Berechnung der Witwen-, Witwerpension
Ermittlung des Prozentsatzes - Schutzbetrag - Höchstgrenze der Geamteinkünfte
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Witwen- und Witwerpension werden auf die gleiche Weise berechnet. Die folgenden Ausführungen gelten daher sowohl für Witwen- als auch für Witwerpensionen und für Pensionen für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen..
Seit einem Pensionsstichtag 1.10.2000 gilt für die Witwenpension eine neue Berechnung. Während bis 30.09.2000 der überlebende Ehepartner mindestens 40 % und höchstens 60 % der Pension des Verstorbenen oder seiner fiktiven Pension erhielt, beträgt seit 1.10.2000 die Bandbreite zwischen 0 % und 60 %. Es ist also auch möglich, dass keine Witwenpension gewährt wird.
Ermittlung des Prozentsatzes
Dazu sind vorerst die Berechnungsgrundlagen des Hinterbliebenen und des Verstorbenen zu ermitteln. Berechnungsgrundlage ist jeweils das Einkommen in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Tod des Versicherten.
Ist die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Jahren vor dem Tod des/r Verstorbenen auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen oder wurde in dieser Zeit die Erwerbstätigkeit wegen Krankheit eingeschränkt, dann ist die Berechnungsgrundlage des Verstorbenen aufgrund der letzten vier Kalenderjahre vor dem Tod zu ermitteln. Dies gilt nur für Versicherungsfälle des Todes seit dem 1.1.2006 und wenn es für die Witwe (den Witwer) günstiger ist.
Die Formel lautet folgendermaßen:
Bemessungsgrundlage der Hinterbliebenen
70 – 30 x _______________________________________ = Prozentsatz
Bemessungsgrundlage des Verstorbenen
Diese Formel bewirkt: Je höher die Berechnungsgrundlage des Hinterbliebenen im Verhältnis zum Verstorbenen ausfällt, desto geringer wird der Prozentsatz. Ist sie 2 1/3 mal höher, beträgt die Witwenpension 0 %.
Beispiel:
Berechnungsgrundlage (BG) = Bemessungsgrundlage nach ASVG/GSVG
BG Witwe: € 977,75
BG Verstorbener: € 1.453,45
Berechnung: 70 - 30 x 977,75 / 1.453,45 = 49,82
Witwenpension = 49,82 % der Pension des Verstorbenen
Schutzbestimmung
Eine Schutzklausel sieht vor, dass die Witwenpension auf bis zu 60 % zu erhöhen ist, wenn die Summe aus Witwenpension und eigenem Einkommen den Schutzbetrag nicht erreicht. Der Schutzbetrag beträgt € 2.435,86 monatlich.
Beispiel:
Pension des Verstorbenen € 730,--
Pension der Witwe € 292,-- (= 40 %)
eigenes Einkommen € 700,--
Gesamteinkommen € 992,--
Schutzbetrag € 2.435,86
Erhöhung der Witwenpension auf € 438,-- (60 %), der Schutzbetrag wird mit dem Erwerbseinkommen nicht erreicht.
Höchstgrenze der Gesamteinkünfte
Als Höchstgrenze aus eigenem Einkommen der Witwe plus der Witwenpension wurde die doppelte Höchstbeitragsgrundlage (Höchstbeitragsgrundlage mit dem Wert aus dem Jahr 2012: € 4.230,--) festgelegt. Übersteigt das Gesamteinkommen der Witwe aus eigenem Einkommen und der Witwenpension (mit Ausnahme des besonderen Steigerungsbetrages) € 8.460,-- monatlich, so wird die Witwenpension um den € 8.460,-- übersteigenden Betrag gekürzt.
Beispiel:
Hundertsatz: 40 %
Pension der Witwe € 1.300,--
eigenes Einkommen € 7.500,--
Summe € 8.800,--
abzüglich € 8.460,--
Überschreitungsbetrag € 340,--
Pension der Witwe € 1.300,--
abzüglich Überschreitungsbetrag € 340,--
Auszahlung € 960,--
verminderter Hundertsatz 29,5 %
Tipp!
Dieses Infoblatt gilt auch für Pensionen für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen.
Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“
Stand: 01.04.2024