Gewerbliche Sozialversicherungsbeiträge - Neuzugänger
Neuzugänger - Nachbelastung
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Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz (GSVG) sieht für „Neuzugänger“ eine wesentliche Begünstigung vor. Die Besonderheit besteht darin, dass
- in den ersten zwei Kalenderjahren die Beiträge zur KV nicht nachbelastet werden. Die Höhe des KV-Beitrages beträgt (unabhängig vom erzielten Einkommen) € 35,25 monatlich.
Vorsicht!
Das Gesetz stellt auf Kalender- und nicht auf „Natural“-Jahre ab.
Beispiel:
Bei erstmaliger Gründung im November 2023 gilt der einkommensunabhängige (niedrige) KV-Beitrag bis zum 31.12.2024. Dieser Vorteil würde ein Jahr länger (also bis zum 31.12.2025) gelten, wenn sich der „Neuzugänger“ im Gründungsjahr 2023 als Kleinunternehmer von der Pflichtversicherung in der gewerblichen PV und KV befreien lassen hat (siehe dazu Infoseite Sozialversicherung der Kleinunternehmer).
Wer gilt als „Neuzugänger“?
Neuzugänger sind Personen, die erstmalig als Wirtschaftskammermitglieder in die Pflichtversicherung nach dem GSVG einbezogen werden.
Vorsicht!
Der Begriff des Neuzugängers ist nicht inhaltlich gleich mit dem Begriff des Neugründers nach dem Neugründungs-Förderungsgesetz (NEUFÖG).
Der einkommensunabhängige KV-Beitrag (€ 35,25 monatlich) ist auf Personen anwendbar, die in den letzten 120 Kalendermonaten vor der (neuerlichen) Einbeziehung in die Pflichtversicherung nicht als Wirtschaftskammermitglieder nach dem GSVG versichert gewesen sind. In diesem Zusammenhang schadet eine vorangegangene Pflichtversicherung als Neuer Selbständiger (in den letzten 120 Kalendermonaten) nicht.
Nachbelastung
Enthält der Einkommenssteuerbescheid für das jeweilige Kalenderjahr Einkünfte, die zu einer höheren als der vorläufigen MBGL entsprechenden Beitragsgrundlage führen, ist auch für Neuzugänger eine Nachbelastung vorgesehen. Diese betrifft in den ersten beiden Kalenderjahren aber nur die PV, nicht aber die KV (siehe Beispiel auf der Infoseite Gewerbliche Sozialversicherungsbeiträge – Endgültige Beitragsgrundlage sowie Infoseite Gewerbliche Sozialversicherung für Neugründer 2024).
Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“
Stand: 01.01.2024