Person mit Brille lehnt an einem Tisch und formt Stapel mit Münzen, daneben liegen noch weitere Münzen wahllos am Tisch
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Investitionsfreibetrag

Wiedereinführung IFB als wirtschaftsfördernde Maßnahme

Lesedauer: 5 Minuten

Im Rahmen der Ökosozialen Steuerreform 2022, wurde nun nach 20 Jahren der Investitionsfreibetrag (IFB) als wirtschaftsfördernde Maßnahme wieder eingeführt. Die Ausgestaltung des neuen Investitionsfreibetrags erfolgte in Anlehnung an den alten Investitionsfreibetrag, welcher 2001 ausgelaufen ist, wurde allerdings an die aktuellen Erfordernisse angepasst.

Der neue Investitionsfreibetrag ab 1.1.2023

Der Investitionsfreibetrag kann, zusätzlich zur Abschreibung, in Höhe von 10 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Bei Wirtschaftsgütern, die dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen sind, beträgt der IFB 15 %.

Exkurs: Öko-IFB-Verordnung

Die Öko-IFB-Verordnung regelt welche Wirtschaftsgüter dem Bereich der Ökologisierung tatsächlich zuzuordnen sind und damit vom erhöhten IFB von 15 % profitieren. Unter anderem sind dem Öko-IFB folgende Investitionen zugänglich: 

  • Wirtschaftsgüter, auf die das Umweltförderungsgesetz oder das Klima- und Energiefondsgesetz anwendbar ist
  • Emissionsfreie Fahrzeuge ohne Verbrennungsmotor, E-Ladestationen, Wasserstoff­tankstellen
  • Fahrräder, Transporträder, Spezialfahrräder mit oder ohne E-Antrieb und Fahrradanhänger
  • Wirtschaftsgüter, die der Verlagerung von Güterverkehr auf die Schiene dienen
  • Wirtschaftsgüter zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen
  • Anlagen zur Speicherung von Strom
  • Wirtschaftsgüter zur Erzeugung von Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen 

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme

Die Bemessungsgrundlage des IFB darf höchstens 1.000.000 Euro der Anschaffungs- oder Herstellungskosten pro Wirtschaftsjahr betragen (und ist in Rumpfwirtschaftsjahren entsprechend zu aliquotieren).

Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrags ist, dass eine betriebliche Einkunftsart vorliegt und die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erfolgt. Eine pauschale Gewinnermittlung ist nicht zulässig. Weiters kann der Investitionsfreibetrag nur für Wirtschaftsgüter mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren geltend gemacht werden. Außerdem muss das Anlagegut einem inländischen Betrieb oder inländischen Betriebstätte zuzurechnen sein.

Wirtschaftsgüter, die aufgrund einer entgeltlichen Überlassung überwiegend außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes eingesetzt werden, gelten als nicht einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte zugerechnet.

Für folgende Wirtschaftsgüter kann der Investitionsfreibetrag nicht geltend gemacht werden:

  • Wirtschaftsgüter, für die der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag in Anspruch genommen wird
  • Wirtschaftsgüter, für die in § 8 ausdrücklich eine Sonderform der Absetzung für Abnutzung vorgesehen ist, ausgenommen Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer, Wärmepumpen, Biomassekessel, Fernwärme- bzw. Kältetauscher, Fernwärmeübergabestationen und Mikronetze zur Wärme- und Kältebereitstellung in Zusammenhang mit Gebäuden
  • geringwertige Wirtschaftsgüter, die gem. § 13 abgesetzt werden
  • unkörperliche Wirtschaftsgüter (außer sie sind den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science zuzuordnen)
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter
  • Anlagen die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen (Verordnungsermächtigung)

Exkurs: Fossilen Energieträger-Anlagen-Verordnung

Es liegt eine Ermächtigung der zuständigen Bundesminister vor, die für die Beurteilung maßgebenden Kriterien für Anlagen die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen in einer Verordnung näher festzulegen. Die Konkretisierung der Kriterien erfolgte in der Ende Mai 2023 veröffentlichten Fossilen Energieträger-Anlagen-VO.

Die Aufzählung der Anlagen in der Verordnung ist taxativ und basiert in Grundzügen auf der Förderungsrichtlinie „COVID-19-Investitionsprämie für Unternehmen“.

