Person in Arbeitskleidung mit Schutzhelm und Warnweste montiert Solarpanele.
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Steuerliche Beurteilung von Photovoltaikanlagen

Infos und Beispiele: Auswirkungen einer Überschusseinspeisung auf Einkommen- und Umsatzsteuer sowie Elektrizitätsabgabe

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Im Folgenden wird auf die steuerliche Behandlung bei einer „Überschusseinspeisung“, dem gängigsten Nutzungstypen bei Photovoltaikanlagen, durch natürliche Personen im Überblick dargestellt. 

Bei der Überschusseinspeisung wird der Anteil am erzeugten Strom, der den Eigenbedarf übersteigt, in das Ortsnetz eingespeist und an ein Energieversorgungsunternehmen verkauft. Im Gegenzug wird im Bedarfsfall Strom aus dem Ortsnetz bezogen, das heißt von einem Energieversorgungsunternehmen eingekauft (weitere Nutzungstypen sind die vollständige Eigennutzung („Insellösung“) und die Volleinspeisung, siehe dazu insbesondere den Photovoltaikerlass des BMF, BMF-AV 8/2014). 


Einkommensteuer

Einkünfte aus der Einspeisung von elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen (§ 5 Abs. 1 Z 3 EAG, Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz) in das Netz stellen grundsätzlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar. Die Einnahmen aus der Einspeisung sind als Betriebseinnahmen zu erfassen. Die Ausgaben sind in jenem Umfang, in dem die Anlage der Einspeisung in das öffentliche Netz dient, Betriebsausgaben (die Gewerbeordnung ist nicht auf die Stromerzeugung anzuwenden und daher ist dafür auch keine Gewerbeanmeldung notwendig bzw. möglich). 

Hinweis: Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2022 wurde eine Steuerbefreiung für Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12 500 kWh elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen beschlossen, wenn die Engpassleistung der jeweiligen Anlage die Grenze von 25 kWp nicht überschreitet (mit dem AbgäG 2023 wurde die Engpassleistung mit Wirkung ab 1.1. 2023 auf 35 kWp erhöht und die Anschlussleistung mit max. 25 kWp als Kriterium hinzugefügt). Als Engpassleistung gilt gemäß § 5 Abs. 1 Z 14 EAG bei Photovoltaikanlagen die Modulspitzenleistung (Leistung in kWpeak); die Leistung des Wechselrichters ist nicht relevant. Bei Überschreiten der 12.500 kWh soll eine anteilige Befreiung zur Anwendung kommen (im Sinne eines Freibetrages). Die Befreiung ist ab der Veranlagung 2022 anwendbar. 

Dazu folgende Beispiele

  • Die Privatperson A installiert auf ihrem Eigenheim eine Photovoltaikanlage mit einer Engpassleistung von 16 kWp. Bei der Anschlussleistung wird der Wert von 25 kWp nicht überschritten. Mit der Photovoltaikanlage werden 16.000 kWh Strom produziert. 12.000 kWh davon verbraucht A für den privaten Eigenbedarf, der Rest (4.000 kWh) wird ins öffentliche Netz eingespeist. Sämtliche Einkünfte aus der Einspeisung bleiben steuerfrei. 
  • Ein Landwirt installiert auf Freiflächen seines Betriebes eine Photovoltaikanlage mit
    einer Engpassleistung von 60 kWp. Da die Engpassleistung der Anlage die Grenze von 35 kWp übersteigt, steht die Befreiung nicht zu. Die Einkünfte sind als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu versteuern. 

Kommt die Befreiung zur Anwendung (Engpassleistung bis zu 35 kWp und Anschlussleistung bis zu 25 kWp) und dient der produzierte Strom auch der privaten Eigenverwendung (wovon bei einer Überschusseinspeisung auszugehen ist), ist die Anlage insoweit dem Privatbereich bzw. insoweit der Betriebssphäre zuzuordnen, als der produzierte Strom eigenen oder gewerblichen Zwecken dient. Gegebenenfalls hat die Aufteilung im Wege einer Schätzung zu erfolgen. 

Die erforderliche Aufteilung führt dazu, dass die Anschaffungskosten, nach allfälliger Kürzung um eine steuerfreie Investitionsförderung, nur anteilig (im Ausmaß der betrieblichen Nutzung) auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (Dauer der normalen technischen und wirtschaftlichen Nutzbarkeit) verteilt abzuschreiben sind. Analog zu den deutschen AfA-Tabellen, kann laut BMF grundsätzlich von einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 20 Jahren ausgegangen werden.

Hinweis: Ein Sonderausgabenabzug für thermisch-energetische Sanierung kommt nur insoweit in Betracht, als die Photovoltaikanlage der Stromproduktion für eigene private Zwecke dient.

Beispiel Gewinnermittlung  

Herr A produziert mit einer Anlage mit einer Engpassleistung von 24 kWp insgesamt 25.000 kWh Strom. Die Anschlussleistung liegt unter 25 kWp. Der Kaufpreis der Photovoltaikanlage beträgt 30.000 EUR, die Montagekosten 5.000 EUR. Es wird eine staatliche Investitionsförderung iHv 3.000 EUR in Anspruch genommen (exklusive USt).  

Kaufpreis30.000
Investitionsförderung- 3.000
Kosten Herstellung Betriebsbereitschaft+ 5.000
Steuerliche Anschaffungskosten32.000

Die Anlage übersteigt die Engpassleistung von 35 kWp und die Anschlussleistung von 25 kWp nicht, weshalb die Befreiung dem Grunde nach zusteht. Die Geltendmachung des „Freibetrages“ für die Einspeisung von 12.500 kWh ist demnach möglich. Dh der Gewinn für den Verkauf des den Freibetrag übersteigenden Teils ist zu ermitteln und zu versteuern. Dabei kann die anteilige Abschreibung im Rahmen der allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften als Betriebsausgabe berücksichtigt werden.

