Schwangerschaft, Karenz, Elternteilzeit und Familienbeihilfe
Was der Unternehmer über die Elternschaft wissen muss
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Arbeitnehmer mit Kindern werden rechtlich besonders geschützt. In der Schwangerschaft steht Mutterschutz und damit Kündigungs- und Entlassungsschutz zu. Für Schwangere gelten Beschäftigungseinschränkungen und -verbote.
Karenz und Elternteilzeit sind nach der Geburt möglich. Die Mindestdauer beträgt 2 Monate. Eltern erhalten Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld. Beim Kinderbetreuungsgeld sind Zuverdienstgrenzen zu beachten.
Schwangerschaft, Mutterschutz und Papamonat
Die Arbeitnehmerin muss dem Arbeitgeber den voraussichtlichen Geburtstermin mitteilen. Der Arbeitgeber darf eine ärztliche Bestätigung verlangen. Bis 4 Monaten nach der Entbindung gilt ein Kündigungs- und Entlassungsschutz. Vergleichbare Regelungen gelten für freie Dienstnehmerinnen.
Für werdende Mütter gelten Beschäftigungsbeschränkungen und Verwendungsbeschränkungen.
Für Väter besteht ein Rechtsanspruch auf Freistellung anlässlich der Geburt seines Kindes, das Papamonat.
Beschäftigungsverbot (Schutzfrist)
Das Beschäftigungsverbot gilt acht Wochen vor bis acht Wochen nach der Entbindung.
Bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten verlängert sich die Frist auf zwölf Wochen. Eine Vorverlegung ist aus medizinischen Gründen möglich. Verkürzt sich das Beschäftigungsverbot vor der Geburt, so verlängert es sich nach der Geburt im Ausmaß der Verkürzung, längstens jedoch bis zu sechzehn Wochen.
Karenz
Der Arbeitgeber bezahlt während der Mutterschaftskarenz kein Entgelt. Die Karenz kann frühestens nach dem Beschäftigungsverbot beginnen. Bei Urlaub oder Erkrankung unmittelbar nach dem Beschäftigungsverbot beginnt die Karenz erst nach dem Urlaubs- oder Krankheitsende. Die Mindestdauer beträgt 2 Monate. Eine Verlängerung bis zum zweiten Geburtstag des Kindes ist möglich.
Die Karenz kann zweimal zwischen Vater und Mutter geteilt werden. Die Mindestdauer für jeden Elternteil beträgt 2 Monate.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine karenzierte Person einer Beschäftigung nachgehen. Zulässig ist eine geringfügige Beschäftigung oder eine Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze mit zeitlicher Einschränkung.
Elternteilzeit
Elternteilzeit kann für jedes Kind einmal beansprucht werden. Berechtigt dafür sind Vater, Mutter sowie Pflege- und Adoptiveltern. Die Mindestdauer beträgt 2 Monate. Abhängig von der Betriebsgröße und der Dienstjahre kann sie bis zum 7. Geburtstag des Kindes in Anspruch genommen werden. Es gilt ein besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz. Bei der Beantragung sind bestimmte Verfahren zu beachten.
Familienbeihilfe
Einen Anspruch auf Familienbeihilfe haben Eltern, Adoptiv- und Pflegeltern mit Lebensmittelpunkt in Österreich, deren Kind im gemeinsamen Haushalt lebt oder für das sie überwiegend Unterhalt leisten. Eltern erhalten die Beihilfe für minderjährige Kinder. Eine Verlängerung über die Volljährigkeit hinaus ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. EU-Bürger, die nicht Österreicher sind, erhalten Familienbeihilfe, wenn ein Elternteil eine Erwerbstätigkeit in Österreich ausübt.
Beschäftigung und Höhe des Einkommens haben keinen Einfluss auf die Beihilfe. Sie ist beim Finanzamt zu beantragen.
Kinderbetreuungsgeld und Familienzeitbonus
Eltern, Adoptiv- und Pflegeeltern können Kinderbetreuungsgeld beantragen, wenn sie für ein Kind Familienbeihilfe beziehen.
Ein Elternteil muss mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben und der Mittelpunkt der Lebensinteressen muss in Österreich sein. Anspruchsberechtigt sind auch EWR-Bürger, Personen, denen Asyl gewährt wurde und Personen mit dem Status des subsidiär Schutzberechtigten.
Der Bezug des Kinderbetreuungsgeldes und der Beihilfe ist nur innerhalb bestimmter Einkommens- und Zuverdienstgrenzen möglich. Die Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz sind:
- pauschales Kinderbetreuungsgeld in vier Varianten
- Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens
- Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld
In Härtefällen kann das Kinderbetreuungsgeld verlängert werden.
Beim Anspruch auf pauschales Kinderbetreuungsgeld sind im Falle eines Zuverdiensts die unterschiedlichen Einkunftsarten sowie die Zuverdienstgrenze mit einem Grenzbetrag in Betracht zu ziehen.
Mit Stichtag 1.3.2017 wurde neben dem Kinderbetreuungsgeld neu der Familienzeitbonus neu geschaffen, eine eine Leistung an erwerbstätige Väter, die im Anschluss an die Geburt ihres Kindes Familienzeit konsumieren möchten (Papamonat).