Hacklerregelungen bis Jahrgang 1958/1953
Definition - begünstigter Personenkreis - Ausgestaltung - Altersteilzeitvereinbarungen
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Dieses Infoblatt gilt für bis zum 31.12.1958 geborene Frauen und bis zum 31.12.1953 geborene Männer.
Durch die "Hacklerregelungen“ werden Personen mit sehr langer Versicherungsdauer von der Erhöhung des Anfallsalters für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer ausgenommen.
Alter
Als frühestmögliches Antrittsalter gilt für Frauen das 55. Lebensjahr und für Männer das 60. Lebensjahr.
Lange Versicherungsdauer
Wenn und sobald die Versicherte 480 Beitragsmonate (40 Jahre) und der Versicherte 540 Beitragsmonate (45 Jahre) erworben haben, kann die Pension in Anspruch genommen werden.
Beitragsmonate
Als Beitragsmonate gelten:
- Zeiten der Pflichtversicherung,
- Zeiten der freiwilligen Versicherung,
- Zeiten der Kindererziehung bis zu einem Höchstausmaß von 60 Monaten, wenn sie sich nicht mit Beitragsmonaten decken,
- Zeiten des Wochengeldbezuges, die sich nicht mit Kindererziehungszeiten decken,
- Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes,
- Zeiten des Krankengeldbezuges seit 1971,
- Ausübungszeiten für Gewerbetreibende und Bauern vor Einführung der Pflichtversicherung, falls diese nachgekauft werden (2018: € 183,04 mtl.).
Vorsicht!
Ersatzmonate aufgrund Bezug von Arbeitslosengeld werden auf die 480/540 Beitragsmonate nicht angerechnet.
Pensionsprozente
Die Pensionsprozentpunkte für Langzeitversicherte betragen für Stichtage seit 1.1.2011 1,78 % (für 12 Monate).
Abschläge
Abhängig vom Pensionsstichtag, Alter und Geburtsjahrgang sind Abschläge zu ermitteln.
Freiwillige Zeiten vor Ersatzzeiten
Für vor 1.1.1955 geborene Versicherte ist es möglich, neben dem Vorliegen von Ersatzzeiten (z. B. des Arbeitslosengeldbezuges) durch gleichzeitige Entrichtung von Beiträgen der freiwilligen Pensionsversicherung anrechenbare Beitragszeiten zu erwerben. Ausnahmsweise geht in diesem Fall ein Beitragsmonat der freiwilligen Pensionsversicherung einem leistungswirksamen Ersatzmonat vor.
Tipp!
Es ist möglich, für solche Zeiten bis zu 12 Monate rückwirkend Beiträge der freiwilligen Pensionsversicherung zu entrichten und somit die Voraussetzungen zu erfüllen.
Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“
Stand: 15.01.2018