Meldepflichten bei Krankengeld und Unterstützungsleistung
Freiwilligen Zusatzversicherung – lang andauernde Krankheit – Meldungen – Arbeitsfähigkeit
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Wird ein Unternehmer arbeitsunfähig, sind je nach Leistung der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) strenge Meldefristen einzuhalten:
Krankengeld aufgrund der freiwilligen Zusatzversicherung
Unternehmer, die nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz krankenversichert sind und eine freiwillige Zusatzversicherung abgeschlossen haben, können bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit Krankengeld aus der Zusatzversicherung verlangen (siehe dazu Infoseite Krankengeld der Selbständigen – Die Zusatzversicherung in der Krankenversicherung der Selbständigen).
Die Arbeitsunfähigkeit muss der SVS innerhalb von 7 Tagen (ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit) gemeldet werden.
Unterstützungsleistung aufgrund lang andauernder Krankheit
Unternehmer haben bei lang andauernder Krankheit Anspruch auf Unterstützungsleistung der SVS (siehe dazu unsere Infoseite Unterstützungsleistung für Selbständige).
Damit die Unterstützungsleistung gewährt werden kann, muss die Arbeitsunfähigkeit innerhalb von 4 Wochen (ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit) festgestellt werden. Diese Feststellung kann vom Arzt maximal 4 Wochen rückwirkend bestätigt werden. Die Meldung an die SVS hat innerhalb von 2 Wochen nach der ärztlichen Feststellung zu erfolgen.
Meldeformular
Für die Meldung ist eine Bestätigung des (grundsätzlich behandelnden) Arztes erforderlich. Dafür soll das auf der Homepage der SVS zur Verfügung stehende Formular verwendet werden. Dieses Formular beinhaltet auch den Antrag auf die Unterstützungsleistung.
Vertragsärzte können die Krankmeldung auch elektronisch über das e-card-System an die SVS senden.
Beispiel:
Eine selbständige Friseurin erkrankte am 10.7.2024 und begibt sich in längere ärztliche Behandlung. Am 6.8.2024 (= 28. Tag) bestätigt der Arzt die Arbeitsunfähigkeit ab 10.7.2024. Am 20.8.2024 (= 42. Tag) langt die Bestätigung samt Antrag auf Unterstützungsleistung bei der SVS nachweislich ein. Bei diesem Beispiel erfolgt die Meldung am letztmöglichen Tag.
Weitermeldungen
Liegt ein längerer Krankenstand vor, ist die Arbeitsunfähigkeit alle 14 Tage vom Arzt (per Formular) zu bestätigen und binnen 7 Tagen (ab Bestätigung) der SVS vorzulegen.
Beispiel:
Im Beispiel der selbständigen Friseurin bestätigt der behandelnde Arzt die Arbeitsunfähigkeit bereits nach ca. 3 Wochen am 31.7.2023 und die Bestätigung langt am 7.8.2023 bei der SVS ein. Die Erstmeldung der bestätigten Arbeitsunfähigkeit am 31.7.2023 löst die 14-tägige Weitermeldefrist aus. Das heißt spätestens am 13.8.2023 ist rückwirkend die weitere Arbeitsunfähigkeit zu bestätigen. Erst mit der nächsten 14-tägigen Meldung wird der 42. Tag überschritten und kann Unterstützungsleistung – rückwirkend ab dem 4. Tag - ausbezahlt werden.
Achtung!
Ein Spitals-, Kur- oder Genesungsaufenthalt gilt als Erstmeldung und sind daher die Fristen nach einem zB Spitalsaufenthalt einzuhalten, wenn weiterhin Arbeitsunfähigkeit vorliegt.
Für die Unterstützungsleistung gilt somit ab dem Entlassungstag bereits die 14-tägige Weitermeldefrist (und nicht die 4-wöchige Erstmeldefrist)!
Ruhen
Werden Meldefristen nicht eingehalten, ruhen die Geldleistungen und können bis zum Zeitpunkt der späteren Meldung nicht ausbezahlt werden (Erfolgt bei der Unterstützungsleistung die Erstmeldung nicht fristgerecht, besteht überhaupt erst ab dem auf das Einlagen der Meldung folgenden Tag ein Anspruch).
Ist von Beginn an ein längerer Krankenstand zu erwarten, kann der Chefarzt der SVS Landesstelle entscheiden, dass von einer 14-tägigen Weitermeldung abgesehen wird. Die Arbeitsunfähigkeit für die Zukunft darf nur der Chefarzt der Landesstelle entscheiden. Bestätigt der behandelnde Arzt beispielsweise sogleich nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit einen Krankenstand für mehrere Monate, wird die SVS entscheiden müssen, ob Weitermeldungen notwendig sind.
Arbeitsfähigkeit
Diese ist umgehend zu melden.
Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“
Stand: 01.01.2024