Person mit Kappe steht auf braunem Acker und blickt auf Tablet, im Hintergrund verschwommen Traktor
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Bauern als gewerblich Selbständige

Alleinführung bzw. gemeinsame Führung einer Land-/ Forstwirtschaft neben Gewerbebetrieb - Stellung des Ehegatten - Selbständigenvorsorge

Lesedauer: 3 Minuten

Wird neben einem Gewerbebetrieb auch eine Land/Forstwirtschaft betrieben, führt dies zur Pflichtversicherung in der gewerblichen Sozialversicherung (GSVG) und der bäuerlichen Sozialversicherung (BSVG). Der Unternehmer bzw. Land/Forstwirt wird dadurch mehrfach beitragspflichtig. In der bäuerlichen Sozialversicherung ist eine alleinige oder gemeinsame Betriebsführung zu unterscheiden. Hier werden auch die Konsequenzen für Ehegatten erläutert.

Tipp!

Zu den Grundsätzen bei Vorliegen mehrerer versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeiten wird auf die Infoseite zur Mehrfachversicherung verwiesen.

Alleinführung einer Land/Forstwirtschaft neben Gewerbebetrieb

Führt ein Gewerbetreibender eine Land/Forstwirtschaft auf eigene Rechnung und Gefahr, werden die Beiträge nach dem GSVG durch die Ausübung der BSVG-versicherungspflichtigen Tätigkeit nicht beeinflusst.

Die Beitragsgrundlage nach dem BSVG dient zur Auffüllung bis zur Höchstbeitragsgrundlage (€ 84.840,-- jährlich) und wird grundsätzlich vom Einheitswert abgeleitet (Sonderregelung: Beitragsoption).


Vorsicht!
Bei Zusammentreffen von Einkünften aus selbständiger Tätigkeit nach dem GSVG und dem BSVG gelten im GSVG weiterhin die Bestimmungen über die Mindestbeitragsgrundlage! Bei einem Verlust aus Gewerbebetrieb sind die Beiträge jedenfalls von der Mindestbeitragsgrundlage zu bezahlen. Auch im BSVG ist eine Mindestbeitragsgrundlage anzuwenden. Andere Regelungen gibt es bei Zusammentreffen einer unselbständigen mit einer selbständigen Tätigkeit.


Beitragsprozentsatz

Nach dem BSVG beträgt der Beitragsprozentsatz in der

  • Krankenversicherung 6,80 %
  • Pensionsversicherung 17 % 
  • Unfallversicherung 1,9 %

Führt ein Ehepartner nur den Gewerbetrieb und der andere Ehepartner eine Land/Forstwirtschaft auf eigene Rechnung und Gefahr, so ist der eine Ehepartner nach dem GSVG und der andere Ehepartner nach dem BSVG pflichtversichert.

Sonderfall Ausnahme des Ehegatten von der Krankenversicherung

Bis 31. 12. 1998 war der in der Land- und Forstwirtschaft tätige Ehepartner beim anderen nach GSVG oder ASVG versicherten Ehepartner in der Krankenversicherung beitragsfrei mitversichert. Diese Ausnahme in der Krankenversicherung bleibt unter folgenden Voraussetzungen auch nach dem 1. 1. 1999 bestehen:

  • Aufrechter Bestand der Ehe seit 31.12.1997,
  • Ab 31. 12. 1998 keine Unterbrechung im Verlauf der Versicherung (Leistungsberechtigung) des außerhalb der Landwirtschaft pflichtversicherten Ehepartners (z.B. Gewerbetreibender, Dienstnehmer), die zu einer Ausnahme des anderen Ehepartners von der BSVG-Krankenversicherung am 31. 12. 1998 geführt hat,
  • Im Fall einer Ausnahme von der bäuerlichen Krankenversicherung seit 31. 12. 1998 (Ehegatte) muss ab diesem Zeitpunkt ein lückenloser BSVG-Sachverhalt vorliegen, der grundsätzlich zu einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung führen würde (z.B. Einheitswert mind. € 1.500).

Diese Schutzregelung kommt bei Kinderlosigkeit grundsätzlich nicht zur Anwendung.

Zum 1.10.2004 blieb diese Ausnahme nur dann aufrecht, wenn die für den bäuerlichen Betrieb maßgebliche Beitragsgrundlage den Betrag von € 1.015 mtl. (dies entspricht einem Einheitswert von unter  € 7.000) nicht überstieg. Bei einer späteren Erhöhung dieser Beitragsgrundlage bleibt diese Schutzregelung weiterhin bestehen, solange die übrigen oben angeführten Voraussetzungen gegeben sind.

Gemeinsame Führung einer Land/Forstwirtschaft neben Gewerbebetrieb

Die gemeinsame Betriebsführung ist bei der Pflichtversicherung wie eine hauptberufliche Beschäftigung im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Ehepartners zu behandeln.

Unabhängig davon, ob ein Ehepartner den Gewerbebetrieb führt oder beide nach dem GSVG pflichtversichert sind (z.B. aufgrund einer wirtschaftskammerzugehörigen offenen Gesellschaft – OG) ist der nach dem GSVG-pflichtversicherte Ehepartner auch in der Pensions-, Kranken und Unfallversicherung im BSVG pflichtversichert.

Die Sonderregelung der Ehegattenausnahme von der Krankenversicherung ist auch in diesem Fall zu prüfen.

Tipp!

Auch wenn beide Ehepartner sowohl GSVG als auch BSVG pflichtversichert sind, kann für beide die Ausnahme aus der Krankenversicherung nach dem BSVG gegeben sein!

Selbständigenvorsorge

Als Gewerbetreibender erfolgt eine automatische Einbeziehung in die Selbständigenvorsorge. Der Beitrag beträgt 1,53 % der vorläufigen Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung. Als Landwirt besteht die Möglichkeit, zusätzlich eine weitere Selbständigenvorsorge freiwillig abzuschließen. Zuständig ist die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen.

Tipp! 

Bei sehr niedrigen gewerblichen Umsätzen und Einkünften kann sich der Landwirt gegebenenfalls von der Pflichtversicherung nach dem GSVG befreien lassen (siehe dazu unsere Info Sozialversicherung der Kleinunternehmer).


Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“

Stand: 01.01.2024

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