Beispiel 1

Der mit der Anlage produzierte Strom wird wie folgt verwendet: 

  • 20.000 kWh (80 % der gesamten produzierten Strommenge) werden in das Netz eingespeist (geförderter Einspeisetarif 9,63 ct/kWh*)
  • 5.000 kWh (20 % der gesamten produzierten Strommenge) werden für den privaten Eigenbedarf verwendet 

* aktueller Marktpreis gemäß § 41 Ökostromgesetz 2012 für das 1. Q 2024, siehe: Marktpreis-Infos von e-control.at

EUR

Einspeisung (20.000 kWh – 12.500 kWh = 7.500 kWh x 9,63 Cent pro kWh) 
AfA*

722,25  

- 480,00

Einkünfte aus Gewerbebetrieb Photovoltaik  242,25 

* 32.000 EUR /20 Jahre Nutzungsdauer davon 30 % (Anteil von 7.500 kWh an der Gesamtmenge von 25.000 kWh) 

Beispiel 2

Der mit der Anlage produzierte Strom wird wie folgt verwendet: 

  • 4.000 kWh (16 % der gesamten produzierten Strommenge) werden für Zwecke eines schon bestehenden Gewerbebetriebes (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) verwendet
  • 18.000 kWh (72 % der gesamten produzierten Strommenge) werden in das Netz eingespeist (geförderter Einspeisetarif 9,63 ct/kWh*)
  • 3.000 kWh (12 % der gesamten produzierten Strommenge) werden für den privaten Eigenbedarf verwendet 
EUR

Einspeisung (18.000 kWh – 12.500 kWh = 5.500 kWh x 9,63 Cent pro kWh)

AfA*

529,65


- 352,00

Einkünfte aus Gewerbebetrieb Photovoltaik 177,65

* 32.000 EUR /20 Jahre Nutzungsdauer davon 22% (Anteil von 5.500 kWh an der Gesamtmenge von 25.000 kWh) 

Die anteilige AfA, die der Stromproduktion für den bestehenden Gewerbebetrieb zuzuordnen ist, das sind 256,00 (32.000 / 20 x 16%), ist im Rahmen der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für diesen Betrieb zu berücksichtigen.


Umsatzsteuer

Sämtliche Stromlieferungen (Stromverkauf) an Energieversorgungsunternehmen sind grundsätzlich umsatzsteuerbar und idR steuerpflichtig, da durch die Überschusseinspeisung eine unternehmerische Tätigkeit begründet wird. Besteht die Haupttätigkeit des Energieversorgungsunternehmens im Erwerb und der Weiterlieferung des Stroms geht die Steuerschuld auf das Energieversorgungsunternehmen als Leistungsempfänger über (Reverse Charge), wobei der PV-Anlagen-Betreiber für die Steuer haftet.

Grundsätzlich steht ein Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit Anschaffung, Inbetriebnahme und Betrieb der Anlage (wie Wartungsanlage und Betriebskosten) zu, wenn die Anlage zu mindestens 10 % der unternehmerischen Tätigkeit dient. Hinsichtlich einer eventuellen privaten Verwendung fällt im entsprechenden Ausmaß ein steuerpflichtiger Eigenverbrauch an.  

Davon abweichend stellt das BMF im Photovoltaikerlass auf ein Überwiegensprinzip ab.  

  • Dh übersteigt die aus der konkreten Photovoltaikanlage für private Zwecke entnommene Strommenge die entgeltlich ins Energienetz abgegebene Menge steht der Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit Anschaffung, Inbetriebnahme und Betrieb der Anlage zur Gänze nicht zu. Sollte also der Privatsphäre zuzurechnende erzeugte Stromanteil überwiegen, ist auch der Verkauf des Stroms als nicht steuerbar anzusehen und keine Umsatzsteuer abzuführen.  
  • Überwiegt die unternehmerische Nutzung (Überschusseinspeisung, eigene Nutzung für einen Gewerbebetrieb), richtet sich der Vorsteuerabzug insoweit nach dieser Nutzung. Eine Aufteilung der Vorsteuern hat – soweit messbar – nach dem tatsächlichen Stromverbrauch, allenfalls nach dem geschätzten Stromverbrauch zu erfolgen. Ob die Voraussetzungen einer persönlichen Steuerbefreiung (zB Kleinunternehmerreglung) gegeben sind, ist im Einzelfall zu prüfen.

Elektrizitätsabgabe

Im Zuge der ökosozialen Steuerreform 2022 ist die Deckelung der Befreiung der erneuerbar erzeugten Energie mit 25.000 kWh pro Jahr entfallen (für Eigenstrom aus Photovoltaik galt bereits seit 1.1.2020 eine mengenmäßig unbeschränkte Befreiung). Die Befreiung gilt aber nur für die selbst verbrauchte Energiemenge.

Der Abgabensatz für verkaufte Energie wurde für die Zeit ab 1.5.2022 bis 31.12.2024 von 0,015 je kWh auf 0,001 EUR abgesenkt. Eine Jahressteuerschuld unter 50 EUR wird nicht erhoben. Die Elektrizitätsabgabe ist eine Selbstbemessungsabgabe und daher selbst dem zuständigen Finanzamt zu melden bzw bei diesem abzuführen (Details siehe Infoseite zur Energiebesteuerung – Elektrizitätsabgabe).

Stand: 01.02.2024