Bauarbeiter - Arbeitsrechtliche Bestimmungen
Regelungen und Besonderheiten für diesen Berufszweig
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Schlechtwetter behindert und verzögert Bauarbeiten. Im Winter werden Bauarbeiten oft ganz eingestellt. Um Nachteile für Bauarbeiter und Arbeiter verwandter Branchen auszugleichen, gibt es Lohnzuschläge. Die Gebietskrankenkasse und die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) finanzieren aus den Beiträgen die Schlechtwetterentschädigung, Urlaubsentgelt, Abfertigung und die Winterfeiertagsvergütung.
Betriebe und Arbeitnehmer müssen bei der BUAK gemeldet sein. Vor Pensionsantritt kann ein Überbrückungsgeld oder eine Überbrückungsabgeltung ausgezahlt werden.
Betriebe und Arbeitnehmer müssen bei der BUAK gemeldet sein. Vor Pensionsantritt kann ein Überbrückungsgeld oder eine Überbrückungsabgeltung ausgezahlt werden.
Lohnzuschläge
Bauarbeiten werden witterungsbedingt öfters unterbrochen und im Winter ganz eingestellt. Während der Winterpause kommt es auch zur Unterbrechung von Arbeitsverhältnissen. Dadurch ergeben sich Nachteile für Arbeiter von Baufirmen und anderen Branchen, die auf Baustellen arbeiten.
Zum Ausgleich der Nachteile gibt es die Schlechtwetterentschädigung und Sonderregelungen für Urlaub, Abfertigung und die Winterfeiertage. Die Finanzierung erfolgt durch Lohnzuschläge der Arbeitgeber und Beiträge der Arbeiter.
Bei der Schlechtwetterentschädigung wird für die Berechnung der Arbeitgeber-Lohnzuschläge das bezahlte Entgelt herangezogen und an die Gebietskrankenkasse überwiesen. Die Zuschlags-Berechnung für Urlaub, Abfertigung und Winterfeiertage erfolgt auf Basis des Kollektivvertragslohns und wird an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) überwiesen.
Betriebe anderer Branchen, deren Tätigkeit von der Witterung beeinflusst wird, müssen – je nach Tätigkeit – auch Zuschläge bezahlen. Für die Bauindustrie und das Baugewerbe gelten alle Zuschläge, während sie für Betriebe anderer Branchen nur teilweise gültig sind.
Meldung bei der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse
Fallen Betriebe unter das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), müssen sie sich binnen zwei Wochen nach dem Start ihrer Tätigkeit bei der BUAK melden. Für die erste Erfassung werden folgende Unterlagen benötigt: Betriebs-Stammblatt, Gewerbeschein, Firmenbuchauszug, Meldezettel, Vollmacht des Steuerberaters, Eintrittsliste.
Die Eintrittsliste enthält die Namen der Arbeitnehmer. Sie muss bei Eintritt neuer Arbeitnehmer und Wiedereintritt nach längerer Arbeitsunterbrechung wie zum Beispiel der Winterpause ausgefüllt werden.
Überbrückungsabgeltung
Die BUAK will mit der Überbrückungsabgeltung Arbeitnehmer länger im Erwerbsleben halten. Sie wird für die Weiterbeschäftigung von Arbeitern, die einen Anspruch auf das Überbrückungsgeld haben, bezahlt. Das Unternehmen erhält 20 Prozent des eingesparten Überbrückungsgeldes nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
Überbrückungsgeld für Bauarbeiter
Anspruch auf das Überbrückungsgeld haben 59-jährige Arbeiter ohne Arbeitsverhältnis, die kurz vor der Pension stehen. Sie müssen mindestens 520 Wochen nach dem vollendeten 40. Lebensjahres in BUAG-pflichtigen Arbeitsverhältnissen gearbeitet haben. Für die letzten zwei Jahre reichen mindestens 30 Wochen in einem BUAG-pflichtigen Arbeitsverhältnis. Das Überbrückungsgeld kann höchstens zwei Jahre lang bezogen werden. Die BUAK bezahlt während dieser Zeit die sozialversicherungsrechtlichen Abgaben, die Dienstnehmerbeiträge und die Lohnsteuer.