Zuverdienstmöglichkeiten zu Erwerbsunfähigkeits-, Berufsunfähigkeits- und Invaliditätspension
Pensionsunschädlicher Nebenverdienst – Gesamteinkommen – Kürzung der Pension – Neufeststellung
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Für Erwerbsunfähigkeits-, Berufsunfähigkeits- und Invaliditätspensionen mit Stichtag ab 1. Jänner 2001 gelten bei einem Zusammentreffen mit einem Erwerbseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze Anrechnungsbestimmungen.
Das Ausmaß der dann gebührenden Teilpension ist vom Gesamteinkommen abhängig.
Gesamteinkommen
Das Gesamteinkommen setzt sich aus dem Erwerbseinkommen und der Bruttopension zusammen.
Kürzungen
Eine Berufsunfähigkeits-, Invaliditäts- oder Erwerbsunfähigkeitspension verringert sich dann aufgrund einer Erwerbstätigkeit, wenn
- eine Erwerbstätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze (€ 518,44) und
- ein monatliches Gesamteinkommen (Summe aus Bruttopension und Erwerbseinkommen) von mehr als € 1.489,42
vorliegen.
Liegen diese beiden Voraussetzungen vor, gebührt nur noch ein Teil der Berufsunfähigkeits-, Invaliditäts- oder Erwerbsunfähigkeitspension, als Teilpension.
Übersteigt das monatliche Gesamteinkommen den angeführten Wert, ist ein Anrechnungsbetrag, um den die Pension zu vermindern ist, auf folgende Weise zu ermitteln:
Vom monatlichen Einkommensteil
- über € 1.489,42 bis € 2.234,22 sind 30 %,
- über € 2.234,22 bis € 2.978,33 sind 40 %,
- über € 2.978,33 sind 50 %
anzurechnen.
Der Anrechnungsbetrag darf jedoch weder das Erwerbseinkommen noch 50 % der Pension übersteigen.
Neufeststellung
Eine Neufeststellung des Prozentsatzes der Teilpension erfolgt
- anlässlich der Pensionsanpassung,
- bei jeder Neuaufnahme einer Erwerbstätigkeit und
- über Antrag des Pensionisten.
Vorsicht:
Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist der zuständigen Sozialversicherungsanstalt innerhalb von 7 Tagen zu melden. Eine Ausgleichszulage (bzw. Ausgleichszulagen-/ Pensionsbonus) wird in jedem Fall in Höhe des neben dem Pensionsbezug erzielten Erwerbseinkommens gekürzt.
Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“
Stand: 01.01.2024