Nachkauf von Schul- und Studienzeiten
Inländische/ausländische Schulzeiten - Anzahl der nachzukaufenden Monate - Antragstellung
Lesedauer: 2 Minuten
Allgemeines
Der Nachkauf von Schulzeiten stellt einen Anreiz dar, wenn
- dem Versicherten die notwendigen Versicherungszeiten fehlen, um eine Schwerarbeitspension in Anspruch nehmen zu können oder
- dem Versicherten die notwendigen Versicherungszeiten fehlen, um in Korridorpension gehen zu können.
Beispiel 1:
Herr X (geb. 1963) vollendete am 1.7.2023 sein 60. Lebensjahr. Er würde gerne die Schwerarbeitspension (120 Schwerarbeitsmonate liegen vor) in Anspruch nehmen. Dafür benötigt er 540 Versicherungsmonate. Am 1.7.2024 liegen jedoch erst 528 Versicherungsmonate vor. Herr X kauft 12 Monate seiner Schulzeiten nach, um am 1.7.2024 die Schwerarbeitspension beziehen zu können.
Nachkauf
Inländische Zeiten
- eines Schulbesuches,
- eines Studiums oder
- einer Ausbildung,
die der Versicherte nach Vollendung des 15. Lebensjahres absolviert hat, können als Beitragszeiten nachgekauft werden. Die nachgekauften Beitragsmonate gelten als Zeiten einer freiwilligen Versicherung.
Beispiel 2:
Herr Y hat im Alter von 19-24 Jahre sein Studium absolviert. Als er die Korridorpension in Anspruch nehmen möchte, stellt er fest, dass ihm dafür 22 Beitragsmonate fehlen. Herr Y erbringt den Nachweis über seine Studienzeit und entrichtet Beiträge für 22 Monate.
Tipp!
Für die Mindestversicherungszeit ("Wartezeit“) bei Hinterbliebenenpensionen zählen solche Versicherungszeiten auch dann, wenn keine Beiträge entrichtet wurden.
Art und Anzahl der Monate
Inländische Schulzeiten können im folgenden Ausmaß nachgekauft werden:
- für die mittlere Schule (z.B. Handelsschule): max. 24 Monate
- für die höhere Schule (z.B. AHS, BHS): max. 36 Monate
- für eine Hochschule/Universität: max. 72 Monate
Als Ersatzzeiten werden
- für jedes Schuljahr 12 Monate,
- für jedes Hochschulsemester 6 Monate und
- Ausbildungszeiten in ihrer Dauer vorgemerkt,
sofern eine darüber hinausgehende Versicherungszeit vorliegt.
Tipp!
Bei Vorliegen der Voraussetzungen können auch Schulmonate, die in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz absolviert wurden, nachgekauft werden.
Antrag und Nachkauf
Der Antrag auf Nachkauf kann bei jedem Versicherungsträger, bei dem mindestens ein Versicherungsmonat erworben wurde, gestellt werden. Der Antrag ist vor dem Pensionsstichtag einzubringen und hat auch die Zahlung vor dem Pensionsstichtag zu erfolgen.
Kosten
Siehe dazu unser Infoblatt "Nachkauf von Schul- und Studienzeiten: Kosten"!
Tipp!
Der Nachkaufsbetrag kann in Teilbeträgen entrichtet werden. Nachgekaufte Schulzeiten können als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Diesbezüglich sollten Sie sich mit Ihrem Steuerberater in Verbindung setzen.
Vorsicht!
Wird die Zahlung ohne Rechtfertigungsgrund unterbrochen, so erfolgt eine Neufestsetzung der Beiträge. Dies kann zur Entrichtung höherer Beiträge führen (aktuelle Höchstbeitragsgrundlage).
Rückzahlung bereits nachgekaufter Schulzeiten
Durch die zahlreichen pensionsrechtlichen Änderungen kann der Fall eintreten, dass sich die nachgekauften Schulzeiten weder auf den Anspruch auf die Pension noch auf die Höhe der Pension auswirken. In diesem Fall ist auf Antrag eine Rückerstattung bereits geleisteter Beiträge vorgesehen.
Sinnhaftigkeit des Nachkaufes
Die Pensionsversicherungsträger führen Pensionsvergleichsrechnungen durch, um festzustellen, ob sich der Nachkauf von Schulzeiten auf einen Pensionsanspruch oder auf die Pensionshöhe auswirkt.
Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“
Stand: 01.01.2024