Holzwürfel stehen übereinander gestapelt auf einer hellen Oberfläche und bilden eine Pyramide. Auf jedem Würfel ist ein blaues Symbol zum Thema Gesundheit, zum Beispiel eine Spritze, eine Infusion, ein Stethoskop oder Medikamente
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Die gewerbliche Krankenversicherung

Sach- und Geldleistungsberechtigung - Leistungen - Mitversicherung von Ehegatten und Kindern

Lesedauer: 2 Minuten

Die Krankenversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) unterscheidet zwischen Sachleistungsberechtigten und Geldleistungsberechtigten.

Sachleistungsberechtigung

Sachleistungsberechtigt ist, wer im drittvorangegangenen Kalenderjahr versicherungspflichtige Einkünfte (inkl. vorgeschriebener Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nach dem GSVG) unter € 84.840,-- hatte.

Geldleistungsberechtigung

Geldleistungsberechtigt ist, wer mit den versicherungspflichtigen Einkünften im drittvorangegangenen Kalenderjahr die Grenzen der Sachleistungsberechtigung übersteigt.


Vorsicht!
Betriebsgründer sind in den ersten drei Kalenderjahren jedenfalls sachleistungsberechtigt.


Unterschiede

Für den Versicherten ergeben sich Unterschiede bei

  • ärztlicher Hilfe,
  • Zahnbehandlung und Zahnersatz,
  • Spitalsbehandlung auf Sonderklasse und
  • Heilmitteln

Ärztliche Hilfe

Für Sachleistungsberechtigte erfolgt die Verrechnung zwischen Arzt und SV-Träger, der Patient trägt 20 % (10 % oder 5 % bei aktiver Gesundheitsvorsorge) der Kosten selbst.

Geldleistungsberechtigte treten als Privatpatienten auf. Sie müssen die Honorarnote des Arztes oder Zahnarztes zunächst selbst bezahlen, nach Vorlage der saldierten Rechnungsbelege erhalten sie eine Vergütung, welche in der Satzung festgelegt ist und maximal 80 % beträgt.

Spitalsbehandlung auf Sonderklasse

Sachleistungsberechtigte erhalten nur Pflegegebührenersatz der allgemeinen Gebührenklasse. Geldleistungsberechtigte erhalten neben Pflegegebührenersatz der allgemeinen Gebührenklasse zusätzliche Leistungen.

Spitalsbehandlung auf allgemeiner Gebührenklasse

Sachleistungsberechtigte und Geldleistungsberechtigte haben keinen Selbstbehalt, leisten aber einen Kostenbeitrag an das Spital. Dieser Kostenbeitrag ist je nach Spital unterschiedlich, beträgt ca. € 10 bis € 20 pro Tag und ist für maximal 4 Wochen zu bezahlen.

Wahlmöglichkeiten

Sowohl Sachleistungsberechtigte als auch Geldleistungsberechtigte können auf Antrag bei Entrichtung eines zusätzlichen Beitrages ihren Krankenversicherungsschutz ändern (siehe dazu auch unsere Info Wahlmöglichkeiten in der gewerblichen Krankenversicherung).

Private Zusatzversicherung

Versicherte mit privater Zusatzversicherung erhalten von der Privatversicherung bei Geldleistungsberechtigung meist eine "begünstigte" Prämie. Es ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob die Wahl der GSVG-Geldleistungsberechtigung günstiger ist als eine Privatversicherung mit "normaler" Prämie.

Mitversicherung von Ehegatten und Kindern

In der Krankenversicherung sind gewisse Personen, wie z.B. Kinder, beitragsfrei anspruchsberechtigt, sofern sie

  • in keiner anderen Krankenversicherung pflichtversichert sind und
  • den Wohnsitz im Inland haben.

Der Versicherte muss dafür keine höheren Beiträge bezahlen. Für Ehegatten ist seit 1.1.2001 in bestimmten Fällen allerdings ein Zusatzbeitrag zu entrichten.

Wahlrecht

Ist ein Ehegatte nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), der andere nach dem GSVG in der Krankenversicherung pflichtversichert, können die Ehegatten wählen, bei welchem Versicherungsträger sie die Leistungen für ihre Kinder in Anspruch nehmen.

Tipp!

Bei Ausübung des Wahlrechtes ist der nach dem GSVG zu tragende Selbstbehalt zu berücksichtigen!

Krankengeld  

Selbständigen kann bei Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit auch Krankengeld bzw. Unterstützungsleistung gewährt werden. Siehe dazu unsere Infoseiten Krankengeld der Selbständigen - Die Zusatzversicherung in der Krankenversicherung der Selbständigen und Unterstützungsleistung für Selbständige.

Unfallversicherung

Risiken eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit werden nicht von der Krankenversicherung, sondern von der Unfallversicherung abgedeckt. 


Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“

Stand: 01.01.2024