Alterspension
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Voraussetzungen
Voraussetzungen für den Anspruch auf Alterspension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) sind:
- die Vollendung des 65. Lebensjahres sowie
- das Vorliegen einer Mindestversicherungszeit
Altersgrenze
Für Frauen gilt bis 31.12.2023 als Altersgrenze das 60. Lebensjahr. Seit 1.1.2024 wird die Altersgrenze stufenweise erhöht, so dass ab 1.7.2033 auch für Frauen das 65. Lebensjahr als Altersgrenze gilt.
Frauen geboren von - bis | Anfallsalter |
---|---|
bis 31.12.1963 | 60 |
01.01.1964 – 30.06.1964 | 60,5 |
01.07.1964 – 31.12.1964 | 61 |
01.01.1965 – 30.06.1965 | 61,5 |
01.07.1965 – 31.12.1965 | 62 |
01.01.1966 – 30.06.1966 | 62,5 |
01.07.1966 – 31.12.1966 | 63 |
01.01.1967 – 30.06.1967 | 63,5 |
01.07.1967 – 31.12.1967 | 64 |
01.01.1968 – 30.06.1968 | 64,5 |
ab 01.07.1968 | 65 |
Mindestversicherungszeit
Die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) beträgt nach dem APG 180 Versicherungsmonate, von denen mindestens 84 Versicherungsmonate aufgrund einer Erwerbstätigkeit ab dem 1.1.2005 erworben wurden.
Als Versicherungsmonate gelten auch Ersatzzeiten der Kindererziehung, die vor dem 1.1.2005 liegen.
Als Versicherungsmonate einer Erwerbstätigkeit gelten auch Zeiten
- einer Selbst- bzw. Weiterversicherung wegen Pflege eines behinderten Kindes bzw. naher Angehöriger ab Pflegegeldstufe 3 und
- einer Pflichtversicherung aufgrund einer Familienhospizkarenz und
- des Bezuges eines aliquoten Pflegekarenzgeldes.
Tipp!
Unter Berücksichtigung der vor dem 1.1.2005 erworbenen Kindererziehungszeiten und der vorher erwähnten Beitragszeiten kann die Mindestversicherungszeit von Personen erfüllt werden, die nach bisherigem Recht die ewige Anwartschaft (z. B. 180 Beitragsmonate) nicht erfüllt hätten.
Beispiel:
Frau, geboren 1.1.1964, 8 Jahre Kindererziehungszeiten (von 1988-1995) vor dem 1.1.2005, erwerbstätig von 1.1.2013 – 31.12.2019
Mit 60,5 Lebensjahren hat die Frau 15 Versicherungsjahre, davon 7 Versicherungsjahre aufgrund einer Erwerbstätigkeit. Ein Anspruch auf Alterspension nach APG ist somit gegeben.
Nach bisherigem Recht hätte die Frau keinen Anspruch auf Alterspension gehabt, da sie 15 Beitragsjahre oder 25 Versicherungsjahre benötigt hätte; auch liegen in den letzten 360 Kalendermonaten keine 180 Versicherungsmonate vor. (Generell gelten diese Regelungen über die Mindestversicherungszeit (für ab 1955 geborene Personen) weiter, wenn bis 31.12.2004 mindestens ein Versicherungsmonat erworben wurde und dies günstiger ist).
Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“
Stand: 01.01.2024