Gemäß der Fossilen Energieträger-Anlagen-Verordnung sind folgende Wirtschaftsgüter vom IFB ausgenommen:

  1. Energieerzeugungsanlagen, sofern diese direkt mit fossiler Energie betrieben werden können
  2. Anlagen zum Transport und der Speicherung von fossilen Energieträgern wie insbesondere Öltanks, Gasleitungen und Tankfahrzeuge
  3. Anlagen zur Wärme- oder Kältebereitstellung in Zusammenhang mit Gebäuden, wenn dabei fossile Energieträger genutzt werden können, wie beispielsweise Ölkessel und Gasthermen
  4. Anlagen zur Erzeugung von Prozesswärme, die fossile Energieträger direkt nutzen, ausgenommen Investitionen in bestehende Anlagen, wenn dadurch eine substanzielle Treibhausgasreduktion erzielt wird. Eine solche liegt vor, wenn eine Prozessenergie-Einsparung von mehr als 10 % oder eine Treibhausgasreduktion von 25 000 t CO2e pro Jahr im Regelbetrieb erzielt wird
  5. Tank- und Zapfanlagen für Treib- und Schmierstoffe sowie Brennstofftanks, wenn diese der Nutzung fossiler Kraft- und Brennstoffe dienen
  6. Lastkraftwagen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2.2. KFG 1967 und Zugmaschinen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2.5. KFG 1967, sofern diese direkt mit fossiler Energie betrieben werden können
  7. Luftfahrzeuge und Schiffe, sofern diese direkt mit fossiler Energie betrieben werden können
  8. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte (Non Road Mobile Machinery), sofern diese direkt mit fossiler Energie betrieben werden können. Ausgenommen sind Maschinen und Geräte, die dem Umschlag vom Verkehrsträger Straße auf die Schiene dienen und im Rahmen des „Programms für die Unterstützung des Ausbaus von Anschlussbahnen sowie Umschlagsanlagen des Intermodalen Verkehrs“, SA. 104987 (2022/N), oder im Rahmen des „Investitionsförderprogramms Kombinierter Güterverkehr“, SA. 60132 (2021/N), gefördert werden; für diese kann ein Investitionsfreibetrag in Höhe von 10 % im Sinne des § 11 EStG 1988 geltend gemacht werden
  9. Nicht-kranbare Sattelanhänger

Beantragung und Nachversteuerung

Bei der Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrags handelt es sich um ein Wahlrecht, welches im Rahmen der jährlichen Steuererklärung anzugeben ist.

Es ist ein Anlageverzeichnis zu führen, wo die entsprechenden Wirtschaftsgüter anzuführen sind.

Wenn sich die Anschaffung oder Herstellung über mehrere Wirtschaftsjahre erstreckt, kann der Investitionsfreibetrag bereits von aktivierten Teilbeträgen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten im jeweiligen Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden. Sollte ein begünstigtes Wirtschaftsgut vor Ablauf der 4-Jahres-Behaltedauer aus dem Betriebsvermögen ausscheiden, hat eine Nachversteuerung zu erfolgen (Ausnahme: höhere Gewalt).

Zusammenfassende Beispiele

Beispiel 1

Unternehmer X erzielt im Jahr 2024 einen Jahresgewinn von 30.000 Euro nach Berücksichtigung der Afa. Er tätigt eine ökologische Investition in Höhe von 35.000 Euro. 15 % der Anschaffungskosten können als „ökologischer“ Investitionsfreibetrag geltend gemacht werden. Zusätzlich kann der Grundfreibetrag vom Gewinnfreibetrag in Anspruch genommen werden.

Vorläufiger Jahresgewinn30.000,00 Euro
- 15 % IFB von 35.000 Euro- 5.250,00 Euro
Bemessungsgrundlage GFB24.750,00 Euro
- 15 % Grundfreibetrag- 3.712,50 Euro (15 % von 24.750,00 Euro)
Steuerbemessungsgrundlage21.037,50 Euro

Beispiel 2

Im Jahr 2024 erwirtschaftet Unternehmer Y einen Jahresgewinn von 150.000 Euro nach Berücksichtigung der Afa. Es werden folgende Investitionen getätigt:

ökologische Maschine A mit Anschaffungskosten von 15.000 Euro und

ökologische Maschine B mit Anschaffungskosten von 50.000 Euro

Für Maschine A wird der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag geltend gemacht (wodurch der IFB für diese Investition nicht beansprucht werden kann) und für Maschine B wird der 15%ige Investitionsfreibetrag in Anspruch genommen.

Vorläufiger Jahresgewinn150.000,00 Euro
- 15 % IFB von 50.000 Euro- 7.500,00 Euro
Bemessungsgrundlage GFB142.500,00 Euro
- 15 % Grundfreibetrag- 4.950,00 Euro (15 % von 33.000 Euro)
- 13 % investitionsbedingter GFB- 14.235,00 Euro (Erklärung siehe unterhalb)
Steuerbemessungsgrundlage123.315,00 Euro

Bei der Ermittlung des maximal möglichen investitionsbedingten Gewinnfreibetrags ist einerseits die gesetzliche vorgegebene Größe von 13 % des Gewinns (bei einem Gewinn von über 33.000 Euro bis 175.000 Euro) und andererseits die Höhe der tatsächlich getätigten Investition maßgeblich.

Bemessungsgrundlage für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag: 

Bemessungsgrundlage GFB1142.500,00 Euro
abzüglich BMGL für GrundFB33.000,00 Euro
BMGL für investitionsbed. GFB109.500,00 Euro
davon 13 %14.235,00 Euro

Stand: 01.01.2024