Zusatzbeitrag für die Mitversicherung von Angehörigen
Definition - beitragsfreie und beitragspflichtige Mitversicherung in der Krankenversicherung - Beitragssatz - Beitragsgrundlage - Beitragsvorschreibung
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In der sozialen Krankenversicherung sind neben dem pflichtversicherten Erwerbstätigen auch Angehörige geschützt, für die in bestimmten Fällen ein Zusatzbeitrag zu entrichten ist.
Angehörige
Als Angehörige gelten, sofern sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und keine eigene Pflichtversicherung in der Krankenversicherung vorliegt,
- der Ehegatte/ die Ehegattin/ eingetragene Partner,
- die ehelichen Kinder, die legitimierten Kinder und die Wahlkinder,
- die unehelichen Kinder einer weiblichen Versicherten und unter bestimmten Voraussetzungen die unehelichen Kinder eines männlichen Versicherten,
- die Stiefkinder und Enkel, wenn sie mit dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft leben,
- die Pflegekinder, wenn sie vom Versicherten unentgeltlich verpflegt werden oder das Pflegeverhältnis auf einer behördlichen Bewilligung beruht,
- Lebensgefährten und haushaltsführende Angehörige unter bestimmten Voraussetzungen,
- bestimmte verwandte/verschwägerte Personen und Lebensgefährten, die Versicherte mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 unter gewissen Voraussetzungen pflegen.
Beitragsfreie Mitversicherung
Kein Zusatzbeitrag ist zu entrichten für mitversicherte Kinder, Wahl-, Stief- und Pflegekinder bzw. Enkel der/des Versicherten sowie für bestimmte mitversicherte verwandte/verschwägerte Personen und Lebensgefährten, die Versicherte mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 unter gewissen Voraussetzungen pflegen.
Kein Zusatzbeitrag ist weiters zu entrichten für die anderen oben angeführten Personen (Ehegatten, Lebensgefährten, haushaltsführende Angehörige), wenn zumindest eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:
- Der mitversicherte Angehörige widmet sich aktuell der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder. Hierfür ist die Hausgemeinschaft mit dem Kind ausreichend, auch wenn daneben eine Beschäftigung ausgeübt wird.
- Der mitversicherte Angehörige hat sich in der Vergangenheit der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder gewidmet. Hierfür genügt die Hausgemeinschaft mit dem Kind, auch wenn daneben eine Beschäftigung ausgeübt wurde. Der Erziehung "gewidmet hat" bedeutet, dass sich der Ehegatte (Lebensgefährte) bzw. Angehörige sowie die Kinder (vor Vollendung des 18. Lebensjahres) zumindest 4 Jahre im gemeinsamen Haushalt aufgehalten haben. Es ist nicht erforderlich, dass der Ehegatte (Lebensgefährte) bzw. Angehörige tatsächlich den Haushalt geführt hat.
- Der mitversicherte Angehörige erhält Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3.
- Es liegt eine soziale Schutzbedürftigkeit nach den Richtlinien des Hauptverbandes vor.
- Es wird Krankengeld, Wochengeld, Karenzgeld, Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen.
Beitragspflichtige Mitversicherung
Es ist ein Zusatzbeitrag zu entrichten für die Dauer der Mitversicherung des Ehegatten, Lebensgefährten und Haushaltsführenden Angehörigen aus dem Kreis der Eltern, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern, etc., sofern sie nicht gemäß den obigen Regelungen befreit sind.
Beitragssatz
Der Zusatzbeitrag beträgt 3,4 % der Beitragsgrundlage (Pension, sonstiges Einkommen) des Versicherten.
Beitragsgrundlage
Bei Versicherten aufgrund einer Beschäftigung wird als Beitragsgrundlage das sozialversicherungspflichtige Erwerbseinkommen (inkl. Sonderzahlungen) herangezogen. Bei den unselbständig Erwerbstätigen wird dabei auf die letzten im Dachverband gespeicherten Beitragsgrundlagen abgestellt; dies sind die Beitragsgrundlagen des zweitvorangegangenen Kalenderjahres.
Bei krankenversicherten Pensionisten ist die Beitragsgrundlage der aktuelle monatliche Pensionsbezug zuzüglich der Sonderzahlungen.
Bei GSVG-Versicherten gilt die jeweilige Beitragsgrundlage als Berechnungsgrundlage.
Im Falle einer Mehrfachversicherung ist der Zusatzbeitrag aus jedem einzelnen Beschäftigungsverhältnis zu zahlen.
Beitragsvorschreibung
Der Zusatzbeitrag wird dem Versicherten vom Krankenversicherungsträger vorgeschrieben und eingehoben. Der Versicherte und nicht der Angehörige hat diesen auf seine Gefahr und Kosten selbst einzuzahlen.
Tipp!
Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“
Stand: 01.01.2024