Gewerbliche Sozialversicherungsbeiträge - Endgültige Beitragsgrundlage
Einkommenssteuerbescheid - Beitragsgrundlage - Nachbelastung - Fälligkeit
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Die Vorschreibung der gewerblichen Pensions (PV)- und Krankenversicherungs (KV)- Beiträge erfolgt nach dem System der permanenten Nachbemessung. Die Beiträge werden zunächst auf der Basis einer vorläufigen Beitragsgrundlage (BGL) vorgeschrieben. Diese richtet sich nach der (mit einem Aktualisierungsfaktor vervielfachten) BGL des drittvorangegangenen Jahres.
Fehlt eine solche BGL – weil der Versicherte im drittvorangegangenen Kalenderjahr keine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat – werden die Beiträge vorläufig auf der Basis der jeweils zur Anwendung gelangenden Mindestbeitragsgrundlage vorgeschrieben (siehe dazu Infoseiten: Gewerbliche Sozialversicherungsbeiträge – Ausmaß und Gewerbliche Sozialversicherungsbeiträge – Neuzugänger).
Nach Vorliegen des Einkommenssteuerbescheides wird die endgültige BGL ermittelt, wobei es zu einer Beitragsnachbelastung oder einer Beitragsgutschrift kommen kann.
Beispiel:
Ein Unternehmensgründer meldet erstmals im Mai 2024 ein Gewerbe an. Vorläufig werden ihm für das Jahr 2024 folgende Beiträge vorgeschrieben:
PV monatl. € 95,91
KV monatl. € 35,25
SVS monatl. € 7,93
UV monatl. € 11,35
€ 150,44
Im Jahr 2025 wird der SVS der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2024 vom Finanzamt übermittelt. Dieser enthält Einkünfte aus Gewerbebetriebe im Betrag von € 10.000,--. Es kommt zur Ermittlung der endgültigen BGL in der PV.
- Die monatliche BGL wird wie folgt ermittelt:
€ 1.250,-- (Einkünfte lt. ESt-Bescheid: 10.000,- : 8 Monate gewerbliche Tätigkeit)
€ 131,16 (Hinzurechnung der PV + KV – Beiträge im Jahr 2024)
€ 1.381,16 endgültige BGL 2024
Der endgültige PV-Beitrag für das Jahr 2024 errechnet sich wie folgt:
€ 1.381,16 x 18,5 %= € 255,51
Die monatliche Nachbelastung für das Jahr 2024 beträgt:
€ 255,51
€ 95,91
€ 159,60
Die gesamte Nachbelastung für das Jahr 2024 beträgt daher:
€ 159,60 x 8 (Anzahl der Kalendermonate) = € 1.276,80
Ab dem 3. Kalenderjahr der selbständigen Erwerbstätigkeit werden auch die Beiträge zur KV nachbelastet. Eine Nachbelastung der Beiträge zur Selbständigenvorsorge (SVS) ist nicht vorgesehen. In diesem Bereich ist die vorläufige BGL immer gleich der endgültigen BGL.
Fälligkeit der Nachbelastungsbeiträge
Die Nachbelastungsbeiträge sind in dem Kalenderjahr fällig, das dem Jahr der Feststellung der endgültigen BGL folgt. Dabei ist eine Aufteilung auf vier Quartale vorzunehmen.
Beispiel:
Die Feststellung der endgültigen BGL 2024 im Jahr 2025 ergibt Nachbelastungsbeiträge in der Höhe von € 1.276,80.
Diese sind im Jahr 2026 vorzuschreiben und auf 4 Quartale aufzuteilen.
Am 28.2., 31.5., 31.8. und 30.11.2026 ist jeweils ein Teilbetrag in der Höhe von € 319,20 fällig. Dieser ist innerhalb von 18 Tagen einzuzahlen.
Neuzugänger können Nachbelastungsbeiträge für die ersten 3 Kalenderjahre sogar auf maximal 3 Jahre, also auf 12 Quartalsteilbeträge aufteilen. (Online-Formular)
Freiwillige Zahlung höherer Beiträge
Die freiwillige Zahlung höherer Beiträge kann dann sinnvoll sein, wenn abzusehen ist, dass die endgültige BGL höher sein wird als die vorläufige. Diese bezahlten Beiträge können dann für dasselbe Jahr (gewinnmindernd) als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.
Solche freiwillige Zahlungen werden von den Finanzämtern nur dann anerkannt, wenn deren Höhe sorgfältig geschätzt worden ist. Willkürliche Zahlungen, für die keine vernünftigen wirtschaftlichen Gründe vorliegen, gelten nicht als Betriebsausgabe.
Seit 2016 ist eine Hinaufsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage auf Antrag gesetzlich vorgesehen, soweit glaubhaft gemacht wird, dass die endgültige Beitragsgrundlage wesentlich höher sein wird.
Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage
Es kann auch absehbar sein, dass die endgültige BGL geringer sein wird als die vorläufige. Dies ist dann der Fall, wenn die laufenden Einkünfte voraussichtlich geringer sind als jene des drittvorangegangenen Kalenderjahres.
In dieser Situation kann – zur Vermeidung von Liquiditätsproblem – eine Herabsetzung der vorläufigen BGL geltend gemacht werden. In einem Kalenderjahr kann ein solcher Antrag auch rückwirkend gestellt werden (Online-Formular).
Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“
Stand: 01.01.2024