Sozialversicherung für Selbstständige
Pflichten und Möglichkeiten von Gewerbetreibenden und Neuen Selbständigen
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Gewerbetreibende und Neue Selbständige unterliegen der Sozialversicherungspflicht. Unternehmer haben die Möglichkeit ihre Krankenversicherung mit Zusatzbeiträgen zu verbessern und können freiwillig für den Fall der Arbeitslosigkeit vorsorgen. In der Pension gibt es Zuverdienstmöglichkeiten.
Gewerbetreibende
Selbständig und unselbständig Erwerbstätige unterliegen einer Pflichtversicherung. Zwischen den beiden Erwerbsformen bestehen Leistungs- und beitragsrechtliche Unterschiede.
Die endgültige Höhe der Beiträge für die gewerbliche Sozialversicherung wird auf Grundlage der im Einkommensteuerbescheid enthaltenen Einkünfte errechnet. Die Vorschreibung erfolgt nach dem System der permanenten Nachbemessung.
Für Neuzugänger – also Personen, die erstmalig als Wirtschaftskammermitglieder in die Pflichtversicherung einbezogen werden - sieht das gewerbliche Sozialversicherungsgesetz eine Begünstigung vor.
Gewerbetreibende sind in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung sowie in der Selbständigenvorsorge pflichtversichert. Kranken- und Pensionsversicherung sind im Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), die Unfallversicherung ist im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und die Selbständigenvorsorge im Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz (BMSVG) geregelt. Die Pflichtversicherung umfasst keinen Schutz bei Arbeitslosigkeit.
Kleingewerbetreibende haben unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, eine Ausnahme von der Vollversicherung zu erwirken.
Selbständige Ärzte, sofern sie keine Wohnsitzärzte sind, sind nach dem Sozialversicherungsgesetz der freiberuflich selbständig Erwerbstätigen (FSVG) bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in der Unfall- und Pensionsversicherung pflichtversichert.
Für Beamte als gewerblich Selbständige ergibt sich grundsätzlich eine Pflichtversicherung bei der SVA.
Neue Selbständige
Neue Selbständige sind Personen, die selbständig arbeiten, aber kein Gewerbe angemeldet haben. Die Pflichtversicherung umfasst die Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung sowie die Selbständigenvorsorge. Künstler zählen zu den Neuen Selbständigen. Ihre Pflichtversicherung umfasst die Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung.
Mehrfachversicherung
Ist jemand gleichzeitig unselbständig, selbständig oder als Landwirt tätig, führt das zur Pflichtversicherung nach verschiedenen Sozialversicherungsgesetzen. Die Person ist mehrfach beitragspflichtig.
Arbeitslosenschutz für Selbständige
Für den Fall der Arbeitslosigkeit gibt es für Selbständige eine freiwillige Versicherungsmöglichkeit.
Wurde eine freiwillige Versicherung abgeschlossen, so hängt die Höhe des täglichen Arbeitslosengeldes von der Höhe der monatlichen Beiträge ab. Wie lange der Betroffene das Arbeitslosengeld beziehen kann, ist von seinem Alter und vom Zeitraum, in dem er arbeitslosenversichert war, abhängig.
Krankenversicherung
In der gewerblichen Krankenversicherung wird bei den Leistungen zwischen Sachleistungsberechtigten und Geldleistungsberechtigten unterschieden. Die Zuordnung hängt von den Einkünften ab.
Sowohl Sach- als auch Geldleistungsberechtigte haben die Möglichkeit, ihre Zuordnung gegen Entrichtung eines Zusatzbeitrages zu verändern.
Der pflichtversicherte Erwerbstätige hat die Möglichkeit, Angehörige wie Gatte, Gattin oder Kinder mitzuversichern. Bei langer Krankheitsdauer haben Selbständige unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Krankengeld. Bei Krankengeld und Unterstützungsleistung sind die entsprechenden Meldepflichten zu beachten. Die Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung können mit der E-Card geprüft werden.
Unfallversicherung
Alle gewerblich selbständigen Unternehmer sind nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in der Unfallversicherung pflichtversichert. Dafür ist ein fixer Monatsbeitrag zu zahlen. Es gibt die Möglichkeit einer Höherversicherung.
Pension
Gewerblich Selbständige sind in der Pensionsversicherung pflichtversichert. Es wird zwischen Alterspension, Erwerbsunfähigkeitspension und Hinterbliebenenpension wie der Witwen- und Witwerpension unterschieden.
Damit sich ein Pensionsanspruch ergibt, muss ein Mindestausmaß an Versicherungszeiten vorliegen. Zum Einsatz kommen
- Pension nach Neurecht für Männer und Frauen, die ab dem 1.1.1955 geboren sind.
- Pension nach Altrecht für Personen, die vor dem 1.1.1955 geboren sind.
Die Berechnung der Pension erfolgt über das Pensionskonto. Pensionszeiten, die ab 1955 geborene Personen bis Ende 2013 erworben haben, werden als Kontoerstgutschrift in das Pensionskonto eingebucht. Ob bzw. in welcher Höhe ein Erwerbseinkommen neben dem Pensionsbezug möglich ist, hängt von der Pensionsart ab.
Für Eltern besteht die Möglichkeit ein freiwilliges Pensionssplitting zu vereinbaren, sofern noch keiner der beiden Elternteile eine Pension aus eigener Versicherung bezieht.
Vorzeitige Alterspension - Hacklerregelungen - Frühstarterbonus ab 2022
Für einen Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein.
Eigene Hacklerregelungen gibt es jeweils für die Jahrgänge 1958/1953 (Frauen/Männer) sowie 1960/1955.
Die Korridorpension ist eine Variante der vorzeitigen Alterspension, die einen Antritt ab dem 62. Lebensjahr ermöglicht.
Bei der Hacklerregelung und der Korridorpension können bei fehlenden Versicherungsmonaten Schul- und Studienzeiten nachgekauft werden.
Der "Frühstarterbonus" wird ab 2022 die abschlagsfreie Frühpension (Langzeitversichertenregelung bzw. "Hacklerregelung") ersetzen.)
Erwerbsunfähigkeitspension
Die Erwerbsunfähigkeit als Voraussetzung für eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit ist nicht einheitlich definiert, sondern hängt vom Alter der versicherten Person ab. Für einen Anspruch müssen bestimmte Kriterien und eine Wartezeit erfüllt sein.
Gibt es neben der Erwerbsunfähigkeits-, Berufsunfähigkeits- und Invaliditätspension auch ein Erwerbseinkommen, ist das Ausmaß der Teilpension, die dann zusteht, vom Gesamteinkommen abhängig.
Versehrtenrente
Anspruch auf eine Versehrtenrente besteht, wenn die Erwerbsfähigkeit nach einem Arbeitsunfall oder infolge einer Berufskrankheit
- über drei Monate
- um mindestens 20 Prozent vermindert ist.
Für die Höhe der Versehrtenrente sind die Bemessungsgrundlage und das Ausmaß der Erwerbsunfähigkeit des Versicherten ausschlaggebend.