Liebhaberei im Steuerrecht - FAQ
Antworten auf die wichtigsten Fragen
Lesedauer: 2 Minuten
1. Was versteht man unter Liebhaberei?
Das sind Tätigkeiten, die mittel- bis langfristig keinen positiven Gesamterfolg erwarten lassen. Das heißt, der Saldo aus in einem mehrjährigen Zeitraum erzielten Verlusten und Gewinnen ergibt ein Minus.
2. Welche Folgen hat die Einstufung einer Tätigkeit als Liebhaberei?
Die Verluste dürfen weder mit anderen Einkünften ausgeglichen noch in Folgejahre vorgetragen werden. Andererseits sind ausnahmsweise entstandene Gewinne nicht steuerpflichtig.
3. Was prüft das Finanzamt?
Bei mehrjährigen Verlusten beurteilt das Finanzamt, ob überhaupt die Absicht und die Möglichkeit bestehen, mit dieser Tätigkeit einen Gesamtgewinn zu erzielen. Dabei wird unterschieden zwischen:
- Tätigkeiten, die durch die objektiv nachvollziehbare Absicht veranlasst sind, einen Gesamtgewinn zu erzielen und bei denen von vornherein vermutet wird, dass eine Einkunftsquelle vorliegt, wie z.B. Warenhandelsbetriebe, Führung von Buchhaltungen etc. und
- Tätigkeiten, für welche die Vermutung gilt, dass es sich um Liebhaberei handelt.
4. Was sind Betätigungen mit Liebhabereivermutung?
Das sind solche Tätigkeiten, die sehr eng mit privaten Interessen und Hobbys in Verbindung stehen (Pferdezucht, Hobbymaler, Vermietung einer Segeljacht etc.). Auch Privatgeschäftsvermittlung fällt darunter. Weiters wird Liebhaberei bei der kleinen Vermietung (z.B. Einfamilienhaus, Eigentumswohnung) angenommen.
5. Was bedeutet die Liebhabereivermutung steuerlich?
Treten bei diesen Tätigkeiten Verluste auf, ist von Beginn an Liebhaberei anzunehmen. Es gibt keine Anlaufphase.
6. Was ist die Anlaufphase?
Bei Tätigkeiten, die üblicherweise einen Gewinn erwarten lassen, toleriert das Finanzamt Verluste für einen Zeitraum von drei Jahren zur Verrechnung mit anderen, positiven Einkünften. Dieser Zeitraum kann auf maximal 5 Jahre verlängert werden.
7. Kann man die Liebhabereivermutung widerlegen?
Ja, wenn man z.B. mittels einer Prognoserechnung nachweist, dass in einem absehbaren Zeitraum einen Gewinn erwartet werden kann. Die Länge dieses Zeitraums ist abhängig von den eingesetzten Mitteln. Bei der kleinen Vermietung beträgt er 20 Jahre ab Beginn der Vermietung bzw. max 23 Jahre ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (stichtagsbezogen)–. Wenn der absehbare Zeitraum nach dem 31.12. 2023 beginnt, verlängert sich dieser bei der kleinen Vermietung auf 25 bzw. max. 28 Jahre.
8. Welche Folgen hat ein vorläufiger Einkommensteuerbescheid?
Werden Verluste bei Tätigkeiten die der Liebhabereivermutung unterliegen mit z.B. einem Einkommen aus einer unselbständigen Tätigkeit gegengerechnet, ergeben sich Steuergutschriften. Um diese Bescheide auch über die Verjährung hinaus abändern zu können, erlässt das Finanzamt häufig vorläufige Bescheide. Ergibt sich kein Gesamtüberschuss, sind die Steuergutschriften zurück zu zahlen und es fallen Zinsen an.
9. Bleibt eine Tätigkeit die das Finanzamt als Liebhaberei beurteilt hat immer eine solche?
Nein! Wenn sich die Umstände ändern unter denen man seinen Betrieb führt, muss auch die Frage der Liebhaberei neu beurteilt werden.
Stand: 01.03.2024