Verschiedene Euro Geldscheine liegen aufeinander gestapelt, die vorderen Spitzen der Scheine sind im Fokus der Rest ist verschwommen
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Sozialversicherungsbonus für Selbständige

Außerordentliche Gutschrift zur Entlastung von aktuellen Teuerungen

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Zur Entlastung der selbständig Erwerbstätigen hat der Nationalrat am 7.7.2022 eine außerordentliche Gutschrift in Form eines einmaligen Sozialversicherungsbonus beschlossen.

Im Vorfeld wurde für Arbeitnehmer mit geringem Einkommen ein Teuerungsabsetzbetrag beschlossen. Analog dazu wurde nun der Sozialversicherungsbonus geschaffen um auch selbständig Erwerbstätige, die von den aktuellen Teuerungen besonders betroffen sind, zu entlasten.

Wem gebührt die Gutschrift?

Anspruchsberechtigt sind all jene Selbständigen, die zum Stichtag, 31.8.2022, nach GSVG krankenversichert sind mit einer Beitragsgrundlage von mindestens € 566,-- und höchstens € 2.900,--.

Maßgeblich ist die letzte endgültig festgestellte Beitragsgrundlage. Liegt zum Stichtag noch keine endgültige Beitragsgrundlage vor, so ist die vorläufige Beitragsgrundlage heranzuziehen.

Höhe der Gutschrift

Die Höhe der Gutschrift ist gestaffelt und hängt von der Beitragsgrundlage ab. Bei einer Beitragsgrundlage von € 566,-- beträgt die Gutschrift € 160,-- und steigt bis zu einer Beitragsgrundlage von € 2.100,--, wobei die Gutschrift höchstens € 500,-- beträgt. Ab einer Beitragsgrundlage von € 2.100,01 sinkt die Höhe der Gutschrift, wobei bei der Obergrenze von € 2.900,-- die Gutschrift € 100,-- beträgt.


Achtung!
Liegen auch geringe Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vor und gebührt daher zugleich ein Teuerungsabsetzbetrag, vermindert der Sozialversicherungsbonus den Teuerungsabsetzbetrag.


Die außerordentliche Gutschrift ist für Jahreseinkommen unter € 24.500,-- von der Einkommensteuer befreit.

Auszahlung

Die Gutschrift erfolgt im vierten Quartal 2022 direkt auf die Beitragskonten der Versicherten.


Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“

Stand: 19.07.2022