichen Regelungen hingewiesen, die im Zusammenhang mit hochwasserbedingten Ersatzbeschaffungen sowie mit dem hochwasserbedingten Ausscheiden von Wirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen relevant sein können.

Werden im Zusammenhang mit Schäden durch das Hochwasser Ersatzbeschaffungen von Anlagegütern im Betriebsvermögen vorgenommen, stehen für diese Ersatzbeschaffungen die allgemeinen ertragsteuerlichen Investitionsbegünstigungen zu. In Frage kommen dabei neben der linearen Abschreibung von abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens auch die degressive Absetzung für Abnutzung.

Für die Anschaffung und Herstellung von Gebäuden des Betriebsvermögens kann eine beschleunigte Absetzung für Abnutzung geltend gemacht werden.

Bei der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens mit einer Mindestnutzungsdauer von vier Jahren kann – zusätzlich zur (linearen oder degressiven) Absetzung für Abnutzung – ein Investitionsfreibetrag als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Details siehe bei unserem Merkblatt „Der Gewinnfreibetrag“.

Alternativ zum Investitionsfreibetrag kann auch ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag für begünstigte Wirtschaftsgüter als Betriebsausgabe in Anspruch genommen werden. 

Wurde für ein hochwasserbedingt aus dem Betriebsvermögen ausgeschiedenes Wirtschaftsgut ein Investitionsfreibetrag oder ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht für das im Zeitpunkt des hochwasserbedingten Ausscheidens die Mindestbehaltedauer von 4 Jahren noch nicht erfüllt war, unterbleibt eine Nachversteuerung.

> Details siehe Infoseite zum Gewinnfreibetrag

Freibetragsbescheid

Arbeitnehmer können für die anfallenden Ausgaben, bis 31.10. die Ausstellung eines Freibetragsbescheides beantragen. Wird dieser dem Arbeitgeber rechtzeitig vorgelegt, kann der Arbeitgeber den Freibetrag rückwirkend durch Aufrollung für das gesamte Jahr 2024 berücksichtigen.

Freiwilligenpauschale

Für Personen, die ehrenamtlich für eine gemeinnützige Organisation im Bereich der Katastrophenprävention und -hilfe tätig sind, kann ein Freiwilligenpauschale bis zu 50 Euro pro Tag (höchstens 3.000 Euro pro Jahr) steuerfrei gezahlt werden.

Gebührenbefreiung

Wurde es, bedingt durch die Hochwasserkatastrophe, notwendig, Dokumente zu ersetzen, da diese z.B. verloren oder vernichtet wurden, ist die Ersatzausstellung von gebührenpflichtigen Schriften, wie z.B. Reisepässe, Führerscheine, Zulassungsscheine, Gewerbescheine, gebührenbefreit.

Weiters sind für ausgestellte oder vorgelegte Schriften betreffend die Schadensfeststellung, Schadensabwicklung und Schadensbereinigung aufgrund des Hochwassers (z.B. Baubewilligungen, Zulassungen von PKW) keine Gebühren zu entrichten.

Voraussetzung für die Gebührenfreiheit ist, dass der Antrag auf Ausstellung der Schrift innerhalb eines Jahres ab Schadenseintritt bei der (die Schriften oder Dokumente ausstellenden) Behörde einlangt und der Nachweis des Schadens vorgelegt wird.

Für Bestandverträge, mit denen der Geschädigte eine Ersatzbeschaffung vornimmt, (z.B. Mietverträge für Ersatzbüro, Leasingvertrag), müssen keine Gebühren entrichtet werden. Dies gilt auch für damit in Zusammenhang stehende Sicherungs- und Erfüllungsgeschäfte. 

Voraussetzung für die Befreiung von den Gebühren ist, dass der Eintritt und die Höhe des Schadens nachgewiesen werden. 

Der Nachweis kann beispielsweise erfolgen durch: 

  • Bestätigung der Gemeinde
  • Vorlage des Schadenserhebungsprotokolls
  • Bestätigung durch diverse öffentliche Förderungsstellen (Katastrophenfonds)

Voraussetzung für die Gebührenfreiheit dieser Rechtsgeschäfte ist, dass diese innerhalb von 2 Jahren ab Schadenseintritt abgeschlossen werden.

Festsetzung der Grunderwerbsteuer 

Wurde aufgrund des Hochwassers eine Übersiedelung durch eine Naturkatastrophe notwendig, dann kann die Behörde von der Festsetzung der Grunderwerbsteuer Abstand nehmen und damit die Ersatzbeschaffung eines Grundstücks notwendig.

Folgende Kriterien sind dafür notwendig:

  • Die Übersiedelung und somit die Ersatzbeschaffung ist durch höhere Gewalt (z.B. Hochwasser) veranlasst.
  • Das Ersatzgrundstück ist mit dem ursprünglichen Grundstück vergleichbar; es kann bei der Festsetzung der Grunderwerbsteuer jedenfalls der glaubhaft gemachte gemeine Wert des ursprünglichen Grundstückes von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden.
  • Die Verlegung des Wohnsitzes bzw. Sitzes muss binnen 4 Jahren ab der Ersatzbeschaffung erfolgen.
  • Der Eintritt des Schadens muss nachgewiesen werden (z.B. Bestätigung der Gemeinde, Schadenserhebungsprotokoll, Bestätigung durch öffentliche Förderungsstellen oder öffentliche Einrichtungen wie bspw. durch die Feuerwehr)

Erleichterungen bei Steuer(nach-)Zahlungen und Verlängerung von Fristen 

  • Begründeter Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einreichung einer Steuererklärung.
  • Antrag auf Verlängerung einer Beschwerdefrist.
  • Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn eine Frist versäumt wurde und eine Naturkatastrophe dafür die Ursache war.

Herabsetzung der Vorauszahlungen

Betroffene von Naturkatastrophen können einen Antrag auf Anpassung (Herabsetzung) der Vorauszahlungen bei der Einkommens- oder Körperschaftsteuer bis 31.10. stellen. Normalerweise endet die Frist am 30.9.

Zahlungserleichterungen

Können Abgabenschulden aufgrund einer Naturkatastrophe nicht fristgerecht bezahlt werden, so sollte unbedingt Kontakt mit dem Finanzamt aufgenommen werden, da es Zahlungserleichterungen in Katastrophenfällen gibt. Die Abgabenbehörde kann von der Festsetzung von Abgaben ganz oder teilweise Abstand nehmen.  

  • Es besteht die Möglichkeit von Stundung oder Ratenzahlungen.
  • Wurde bereits eine Ratenvereinbarung oder Stundungsersuchen gestellt, dann kann ein Antrag gestellt werden, dass kein Terminverlust eintritt.
  • Antrag auf Herabsetzung bzw. Nicht-Festsetzung von Säumnisfolgen, wenn eine fällige Abgabe nicht rechtzeitig entrichtet werden konnte.
  • Antrag auf Nicht-Festsetzung von Verspätungszuschlägen, wenn die Einreichung von Steuererklärungen aufgrund der Naturkatastrophe nicht eingehalten wurde.

Weitere Informationen finden Sie auch in der Information des BMF über steuerliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Hochwasserkatastrophe im Herbst 2024

Stand: 27.09.2024

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